Beschlussvorschlag 1:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt, den in der
Gemeindevertretersitzung am 16.12.2001 gefassten Beschluss Nr. 1
VBE/2908/2021/GBE:
„LOS 1: Die Gemeindevertretung Bentwisch
beschließt, die Vergabe des Loses 1 - Gebäudereinigung – Laufende
Unterhaltsreinigung und eine jährliche Grundreinigung in der Grundschule,
Feuerwehr und Gemeindebüro Bentwisch an die Firma Allesreinigung Waldemar
Sperber ARS Cleaner & Security GmbH mit einer Bruttoangebotssumme von 28.805,54
Euro jährlich. Die Gelder sind in den entsprechenden Produktkonten im Haushalt
2022 einzuplanen.
Der Beginn der Ausführung ist der 01.02.2022.“
aufzuheben.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzl. Anzahl d. Vertreter:
Davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
und
Beschlussvorschlag 2:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt,
die Vergabe des Loses 1 - Gebäudereinigung – Laufende Unterhaltsreinigung und
eine jährliche Grundreinigung in der Grundschule, Feuerwehr und Gemeindebüro
Bentwisch an die Firma Prior und Preußner GmbH mit einer Bruttoangebotssumme
von 25.223,09 Euro jährlich. Die finanziellen Mittel sind in den entsprechenden
Produktkonten im Haushalt 2022 einzuplanen.
Der Beginn der Ausführung ist der 01.02.2022.
Produkt |
Produktkonto |
Leistung jährlich |
21100:
Grundschule |
5232300/7232300 |
Unterhaltreinigung:
20.464,94 Euro Grundreinigung: 1.269,25 Euro |
12601:
Feuerwehr |
5232300/7232300 |
Unterhaltreinigung: 2.212,00 Euro Grundreinigung: 351,00 Euro |
11104:
BGM-Büro |
5232300/7232300 |
Unterhaltreinigung: 733,92 Euro Grundreinigung: 191,98 Euro |
Abstimmungsergebnis:
Gesetzl. Anzahl d. Vertreter:
Davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Die Gemeinde Bentwisch hat in der Sitzung der Gemeindevertretung am
16.12.2021 die Vergabe der Gebäudereinigungsleistungen für die kommunalen
Gebäude im Gemeindebereich beschlossen (VBE/2908/2021/GBE).
Das Los 2 - Glasreinigung mit
Rahmen wurde an das wirtschaftlichste Angebot - hier Firma Dussmann aus Rostock
mit einer Bruttoangebotssumme von 1.396,19 Euro jährlich brutto - vergeben.
Für Los 1 - Gebäudereinigung
(Laufende Unterhaltsreinigung und eine jährliche Grundreinigung) wurde abweichend
vom Vergabevorschlag der Beschluss gefasst, dass die Firma Allesreinigung
Waldemar Sperber aus Dummerstorf den Zuschlag erhalten soll. Jedoch ist dieses
Angebot nicht das wirtschaftlichste. Dies ist vergaberechtlich nicht konform
und somit gesetzeswidrig.
Der Leitende Verwaltungsbeamte des Amtes Rostocker Heide hat daraufhin
Widerspruch auf Grundlage des § 142 (4)
KV M-V gegen den teilweise rechtswidrigen Beschluss VBE/2908/2021/GBE der
Gemeinde Bentwisch zu Los 1 der Vergabe der Gebäudereinigungsleistungen in den
kommunalen Gebäuden vom 16.12.2021 eingelegt (siehe Anlage).
Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung und die Gemeindevertretung muss
über diese
Angelegenheit in der nächsten Sitzung erneut beschließen (§ 33 (1) KV M/V).
Die Zuschlags- und Bindefrist für die Vergabe der
Gebäudereinigungsleistungen für die kommunalen Gebäude aus Los 1 wurde bis zum
31.01.2022 verlängert.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Ausschreibung der Reinigungsleistungen
erfolgte unterteilt in zwei Lose. Der Vorteil der Gesamtausschreibung ist, dass
ein Auftragnehmer die Gebäudereinigungsleistungen durchführt.
Die fristgerecht eingereichten Angebote wurden
gemäß §41 Abs. 1 UVgO formell und rechnerisch geprüft. Es liegt kein
Ausschlussgrund nach §42 UVgO vor.
