Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt im Rahmen der
Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB der Voranfrage
zur Errichtung von 10 Reihenhäusern auf dem Flurstück152/16 der Flur 1
Gemarkung Rövershagen aus bauplanungsrechtlicher Sicht das gemeindliche
Einvernehmen nicht zu erteilen.
Begründung:
Der Vorhabenträger plant die Errichtung von 3
Reihenhäuser (2 x3, 1 x 4WE) in Form von 2 Vollgeschossen + Dachgeschoss. Als
Traufhöhe ist eine Höhe von 6 m und eine Firsthöhe 11,96 m geplant.
Erfragt wird bauplanungsrechtlich
- die Zulässigkeit
dieser Gebäudekubatur sowie die
- Anordnung dieser
Reihenhäuser mit einer max. Gebäudelänge von 27,20 m bzw. 20,40 m auf dem
Vorhabengrundstück.
Die Fragen hinsichtlich 2. Zufahrt über den
Radelbach, der in diesem Bereich gleichzeitig die Funktion der
Straßenentwässerung übernimmt, und die Frage ob die Müllfahrzeuge auf der
Landesstraße (Graal-Müritzer-Straße) halten dürfen sollte durch Beteiligung des
WBV „Untere Warnow-Küste“ und das Straßenbauamt geklärt werden.
Beurteilungsparameter im § 34 BauGB ist das
Einfügungsgebot.
Geplante Vorhaben müssen sich nach Art und Maß
der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche in die
Eigenart der näheren Umgebung einfügen, die Erschließung muss gesichert sein.
Die Erschließung des Grundstückes ist durch die
im Bestand vorhandene Auffahrt zur Graal-Müritzer- Straße hin gesichert.
Das geplante Wohnen fügt sich der Art der
Nutzung nach in das nähere Umfeld ein.
Zur Feststellung, ob sich das Vorhaben mit dem
Maß der baulichen Nutzung der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche in
die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist diese erst einmal zu beurteilen.
Östlich angrenzend an das Vorhabengrundstück
befindet sich ein Doppelhaus, südlich grenzt eine Kleingartenanlage an, die
jedoch dem Außenbereich zuzuordnen ist.
Westlich grenzt ein Garagenkomplex, danach ein
in sich autarkes Wohngebiet mit Mehrfamilienwohnhäusern (2 Vollgeschosse zzgl.
ausgebautem Dachgeschoss)
an.
Nördlich gibt es ein 1 geschossiges Reihenhaus
mit ausgebauten Dachgeschoss für 4 Wohneinheiten, ansonsten 1-geschossige
Einzelhäuser, teilweise mit ausgebautem Dachgeschoss oder Wohngebäude im
Bungalowstil inkl. Nebengebäuden wie Garagen etc.
Die Bebauung über diese betrachteten Gebäude
hinaus, sieht die Gemeinde nicht mehr als zu beurteilendes näheres Umfeld an.
Daraus ergibt sich, dass sich die geplante
Kubatur der Gebäude im näheren Umfeld nicht wiederholt, eine derartig massive
Bebauung eines Grundstückes zu Wohnzwecken (sowohl hinsichtlich der Anzahl der
Vollgeschosse als auch der überbauten Grundstücksfläche) nicht vorzufinden ist
und deshalb dem Einfügungsgebot widerspricht.
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung liegt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere
Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB die Voranfrage zur Errichtung von 10
Reihenhäusern auf dem Flurstück152/16 der Flur 1 Gemarkung Rövershagen zur
Stellungnahme vor.
Dem Antrag liegt außerdem ein Fragenkatalog
bei, den wir Ihnen in der Anlage beigefügt haben.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Vorhabenstandort liegt im Geltungsbereich
der Klarstellungssatzung für den Bereich vom Netto-Markt bis Ortsausgang. Damit
richtet sich die Beurteilung des Vorhabens nach § 34 BauGB, Bauen im
Innenbereich.
Der Vorhabenträger plant die Errichtung von 3
Reihenhäuser (2 x3, 1 x 4 WE) in Form von 2 Vollgeschossen + Dachgeschoss. Als
Traufhöhe ist eine Höhe von 6 m und eine Firsthöhe 11,96 m geplant.
Erfragt wird bauplanungsrechtlich
- die Zulässigkeit
dieser Gebäudekubatur sowie die
- Anordnung dieser
Reihenhäuser mit einer max. Gebäudelänge von 27,20 m bzw. 20,40 m auf dem
Vorhabengrundstück.
Die Fragen hinsichtlich 2. Zufahrt über den
Radelbach, der in diesem Bereich gleichzeitig die Funktion der
Straßenentwässerung übernimmt, und die Frage ob die Müllfahrzeuge auf der
Landesstraße (Graal-Müritzer-Straße) halten dürfen, ist nicht durch die
Gemeinde zu klären.
