Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt im Rahmen der
Beteiligung nach § 36 BauGB durch die Untere Bauaufsichtsbehörde dem Bauantrag
zum Neubau von 6 Unterkünften für Erntehelfer sowie eines Gemeinschaftshauses
auf dem Flurstück 152/208 der Flur 1 Gemarkung Rövershagen, verbunden mit einem
Antrag auf Befreiung bzgl. der Zweckbestimmung sowie Überschreitung der
B-Plangrenze nicht auf der Beurteilungsgrundlage § 30 – Zulässigkeit von
Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und §31 BauGB – Ausnahmen und
Befreiungen, sondern nach § 33 BauGB – Zulässigkeit von Vorhaben während der
Planaufstellung zu beurteilen.
Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt dem
Vorhaben nach § 35 (1) in Verbindung mit
§ 33 BauGB das gemeindliche Einvernehmen zu
erteilen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
und
Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt für
die 2. Ausbaustufe – Errichtung von 15
weiteren Unterkunftsgebäuden mit je 10 Zimmern für 2 Personen und ein mit
Aufenthaltsraum im EG und Toiletten und Duschen im OG ausgestattetes
Gemeinschaftshaus das gemeindliche Einvernehmen nach § 35 (1) in
Verbindung mit § 33 BauGB das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung Rövershagen liegt im Rahmen der Beteiligung nach §
36 BauGB durch die Untere Bauaufsichtsbehörde der Bauantrag zum Neubau von 6
Unterkünften für Erntehelfer sowie eines Gemeinschaftshauses auf dem Flurstück
152/208 der Flur 1 Gemarkung Rövershagen, verbunden mit einem Antrag auf
Befreiung bzgl. der Zweckbestimmung sowie Überschreitung der B-Plangrenze, zur
Stellungnahme vor.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Vorhaben begründet sich auf der
Notwendigkeit, die Unterbringung der Saisonkräfte an die Regelungen der
Pandemie-COVID-19 anzupassen.
Das heißt, die Belegung der einzelnen Zimmer
ist zu reduzieren, woraus sich die Notwendigkeit der Schaffung neuer
Unterkünfte ergibt.
Geplant sind zunächst 6 baugleiche
Unterkunftsgebäude mit Gemeinschaftsdusch- und Toiletteneinheit und 16 Zimmer.
Jedes Zimmer wird für die Unterbringung von 2 Personen ausgestattet
(Maximalbelegung). Die Zimmergröße beträgt 12,30 m² (2,44x5,04 m).
Für diese erste Ausbaustufe liegt der Bauantrag
vor.
Im zweiten Schritt sind 15 weitere
Unterkunftsgebäude und ein Gemeinschaftshaus geplant,
wobei hier dann pro Unterkunftsgebäude nur 10
Zimmer für 2 Personen geplant sind.
Im Gemeinschaftshaus befindet sich im
Aufenthaltsraum im EG im OG Toiletten und Duschen.
Der Altbestand wird auf eine Zimmerbelegung von
ursprünglich 4 – 6 Personen/Zimmer entzerrt.
Für die vergangenen 2 Jahre gab es eine
Sondernutzungserlaubnis des Landkreises für die Nutzung von
Containerunterkünften, um den Coronabedingungen Rechnung zu Tragen.
Die Hoffnung, dass sich in den zwei Jahren die
Anforderungen wieder normalisieren, wurde leider nicht erfüllt, so dass die
beantragte Lösung entstand.
Der Vorhabenstandort liegt noch im
Geltungsbereich des B-Planes 6 Karls Erlebnisdorf u.a in den Bereichen die für
die Salzgewinnung vorgesehen waren.
Im laufenden aktuellen Änderungsverfahren zum
B-Plan werden diese Flächen nicht mehr Bestandteil des Geltungsbereiches des
B-Planes und sind damit dem unbeplanten Außenbereich zuzuordnen.
Das Vorhaben wäre nach Rechtskraft der 4.
