Beschlussvorschlag:
- Die
Gemeindevertretung Rövershagen bestätigt die vorliegende
Gebührenkalkulation zur Nutzung der kommunalen Feierhalle, Graal-Müritzer
Straße 1.
- Die
Gemeindevertretung Rövershagen beschließt entsprechend § 6 Nr. 3 KAG M-V
im öffentlichen Interesse eine Nutzungsgebühr in Höhe ………………….€ für die
Nutzung der kommunalen Feierhalle, Graal-Müritzer Straße 1.
- Die
Gemeindevertretung Rövershagen bestätigt die Satzung der Gemeinde
Rövershagen zur Erhebung von Gebühren für die Nutzung der kommunalen
Feierhalle, Graal-Müritzer Straße 1 mit folgenden Änderungen:
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4. Die Gemeindevertretung Rövershagen bestätigt die
Nutzungsvereinbarung für die kommunale Feierhalle der Gemeinde Rövershagen, Graal-Müritzer
Straße 1
mit folgenden Änderungen:
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Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
Anzahl der Vertreter:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Die Gemeinde Rövershagen
errichtete 2007 eine Feierhalle zum Zwecke der Nutzung durch kommunale und
öffentliche Einrichtungen, Vereine, Privatpersonen oder andere Organisationen.
Die Gemeindevertretung
hat am 02.08.2010 zuletzt eine Gebührenkalkulation zur Nutzung der Feierhalle
gem. § 22 Abs. 3 Nr. 11 KV M-V beschlossen.
Die Betriebskosten haben
sich in den letzten Jahren grundlegend geändert und im Jahr 2019 wurde der
Parkplatz der Feierhalle neu gebaut.
Im Rahmen der
Haushaltsplanung für das Jahr 2023 schlug die Bürgermeisterin deshalb vor, die
Gebühren neu zu kalkulieren.
Für die Beschlussvorlage
wurde in Abstimmung mit dem Amt die von der Bürgermeisterin erarbeitete
Gebührenkalkulation verwendet.
Die Gemeinden können
entsprechend KV § 5 Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises durch Satzungen
regeln. Gemäß § 2 KAG M-V dürfen Gebühren nur aufgrund einer Satzung erhoben
werden.
Die Kalkulation ist
gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 11 KV - MV von der Gemeindevertretung zu beschließen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Gemäß § 6 KAG M-V sind
Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung überwiegend der
Inanspruchnahme einzelner Personen oder Personengruppen dient.
Das veranschlagte
Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten decken, aber nicht
überschreiten. Von einer Kostendeckung kann aus Gründen des öffentlichen
Interesses abgesehen werden.
Die Gebühr ist nach Art
und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen
(§ 6 Nr. 3 KAG M-V).
Der vorliegende Entwurf
einer Gebührenkalkulation hat folgende Ausgangssituation:
- Die Nutzungsdauer entspricht
der landeseinheitlichen Abschreibungstabelle.
-
Personal-,
Sach- und Betriebskosten beruhen auf den Haushaltsansatz 2023.
Die voraussichtlichen
Gesamtkosten der Feierhalle betragen jährlich 19.147,38 € (siehe Anlage).
Im Ergebnis dessen wären
bei einer durchschnittlichen Nutzung von 32 Veranstaltungen/Jahr (Durchschnitt
der letzten 5 Jahre, siehe Anlage) 602,12 € Gebühren pro Veranstaltung zu
erheben.
Voraussetzung für eine
sachgerechte Ermessensausübung ist eine Gebührenkalkulation, aus der die
kostendeckende Gebührensatzobergrenze hervorgeht.
Die Gemeindevertretung
entscheidet über die Höhe des Gebührenaufkommens unter Beachtung des
öffentlichen Interesses. Dabei ist zu beachten, dass in den Fällen einer
freiwilligen Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen eine Kostendeckung im
Regelfall nicht erreicht werden kann.
Bei einer Entscheidung
über die Gebührenhöhe sollten mindestens die variablen Kosten (jährl. Betriebskosten;
Personalkosten) gedeckt werden können.
Neben der Gebührenkalkulation wird der Gemeindevertretung auch der Entwurf der Gebührensatzung der Gemeinde Rövershagen zur Erhebung von Gebühren und ein Entwurf der Nutzungsvereinbarung für die Nutzung der kommunalen Feierhalle, Graal-Müritzer Straße 1 zur Beschlussfassung vorgelegt.
Finanzierung:
Den durch die neue
Gebührenhöhe nicht gedeckten gebührenfähigen Aufwand trägt die
Gemeinde Rövershagen. Bei der derzeit geltenden Gebührenhöhe von 150,00 € wären dies 14.377,38 €, also ca. 75 % der kalkulierten Gesamtkosten von 19.147,38 €.