Beschlussvorschlag:
Die
Gemeindevertretung Bentwisch beschließt, den auf der Sitzung am 19.11.2020
gefassten Entwurfs- und Auslegungsbeschluss für die 1. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 23 für das Wohngebiet „Am Silo“ in Groß Kussewitz für die Änderung der Erschließungsanlagen –
Änderung der Ableitung der Oberflächenentwässerung, zu erweitern.
1. |
Der geänderte Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 23
der Gemeinde Bentwisch für
das Wohngebiet „Am Silo“ in Groß Kussewitz, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), und
der Entwurf der Begründung dazu, werden in der vorliegenden Fassung
gebilligt. |
2. |
Die Entwürfe des Plans und der Begründung sind nach
§ 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. |
3. |
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind nach
§ 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen. Gleichzeitig sind sie von
der öffentlichen Auslegung zu benachrichtigen. |
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung Bentwisch hat auf ihrer Sitzung am 19.11.2020 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 23 für das Wohngebiet „Am Silo“ in Groß Kussewitz zu ändern.
Anlass für die 1. Änderung der
Bebauungsplansatzung sind Konflikte mit einzelnen Festsetzungen, die sich aus
der Umsetzung des Bebauungsplans ergeben haben. Der Planentwurf hat in der Zeit
vom 25.03.2021 bis zum 26.04.2021 und nach Änderung vom 25.06.2021 bis zum
26.07.2021 ausgelegen.
Anlass der erneuten Auslegung ist eine nicht
mit den Festsetzungen des Bebauungsplans konforme Möglichkeit der Ausführung
von Retention und Ableitung des Niederschlagswassers. Die im Bebauungsplan
festgesetzten Niederschlagswasserstaukanäle im Bereich der privaten
Verkehrsflächen können auf Grund der Geländehöhen und unter Beachtung weiterer
Versorgungsleitungen nicht wie geplant ausgeführt werden.
Bei Umsetzung des B-Planes würde die
Erschließungsstraße und damit die angrenzenden Grundstücke unverhältnismäßig
hoch aufgeschüttet werden müssen.
Eine Lösung besteht darin, dass auf den
einzelnen Baugrundstücken Staubehälter installiert, die Staukanäle in den
Verkehrsflächen verkleinert werden und somit das Gesamtstauvolumen erhalten
bleibt.
Der Ihnen vorliegende Entwurf nimmt die
Änderung auf.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Die Gemeinde befindet sich noch im Verfahren
der 1. Änderung. Die Auslegung des Entwurfs mit den bisherigen Änderungszielen
ist zwar gerade abgeschlossen, jedoch ist die Ihnen jetzt vorgeschlagene
Variante – erneuter Beschluss über den geänderten Entwurf und dessen Auslegung,
Beteiligung der betroffenen Träger öffentlicher Belange und eine nochmalige
Auslegung mit dem im Sachverhalt beschriebenen Änderungen die schnellste
Variante den Missstand zu heilen.
Um die Bauflächen nicht zu verkleinern und
eine Schlechterstellung bei der einzuhaltenden Grundflächenzahl (GRZ) zu
verhindern wird innerhalb der Baugebietsflächen in den die Staubehälter
errichtet werden als „mit Leitungsrechten zugunsten der Entsorgung -
Rückhaltung von Niederschlagswasser“ überplant. Diese Änderung macht eine
erneute Auslegung erforderlich.
Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr.23
wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Im
beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens
nach § 13 Abs.2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Von einer
Umweltprüfung und der Erarbeitung eines Umweltberichts kann abgesehen werden.
Im weiteren Verfahren ist eine
erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs mit Begründung nach
§ 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange werden nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.