Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Bentwisch über den Widerspruch des LVB gegen den Vergabebeschluss VBE/2908/2021/GBE zur Vergabe von Gebäudereinigungsleistungen in den kommunalen Gebäuden in Bentwisch
Vorlage
VBE/2926/2022/GBE
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag 1:

 

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt, den in der Gemeindevertretersitzung am 16.12.2001 gefassten Beschluss Nr. 1 VBE/2908/2021/GBE:

„LOS 1: Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt, die Vergabe des Loses 1 - Gebäudereinigung – Laufende Unterhaltsreinigung und eine jährliche Grundreinigung in der Grundschule, Feuerwehr und Gemeindebüro Bentwisch an die Firma Allesreinigung Waldemar Sperber ARS Cleaner & Security GmbH mit einer Bruttoangebotssumme von 28.805,54 Euro jährlich. Die Gelder sind in den entsprechenden Produktkonten im Haushalt 2022 einzuplanen.

Der Beginn der Ausführung ist der 01.02.2022.“

aufzuheben.

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl d. Vertreter:

Davon anwesend:

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

 

 

und

 

 

Beschlussvorschlag 2:

 

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt, die Vergabe des Loses 1 - Gebäudereinigung – Laufende Unterhaltsreinigung und eine jährliche Grundreinigung in der Grundschule, Feuerwehr und Gemeindebüro Bentwisch an die Firma Prior und Preußner GmbH mit einer Bruttoangebotssumme von 25.223,09 Euro jährlich. Die finanziellen Mittel sind in den entsprechenden Produktkonten im Haushalt 2022 einzuplanen.

Der Beginn der Ausführung ist der 01.02.2022.

 

Produkt

Produktkonto

Leistung jährlich

21100: Grundschule

5232300/7232300

Unterhaltreinigung: 20.464,94 Euro

Grundreinigung:        1.269,25 Euro

12601: Feuerwehr

5232300/7232300

Unterhaltreinigung:    2.212,00 Euro

Grundreinigung:           351,00 Euro

11104: BGM-Büro

5232300/7232300

Unterhaltreinigung:       733,92 Euro

Grundreinigung:            191,98 Euro

 

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl d. Vertreter:

Davon anwesend:

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

 

 

 


Sachverhalt:

 

Die Gemeinde Bentwisch hat in der Sitzung der Gemeindevertretung am 16.12.2021 die Vergabe der Gebäudereinigungsleistungen für die kommunalen Gebäude im Gemeindebereich beschlossen (VBE/2908/2021/GBE).

 

Das Los 2 - Glasreinigung mit Rahmen wurde an das wirtschaftlichste Angebot - hier Firma Dussmann aus Rostock mit einer Bruttoangebotssumme von 1.396,19 Euro jährlich brutto - vergeben.

 

Für Los 1 - Gebäudereinigung (Laufende Unterhaltsreinigung und eine jährliche Grundreinigung) wurde abweichend vom Vergabevorschlag der Beschluss gefasst, dass die Firma Allesreinigung Waldemar Sperber aus Dummerstorf den Zuschlag erhalten soll. Jedoch ist dieses Angebot nicht das wirtschaftlichste. Dies ist vergaberechtlich nicht konform und somit gesetzeswidrig.

 

Der Leitende Verwaltungsbeamte des Amtes Rostocker Heide hat daraufhin Widerspruch auf Grundlage des § 142 (4) KV M-V gegen den teilweise rechtswidrigen Beschluss VBE/2908/2021/GBE der Gemeinde Bentwisch zu Los 1 der Vergabe der Gebäudereinigungsleistungen in den kommunalen Gebäuden vom 16.12.2021 eingelegt (siehe Anlage).

 

Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung und die Gemeindevertretung muss über diese
Angelegenheit in der nächsten Sitzung erneut beschließen (§ 33 (1) KV M/V).

Die Zuschlags- und Bindefrist für die Vergabe der Gebäudereinigungsleistungen für die kommunalen Gebäude aus Los 1 wurde bis zum 31.01.2022 verlängert.

 

 

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Ausschreibung der Reinigungsleistungen erfolgte unterteilt in zwei Lose. Der Vorteil der Gesamtausschreibung ist, dass ein Auftragnehmer die Gebäudereinigungsleistungen durchführt.