Änderung des B-Planes nach § 35 Absatz 1 zu beurteilen. Es dient einem
landwirtschaftlichen Betrieb und nimmt nur einen untergeordneten Teil der
Betriebsfläche ein.
Die Beurteilung des Vorhabens erfolgt nach § 33
BauGB – Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung.
Der Vorhabenträger hat erklärt, dass er die
zukünftigen Festsetzungen des B-Planes (Änderung des Geltungsbereiches)
anerkennt.
Damit könnte die Gemeinde das gemeindliche
Einvernehmen bauplanungsrechtlich nach § 33 BauGB in Verbindung mit § 35 (2)
BauGB erteilen.
Der Landkreis legt der Gemeinde jedoch den
Bauantrag nach § 30 BauGB zur Beurteilung vor. Die Überbauung der Fläche für
Salzgewinnung mit den Unterkünften für die Erntehelfer wird als Antrag auf Befreiung
bzgl. der Zweckbestimmung des Vorhabens und Überschreitung der B-Plangrenze der
Gemeinde zur Stellungnahme vorgelegt.
Würde die Gemeinde dem so zustimmen, kann aus
Sicht der Verwaltung der gesamte B-Plan aufgehoben werden, da eine Befreiung
von der Zweckbestimmung der Fläche im B-Plan solch eine Vorbildwirkung
entfaltet, die sämtliche Festsetzungen des B-Planes in Frage stellt.
Die Grundzüge der Planung sind berührt. Eine
Befreiung vom noch rechtskräftigen B-Plan kann nach § 31 BauGB nicht in Aussicht
gestellt werden.
Die Verwaltung hatte beim Landkreis
nachgefragt, warum der Bauantrag nicht nach § 33 BauGB – Zulässigkeit von
Vorhaben während der Planaufstellung - beurteilt wird.
Die Voraussetzungen sind gegeben, die
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung hat stattgefunden.
Das Vorhaben steht den künftigen Festsetzungen
(Herausnahme aus dem Geltungsbereich, damit kein Baurecht für eine
Salzgewinnungsanlage) nicht entgegen.
Eine Antwort steht wegen Abwesenheit des
zuständigen Bearbeiters aus.
Die Verwaltung empfiehlt daher einer Befreiung
mit der o.g. Begründung abzulehnen und dem Bauantrag im Rahmen des § 33 BauGB
nach § 35 (1) BauGB das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Die Zustimmung sollte für den zweiten
Bauabschnitt mitbeschlossen werden. So muss der inhaltlich gleiche Beschluss
nicht 2 x gefasst werden.
Der Lagerplan verdeutlicht das Gesamtkonzept.
Da der Landkreis das Vorhaben nach § 30 BauGB
beurteilen will, hat die Gemeinde eine Anhörungsfrist von 5 Wochen.
Da der Antrag erst nach der BA-Sitzung einging
und auf Grund der Thematik nicht ohne Beratung nur der Gemeindevertretung
vorgelegt werden sollte, wird in Abstimmung mit der Bürgermeisterin die
Beschlussvorlage dem Haupt- und Finanzausschuss zur Beratung übergeben.
Stellungahme des Haupt- und Finanzausschusses:
Amt: Es ist mit dem Landkreis zu
klären, ob die Beurteilung nach § 33 und somit der neue B-Plan zur Anwendung
kommt. Andernfalls muss eine Befreiung nach dem bisherigen B-Plan erfolgen.
Rückinformation der Verwaltung zur
Beurteilung des Antrages:
Nach Rücksprache mit dem Amtsleiter des Bauamtes
beim Landkreis wird die o.g. Beurteilungsgrundlage nach § 33 BauGB bestätigt.
Der Haupt- und
Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung Rövershagen mit
5 Ja-Stimmen, 0
Nein-Stimmen und 0-Stimmenenthaltungen, den Beschlussvorschlag unter der
Voraussetzung, dass zur Beurteilung der neue B-Plan (§33) zur Anwendung kommt.