Für das Los 2 „Glasreinigung“ wurde der Auftrag
bereits unterzeichnet. Zuschlagskriterium war hier der niedrigste
Angebotspreis.
Bei der Vergabe der Gebäudereinigungsleistungen
(Unterhalts- und Grundreinigung) wurde willkürlich der Zuschlag auf den Bieter
Allesreinigung Waldemar Sperber aus Dummerstorf erteilt.
Die vorgegebenen Zuschlagskriterien wurden
nicht berücksichtigt.
Die Zuschlagskriterien für die Berechnung der
Gesamtnote setzte sich in dieser Ausschreibung wie folgt zusammen:
1.
Niedrigste Preisangebot in Euro: 60%
2.
Angebot mit den höchsten Reinigungsstunden in Stunden: 40%
Die Punktvergabe erfolgt prozentual auf der
Basis der Abweichung des Bieterwertes vom jeweiligen Bestwert (siehe Anlage
„Erläuterung der Zuschlagskriterien“).
Gemäß Unterschwellenvergabeverordnung §43 Nr. 1 ist der Zuschlag auf das
wirtschaftlichste Angebot zu erteilen.
Das wirtschaftlichste Angebot wird aufgrund der
Zuschlagskriterien errechnet. Diese sind im Vorfeld allen Bietern mitzuteilen.
Die Reinigungsqualität ergibt sich aus den täglichen Reinigungsstunden, die
durch die Firmen anzugeben waren. Tarifbindung und der Stundenverrechnungssatz
sind im Preis mitberücksichtigt. Die Regionalität darf als Zuschlagskriterium
nicht gewertet werden, da dies zur Intransparenz führt und deshalb
vergaberechtlich rechtswidrig ist.
Die Wertung erfolgte nicht allein auf das
„preisgünstigste“ Angebot. Wie bereits in der ersten Beschlussvorlage
beschrieben, erfolgt eine kumulative Auswertung von Preis und Reinigungsstunden
(Qualität).
Das Angebot der Firma Prior & Preußner GmbH
hat gemäß der o.a. Zuschlagskriterien die beste Gesamtnote mit 1,894 erreicht
und hat somit das wirtschaftlichste Angebot eingereicht. Der Auftrag für die
Gebäudereinigungsleistungen ist an die Firma Prior & Preußner GmbH
zu erteilen.
Die Kosten sind angemessen und übersteigen
nicht die bisherigen Kosten. Der Vertrag wird mit einer Probezeit von einem
halben Jahr geschlossen. Nach deren Ablauf ist der Vertrag befristet bis
31.12.2024 gültig. Der Vertrag verlängert sich um ein Jahr, sofern er nicht mit
einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Vertragsjahres schriftlich gekündigt
wird.
Nach Rücksprache mit der Reinigungsfirma Prior
& Preußner GmbH besteht die Möglichkeit, die derzeitige Reinigungskraft zu übernehmen.
Das öffentliche Vergaberecht schreibt einem
öffentlichen Auftraggeber vor, nach welchen Maßstäben er seine Aufträge an
private Unternehmer zu vergeben hat. Ein öffentlicher Auftraggeber darf nämlich
nicht einfach willkürlich entscheiden, wen er mit der Durchführung bestimmter
Aufgaben betraut.
Die Regelungen des Vergabeverfahrens sollen
einen transparenten und fairen Wettbewerb für alle Bieter gewährleisten. Der
geordnete Wettbewerb um Aufträge soll die Chancengleichheit im Verhältnis von
größeren und kleineren Bewerbern unterstützen. Zwischen den Bewerbern besteht
grundsätzlich ein an die Ausschreibungsstelle gerichtetes
Gleichbehandlungsgebot.
Der öffentliche Auftraggeber muss das
gesamte Verfahren transparent gestalten. Er ist grundrechtlich dazu
verpflichtet, die öffentlichen Mittel sparsam und wirtschaftlich einzusetzen
(der Gemeinde entstehen durch diese Entscheidung in den drei Jahren Mehrkosten
in Höhe von 10.747,32 €), und er darf einzelne Wettbewerber nicht willkürlich
bevorzugen oder vernachlässigen. Andernfalls kann der Auftraggeber sich
gegenüber benachteiligten Wettbewerbern schadenersatzpflichtig machen.
Die Beschlussfassung ist erneut vorzunehmen.