Die fristgerecht eingereichten Angebote wurden gemäß §41 Abs. 1 UVgO formell und rechnerisch geprüft. Es liegt kein Ausschlussgrund nach §42 UVgO vor.

 

Für das Los 2 „Glasreinigung“ wurde der Auftrag bereits unterzeichnet. Zuschlagskriterium war hier der niedrigste Angebotspreis.

 

Bei der Vergabe der Gebäudereinigungsleistungen (Unterhalts- und Grundreinigung) wurde willkürlich der Zuschlag auf den Bieter Allesreinigung Waldemar Sperber aus Dummerstorf erteilt.

Die vorgegebenen Zuschlagskriterien wurden nicht berücksichtigt.

 

Die Zuschlagskriterien für die Berechnung der Gesamtnote setzte sich in dieser Ausschreibung wie folgt zusammen:

1.       Niedrigste Preisangebot in Euro:                                                                    60%

2.       Angebot mit den höchsten Reinigungsstunden in Stunden:               40%

 

Die Punktvergabe erfolgt prozentual auf der Basis der Abweichung des Bieterwertes vom jeweiligen Bestwert (siehe Anlage „Erläuterung der Zuschlagskriterien“).

 

Gemäß Unterschwellenvergabeverordnung §43 Nr. 1 ist der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen.

 

Das wirtschaftlichste Angebot wird aufgrund der Zuschlagskriterien errechnet. Diese sind im Vorfeld allen Bietern mitzuteilen. Die Reinigungsqualität ergibt sich aus den täglichen Reinigungsstunden, die durch die Firmen anzugeben waren. Tarifbindung und der Stundenverrechnungssatz sind im Preis mitberücksichtigt. Die Regionalität darf als Zuschlagskriterium nicht gewertet werden, da dies zur Intransparenz führt und deshalb vergaberechtlich rechtswidrig ist.

 

Die Wertung erfolgte nicht allein auf das „preisgünstigste“ Angebot. Wie bereits in der ersten Beschlussvorlage beschrieben, erfolgt eine kumulative Auswertung von Preis und Reinigungsstunden (Qualität).

 

Das Angebot der Firma Prior & Preußner GmbH hat gemäß der o.a. Zuschlagskriterien die beste Gesamtnote mit 1,894 erreicht und hat somit das wirtschaftlichste Angebot eingereicht. Der Auftrag für die Gebäudereinigungsleistungen ist an die Firma Prior & Preußner GmbH zu erteilen.

 

Die Kosten sind angemessen und übersteigen nicht die bisherigen Kosten. Der Vertrag wird mit einer Probezeit von einem halben Jahr geschlossen. Nach deren Ablauf ist der Vertrag befristet bis 31.12.2024 gültig. Der Vertrag verlängert sich um ein Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Vertragsjahres schriftlich gekündigt wird.

 

Nach Rücksprache mit der Reinigungsfirma Prior & Preußner GmbH besteht die Möglichkeit, die derzeitige Reinigungskraft zu übernehmen.

 

Das öffentliche Vergaberecht schreibt einem öffentlichen Auftraggeber vor, nach welchen Maßstäben er seine Aufträge an private Unternehmer zu vergeben hat. Ein öffentlicher Auftraggeber darf nämlich nicht einfach willkürlich entscheiden, wen er mit der Durchführung bestimmter Aufgaben betraut.

Die Regelungen des Vergabeverfahrens sollen einen transparenten und fairen Wettbewerb für alle Bieter gewährleisten. Der geordnete Wettbewerb um Aufträge soll die Chancengleichheit im Verhältnis von größeren und kleineren Bewerbern unterstützen. Zwischen den Bewerbern besteht grundsätzlich ein an die Ausschreibungsstelle gerichtetes Gleichbehandlungsgebot.

Der öffentliche Auftraggeber muss das gesamte Verfahren transparent gestalten. Er ist grundrechtlich dazu verpflichtet, die öffentlichen Mittel sparsam und wirtschaftlich einzusetzen (der Gemeinde entstehen durch diese Entscheidung in den drei Jahren Mehrkosten in Höhe von 10.747,32 €), und er darf einzelne Wettbewerber nicht willkürlich bevorzugen oder vernachlässigen. Andernfalls kann der Auftraggeber sich gegenüber benachteiligten Wettbewerbern schadenersatzpflichtig machen.

 

Die Beschlussfassung ist erneut vorzunehmen.