Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Gemeindevertretung Rövershagen bestätigt die vorliegende Gebührenkalkulation zur Nutzung der kommunalen Feierhalle, Graal-Müritzer Straße 1.

 

  1. Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt entsprechend § 6 Nr. 3 KAG M-V im öffentlichen Interesse eine Nutzungsgebühr in Höhe ………………….€ für die Nutzung der kommunalen Feierhalle, Graal-Müritzer Straße 1.

 

  1. Die Gemeindevertretung Rövershagen bestätigt die Satzung der Gemeinde Rövershagen zur Erhebung von Gebühren für die Nutzung der kommunalen Feierhalle, Graal-Müritzer Straße 1 mit folgenden Änderungen:

 

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4.    Die Gemeindevertretung Rövershagen bestätigt die Nutzungsvereinbarung für die kommunale Feierhalle der Gemeinde Rövershagen, Graal-Müritzer Straße 1
mit folgenden Änderungen:

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:

Anzahl der Vertreter:

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

 


Sachverhalt:

Die Gemeinde Rövershagen errichtete 2007 eine Feierhalle zum Zwecke der Nutzung durch kommunale und öffentliche Einrichtungen, Vereine, Privatpersonen oder andere Organisationen.

 

Die Gemeindevertretung hat am 02.08.2010 zuletzt eine Gebührenkalkulation zur Nutzung der Feierhalle gem. § 22 Abs. 3 Nr. 11 KV M-V beschlossen.

 

Die Betriebskosten haben sich in den letzten Jahren grundlegend geändert und im Jahr 2019 wurde der Parkplatz der Feierhalle neu gebaut.

Im Rahmen der Haushaltsplanung für das Jahr 2023 schlug die Bürgermeisterin deshalb vor, die Gebühren neu zu kalkulieren.

 

Für die Beschlussvorlage wurde in Abstimmung mit dem Amt die von der Bürgermeisterin erarbeitete Gebührenkalkulation verwendet.

 

Die Gemeinden können entsprechend KV § 5 Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises durch Satzungen regeln. Gemäß § 2 KAG M-V dürfen Gebühren nur aufgrund einer Satzung erhoben werden.

 

Die Kalkulation ist gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 11 KV - MV von der Gemeindevertretung zu beschließen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Gemäß § 6 KAG M-V sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung überwiegend der Inanspruchnahme einzelner Personen oder Personengruppen dient.

 

Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten decken, aber nicht überschreiten. Von einer Kostendeckung kann aus Gründen des öffentlichen Interesses abgesehen werden.

 

Die Gebühr ist nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen

(§ 6 Nr. 3 KAG M-V).

 

Der vorliegende Entwurf einer Gebührenkalkulation hat folgende Ausgangssituation:

 

-     Die Nutzungsdauer entspricht der landeseinheitlichen Abschreibungstabelle.

-       Personal-, Sach- und Betriebskosten beruhen auf den Haushaltsansatz 2023.

 

Die voraussichtlichen Gesamtkosten der Feierhalle betragen jährlich 19.147,38 € (siehe Anlage).

Im Ergebnis dessen wären bei einer durchschnittlichen Nutzung von 32 Veranstaltungen/Jahr (Durchschnitt der letzten 5 Jahre, siehe Anlage) 602,12 € Gebühren pro Veranstaltung zu erheben.

 

Voraussetzung für eine sachgerechte Ermessensausübung ist eine Gebührenkalkulation, aus der die kostendeckende Gebührensatzobergrenze hervorgeht.

 

Die Gemeindevertretung entscheidet über die Höhe des Gebührenaufkommens unter Beachtung des öffentlichen Interesses. Dabei ist zu beachten, dass in den Fällen einer freiwilligen Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen eine Kostendeckung im Regelfall nicht erreicht werden kann.

Bei einer Entscheidung über die Gebührenhöhe sollten mindestens die variablen Kosten (jährl. Betriebskosten; Personalkosten) gedeckt werden können.

 

Neben der Gebührenkalkulation wird der Gemeindevertretung auch der Entwurf der Gebührensatzung der Gemeinde Rövershagen zur Erhebung von Gebühren und ein Entwurf der Nutzungsvereinbarung für die Nutzung der kommunalen Feierhalle, Graal-Müritzer Straße 1 zur Beschlussfassung vorgelegt.


Finanzierung:

Den durch die neue Gebührenhöhe nicht gedeckten gebührenfähigen Aufwand trägt die

Gemeinde Rövershagen. Bei der derzeit geltenden Gebührenhöhe von 150,00 € wären dies 14.377,38 €, also ca. 75 % der kalkulierten Gesamtkosten von 19.147,38 €.