Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt im Rahmen der
Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach §36 BauGB, dem Bauantrag zum Neubau eines Doppelhauses mit Keller, inklusive
Geländeaufschüttung > 30 m² auf dem Flurstück 7/118, der Flur 1 Gemarkung
Rövershagen aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 34 BauGB das gemeindliche
Einvernehmen zu erteilen.
Sollte die dargestellte Stützwand zum Abfangen
der Geländeaufschüttung nicht in 3 m Entfernung zur Grundstücksgrenze der
Verkehrsanlage Graal-Müritzer-Straße realisiert werden ist durch den Bauherren
sicherzustellen, dass keinerlei Oberflächenwasser vom Vorhabengrundstück auf den
angrenzenden Grünstreifen und den Gehweg der Verkehrsanlage gelangen darf.
Der Nachweis für ausreichende bauliche Maßnahmen zur
Absicherung dieser Forderung ist durch den Bauherren vor Baubeginn
nachzuweisen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung Rövershagen liegt im Rahmen der Beteiligung nach
§36 BauGB der Bauantrag zum Neubau eines
Doppelhauses mit Keller, inklusive Geländeaufschüttung > 30 m² auf dem
Flurstück 7/118, der Flur 1 Gemarkung Rövershagen zur Stellungnahme vor.
Die Gemeinde hatte sich vor diesem Bauantrag mehrfach mit mehreren
Voranfragen zur Bebaubarkeit des Grundstückes zu beschäftigen.
Mit Beschluss VBE/2316/2020/GRÖ hat die Gemeindevertretung zum letzten
Antrag, zum formulierten Fragenkatalog folgende Stellungnahme abgeben:
Zu 1)
nach § 34 BauGB ja, der Hochkeller darf nicht dazu führen, dass die daraus
resultierende Gebäudehöhe die angrenzende Bebauung überragt
Zu 2)
3 Vollgeschosse sind in der Umgebung nicht vorhanden. Selbst die
Wohnblöcke aus DDR-Zeiten haben trotz Keller nur 2 Vollgeschosse.
Diese Bauweise würde sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in das
nähere Umfeld einfügen.
Zu 3)
Regelt die Landesbauordnung MV
Zu 4)
Ferienwohnungen lehnt die Gemeinde aus bauplanungsrechtlicher Sicht ab,
um das Dauerwohnen zu schützen, um die Eigenarten der beiden Wohnformen in
unmittelbarer Vermischung Nachteile mit sich bringt und bodenrechtliche
Spannung hervorruft, die die Gemeinde in die Zwangslage der Überplanung bringt,
um städtebaulich zu regeln.
Zu 5)
Gewerbe gemäß dem Gebietscharakter nach BauNVO ist zulässig. Die Anzahl
der Gewerbeeinheiten darf den Gebietscharakter nicht kippen.
Zu 6)
Tiefgaragen sind bauplanungsrechtlich zulässig. Die notwendigen
Fahrrampen müssen auf dem Grundstück selbst liegen
Zu 7 und 8)
dies sind bauordnungsrechtliche Fragen, die die Gemeinde nach § 36 BauGB
nicht zu beurteilen hat
zu 9 und 10)
Die Gemeinde hat keine Gestaltungssatzung, hier wird auf das
Einfügungsgebot verwiesen.
Zu 11) Die Gebäudehöhen der angrenzenden zweigeschossigen Wohngebäude.
Siehe auch 1.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der nun vorliegende Antrag stellt die
Errichtung von einem Doppelhaus mit Kellergeschoss dar.
In der Örtlichkeit wird es optisch einem
Doppelhaus, eingeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss entsprechen.
Die geplante Geländeaufschüttung wird gem.
Lageplan durch eine Stützwand in 3 m Entfernung zur Grundstücksgrenze zur
Verkehrsanlage Graal-Müritzer Straße und zum Flurstück 7/117 der Flur 1
Gemarkung Rövershagen als „Eventuell Stützwand in L-Form“ beschrieben.
Sollte diese Stützmauer nicht errichtet werden,
zählt der Böschungsfuss der Aufschüttung als Maßgabe für die Abstandsfläche.
Abstandsflächen dürfen bis zu deren Mitte auf u.a. öffentliche Verkehrsflächen
fallen.
Sollte also keine Stützwand errichtet werden,
sollte die Gemeinde die Forderung aufmachen, dass durch den Antragsteller
nachweislich geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, die sicherstellen, dass
keinerlei Oberflächenwasser vom Vorhabengrundstück auf den angrenzenden
Grünstreifen der Verkehrsanlage, geschweige denn auf den Gehweg fließen darf.
Stellungnahme des Bauausschusses:
Der Bauausschuss stimmt dem Antrag mit
6-Ja-Stimmen, 0-Nein-Stimmen und 0-Enthaltung zu.