Hinsichtlich der 2. Auffahrt ist das
Straßenbauamt und der WBV zu beteiligen.
Beurteilungsparameter im § 34 BauGB ist das
Einfügungsgebot.
Geplante Vorhaben müssen sich nach Art und Maß
der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche in die
Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Die Erschließung muss gesichert sein.
Die Erschließung des Grundstückes ist durch die
im Bestand vorhandene Auffahrt zur Graal-Müritzer- Straße hin gesichert.
Das geplante Wohnen fügt sich der Art der
Nutzung nach in das nähere Umfeld ein.
Zur Feststellung, ob sich das Vorhaben mit dem
Maß der baulichen Nutzung der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche in
die Eigenart der näheren Umgebung einfügt ist diese erst einmal zu beurteilen.
Östlich angrenzend an das Vorhabengrundstück
befindet sich ein Doppelhaus, südlich grenzt eine Kleingartenanlage an, die
jedoch dem Außenbereich zuzuordnen ist.
Westlich grenzt ein Garagenkomplex, danach ein
autarkes Wohngebiet mit Mehrfamilienwohnhäusern - 2 Vollgeschosse zzgl. ausgebautem Dachgeschoss
an.
Das „alte Neubaugebiet“ ist in sich begrenzt
und kann bauplanungsrechtlich als eigenständig betrachtet werden, so dass es
aus Sicht der Verwaltung wenig Einfluss auf das Einfügungsgebot hat.
Nördlich gibt es ein 1 geschossiges Reihenhaus
mit ausgebauten Dachgeschoss für 4 Wohneinheiten, ansonsten 1-geschossige
Einzelhäuser, teilweise mit ausgebautem Dachgeschoss oder Wohngebäude im
Bungalowstil inkl. Nebengebäuden wie Garagen etc.
Die Bebauung östlich der Einfahrt zum
Wohngebiet im Wiesengrund dürfte nicht mehr zum näheren Umfeld gehören, da die
Erschließungsstraße zum Wohngebiet die Örtlichkeiten trennt.
Daraus ergibt sich, dass sich die geplante
Kubatur der Gebäude im näheren Umfeld nicht wiederholt, eine derartig massive
Bebauung eines Grundstückes zu Wohnzwecken (sowohl hinsichtlich der Anzahl der
Vollgeschosse als auch der überbauten Grundstücksfläche) nicht vorzufinden ist
und aus Sicht der Verwaltung das geplante Vorhaben deshalb dem Einfügungsgebot
widerspricht.
Die Verwaltung empfiehlt das gemeindliche
Einvernehmen aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 34 BauGB nicht zu
erteilen.
Aus Sicht der Verwaltung würde sich hier
maximal das versetzt dargestellte Reihenhaus mit einem Vollgeschoss zzgl.
ausgebauten Dachgeschoss als Nichtvollgeschoss oder mit 2 Vollgeschossen, wobei
das zweite Vollgeschoss als Dachgeschoss auszubilden ist und die Firsthöhe der
angrenzenden Wohngebäude (nicht der Geschossbauten) aufnimmt, in das nähere
Umfeld einfügen. Der weitere Bereich sollte der Erschließung der einzelnen
Grundstücke dienen, so dass sich noch ein Doppel- und ein Einfamilienhaus
einfügen könnte. Die Stellplätze sollten dabei auf den Wohngrundstücken
angelegt werden.
Ohne Probleme würde sich eine Bebauung mit
Einfamilienhäusern, 1-geschossig mit ausgebauten Dachgeschoss, zur
Graal-Müritzer-Straße hin vielleicht 2 Doppelhäuser mit privater
Erschließungsstraße, Müllsammelplatz im Bereich der Auffahrt zur
Graal-Müritzer-Straße und damit ausreichend große Grundstücke einfügen.
Das zu bebauende Areal hat eine Größe von rd.
2.600 m².
Unter Beachtung der Fläche für eine private
Erschließungsanlage könnten so zwischen 4 und 5 Eigenheimgrundstücke entstehen,
dies sich harmonisch in das Ortsbild einfügen würden.
Der Antrag ist am 04.12.2020 im Amt Rostocker
Heide eingegangen und verfristet am 04.2.2021.
Da mit einer Verfristung das Einvernehmen der
Gemeinde als erteilt gilt, hat die Bürgermeisterin die Stellungnahme zur
Voranfrage gem. Beschlussvorschlag bereits unterzeichnet. Die ablehnende
Stellungnahme ging damit fristgemäß an den Landkreis.
Stellungnahme des Bauausschusses:
Der Bauausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung Rövershagen mit 6 Ja Stimmen, 0 Nein Stimmen, 0 Enthaltungen
den Beschluss laut Beschlussvorlage zu fassen: