1. Beschlussvorschlag Bauausschuss vom 10.06.2021
1. Die Gemeindevertretung Gelbensande stimmt dem Antrag
auf Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Flurstückes 45/15
der Flur 2 Gemarkung Willershagen und der Aufstellung eines Bebauungsplanes mit
dem Ziel zur Baurechtschaffung für eine Photovoltaikanlage bis zu 750kWp, der
Errichtung gewerblicher Lagerhallen und Wirtschaftsgebäude sowie einem
Wohngebäude für den Antragsteller unter folgenden Voraussetzungen zu:
-
Die Gemeinde
ist von allen Kosten die mit dem Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes
und der Aufstellung eines B-Planes verbunden sind freizuhalten.
-
Mit den
Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes und eines Bebauungsplanes ist
ein leistungsfähiges Stadtplanungsbüro zu beauftragen.
-
Der
Bebauungsplan für Gewerbe/Photovoltaik/Wohnen ist als Vorhabenbezogener
Bebauungsplan aufzustellen. Die Einleitung des Verfahrens kann nach positiver
landesplanerischer Stellungnahme zur Änderung des Flächennutzungsplanes
eingeleitet werden.
-
Die
Erschließung soll durch eine im B-Plan festzusetzende Verkehrsfläche als
private Verkehrsfläche nördlich des Flurstückes 45/6 und 45/7 einmündend in den
Behnkenhäger Weg nachhaltig und endgültig geklärt werden. Die
Erschließungsanlage soll außerdem die Erschließung einer Wohnbebauung auf dem
Flurstück 45/7 dienen, die öffentlich-rechtlich zu sichern ist. Die Gemeinde
behält sich vor das/die Bauleitplanverfahren zu beenden, wenn zu erkennen ist,
dass das angestrebte Ziel nicht zu erreichen ist.
Die Gemeindevertretung weist darauf hin, dass sich aus der
Zustimmung der Gemeinde zu dem vorliegenden Antarg kein Anspruch auf Erreichen
des angestrebten Planungszieles ableiten lässt.
und
2. Die Gemeindevertretung Gelbensande lehnt dem Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Flurstückes 45/7 der Flur 2 Gemarkung Willershagen und der Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel zur Baurechtschaffung für Wohnbebauung ab, da dieser Bereich im Flächennutzungsplan bereits als Wohnbaufläche ausgewiesen ist. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist deshalb nicht notwendig.
Die Gemeindevertretung beschließt dem Antrag durch Einleitung eines Aufstellungsverfahren für eine Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung unter folgenden Voraussetzungen zu entsprechen.
Der Geltungsbereich der Satzung umfasst den klarzustellenden Bereich der bebauten Grundstücke direkt angrenzend an den Behnkenhäger Weg (Hausnummer 1c – 5) sowie den bebauten Teil des Flurstückes 45/7 der Flur 2 Gemarkung Willershagen.
Der unbebaute Teil des vorgenannten Flurstückes soll in den Innenbereich einbezogen werden (Einbeziehungsfläche).
-
Die Gemeinde
ist von allen Kosten die mit dem Verfahren zur Aufstellung der Satzung
verbunden sind freizuhalten.
-
Mit den
Verfahren ist ein leistungsfähiges Stadtplanungsbüro zu beauftragen.
-
Die restliche
Fläche sollte als Gewerbefläche ausgewiesen werden, wobei eine
Nutzungsartengrenze den Teil der Photovoltaikanlage von der Gewerbefläche, die
für die Lagerhallen und Wirtschaftsgebäude vorgesehen sind, abgrenzt.
-
Die
Erschließung der auszuweisenden Einbeziehungsfläche ist privatrechtlich mit dem
Eigentümer des Flurstückes 45/15 öffentlich-rechtlich zu sichern.
-
Die Gemeinde
behält sich vor das Verfahren zu beenden, wenn zu erkennen ist, dass das
angestrebte Ziel nicht zu erreichen ist.
Die Gemeindevertretung weist darauf hin, dass sich aus
dieser Willensbekundung zur Aufstellung einer Innenbereichssatzung in Form
einer Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung kein Anspruch auf Erreichen des
angestrebten Planungszieles ableiten lässt.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
Davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
ODER
2. Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Gelbensande stimmt dem Antrag auf
Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Flurstückes 45/15 der
Flur 2 Gemarkung Willershagen und der Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem
Ziel zur Baurechtschaffung für eine Photovoltaikanlage bis zu 750kWp, der
Errichtung gewerblicher Lagerhallen und Wirtschaftsgebäude sowie den beiden
Anträgen zur Schaffung von Baurecht für Wohngebäude innerhalb der im FNP
ausgewiesener Wohnbaufläche W 9 unter
folgenden Voraussetzungen zu:
-
Die Gemeinde
ist von allen Kosten die mit der Änderung des Flächennutzungsplanes und
den Kosten der Bauleitplanverfahren für
den Bebauungsplan der Wohnbaufläche und für den Vorhabenbezogenen B-Plan für
Gewerbe und Photovoltaik sowie sich aus dem Verfahren ggf. entstehenden weitere
Kosten freizuhalten.
-
Mit den
Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes und eines Bebauungsplanes ist
ein leistungsfähiges Stadtplanungsbüro zu beauftragen.
-
Der
Bebauungsplan für Gewerbe/Photovoltaik ist als Vorhabenbezogener Bebauungsplan
aufzustellen. Die Einleitung des Verfahrens kann nach positiver
landesplanerischer Stellungnahme zur Änderung des Flächennutzungsplanes
eingeleitet werden. Das geplante Wohngebäude ist im Bereich der im
rechtskräftigen Flächennutzungsplan ausgewiesenen Wohnbaufläche W 9 anzuordnen.
-
Die restliche
Fläche sollte als Gewerbefläche ausgewiesen werden, wobei eine
Nutzungsartengrenze den Teil der Photovoltaikanlage von der Gewerbefläche, die
für die Lagerhallen und Wirtschaftsgebäude vorgesehen sind, abgrenzt.
-
Der
Bebauungsplan für die geplante Wohnbebauung im Bereich der Wohnbaufläche W 9
wird über den vorhandenen Wohnbestand bis an den Behnkenhäger Weg heran
ausgedehnt, wobei die bebauten Bereiche nur als Bestand Niederschlag finden.
-
Die Erschließung
wird durch eine im B-Plan festzusetzende Verkehrsfläche als private
Verkehrsfläche nördlich des Flurstückes 45/6 und 45/7 einmündend in den
Behnkenhäger Weg nachhaltig und endgültig auch für die sich daran
anschließenden Gewerbeflächen geklärt werden.
-
Die Gemeinde
behält sich vor das/die Bauleitplanverfahren zu beenden, wenn zu erkennen ist,
dass das angestrebte Ziel nicht zu erreichen ist.
Die Gemeindevertretung weist darauf hin, dass sich aus der
Zustimmung der Gemeinde zu den vorliegenden Anträgen kein Anspruch auf
Erreichen des angestrebten Planungszieles ableiten lässt.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
Davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Der Verwaltung liegt ein Antrag zur Änderung
des Flächennutzungsplanes vor.:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin im Besitz des folgenden Grundstückes in der Gemeinde Gelbensande:
Gemarkung Willershagen, Flur 2, Flurstück 45/15.
Soweit mir bekannt, befindet sich dieses Grundstück im Außenbereich der
Ortschaft, aber nicht im Landschaftsschutzgebiet.
Auf dem Grundstück hat die ortsansässige LPG bis 1990 eine Rinderzucht
betrieben. Fundamente der Stallanlage, der Wirtschaftsgebäude sowie betonierte
Parkflächen und Zufahrten sind immer noch erhalten.
Nun möchte ich das Grundstück für mich nutzbar machen, eine Solaranlage
von bis zu 750 kWp, eine Lagerhalle für meinen Betrieb sowie ein neues
Wirtschaftsgebäude bzw. Wohnhaus errichten.
Meines Wissens nach muss dafür der Flächennutzungsplan geändert und ein
Bebauungsplan entwickelt werden.
Ich habe bereits mit dem Planungsbüro IGN Melzer & Voigtländer
Kontakt aufgenommen, um bei der Umsetzung, sofern diese genehmigt wird,
professionelle Unterstützung zu erhalten.
Ich möchte Sie nun bitten, meinen Antrag zu prüfen und hoffe auf ein
positives Ergebnis.
Entsprechende Kosten werden von mir übernommen.
Mit freundlichen Grüßen
Stellungnahme der Verwaltung:
Im derzeit rechtskräftige FNP der Gemeinde Gelbensande liegt
das Flurstück 45/15 der Flur 2 Gemarkung Willershagen teilweise im Bereich
einer ausgewiesenen Wohnbaufläche und mit der Restfläche, die als Fläche für
Landwirtschaft überplant ist.
Der Antragsteller plant auf dieser Fläche eine Photovoltaikanlage
von bis zu 750kWp, Gewerbehallen und ein Wohngebäude.
Da eine Teilfläche des Flurstückes noch in der im FNP ausgewiesenen Wohnbaufläche W 9 liegt, könnte dieser Teilbereich auch weiterhin als Wohnbaufläche erhalten bleiben und ermöglicht dem Antragsteller sein Wohngebäude zu errichten, wenn im Rahmen eines Bebauungsplanes das Baurecht geregelt ist.
Die restliche Fläche sollte als Gewerbefläche ausgewiesen werden, wobei eine Nutzungsartengrenze den Teil der Photovoltaikanlage von der Gewerbefläche, die für die Lagerhallen und Wirtschaftsgebäude vorgesehen sind, abgrenzt.
Das hat den Vorteil, dass bei Nutzungsaufgabe der Fläche der Photovoltaikanlage kein anderes Gewerbe angesiedelt werden kann und die Gemeinde damit einer ungewollten Ausdehnung der gewerblichen Nutzung auf diesen Flächen aktuell und auch für die Zukunft klärend regelt.
Des Weiteren schlägt die Verwaltung vor, den Geltungsbereich des B-Planes über den vorhandenen Wohnbestand bis an den Behnkenhäger Weg heran auszudehnen, wobei die bebauten Bereiche nur als Bestand Niederschlag finden und keine Entwicklungspotentiale ausweisen sollen. Dadurch kann auch die Erschließung des Vorhabengrundstückes durch eine im B-Plan festzusetzende Verkehrsfläche als private Verkehrsfläche nördlich des Flurstückes 45/6 und 45/7 nachhaltig und endgültig geklärt werden.
Der Bebauungsplan sollte als vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden, damit ist der Vorhabenträger auf der Grundlage des BauGB komplett in der Pflicht und über den dafür abzuschließenden Durchführungsvertrag können zum gegebenen Zeitpunkt alle Befindlichkeiten, vor allem auch über Rückbauverpflichtungen der PV-Anlage nach Nutzungsaufgabe etc. geregelt werden. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes in Form des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes kann im Parallelverfahren noch positiver landesplanerischer Stellungnahme zum Flächennutzplan eingeleitet werden, um den Zeitaufwand zu minimieren.
Der Antragsteller kennt diese Herangehensweise und ist damit einverstanden
Die Verwaltung empfiehlt den Antrag mit den vorstehenden Festlegungen zuzustimmen.
Empfehlung des Bauausschusses vom 29.04.2021:
Der Bauausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung Gelbensande mit 4 Ja-Stimmen,
1 Nein-Stimme und 1-Stimmenenthaltung, dem
Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Flurstückes
45/15 der Flur 2 Gemarkung Willershagen und der Aufstellung eines
Bebauungsplanes mit dem Ziel zur Baurechtschaffung für eine Photovoltaikanlage
bis zu 750kWp, der Errichtung gewerblicher Lagerhallen und Wirtschaftsgebäude
sowie den beiden Anträgen zur Schaffung von Baurecht für Wohngebäude innerhalb
der im FNP ausgewiesener Wohnbaufläche W 9
unter folgenden Voraussetzungen zuzustimmen:
-
Die Gemeinde
ist von allen Kosten die mit der Änderung des Flächennutzungsplanes und den
Kosten der Bauleitplanverfahren für den Bebauungsplan der Wohnbaufläche und für
den vorhabenbezogenen B-Plan für Gewerbe und Photovoltaik sowie sich aus dem
Verfahren ggf. entstehenden weitere Kosten freizuhalten.
-
Mit den
Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes und eines Bebauungsplanes ist
ein leistungsfähiges Stadtplanungsbüro zu beauftragen.
-
Der
Bebauungsplan für Gewerbe/Photovoltaik ist als vorhabenbezogener Bebauungsplan
aufzustellen. Die Einleitung des Verfahrens kann nach positiver
landesplanerischer Stellungnahme zur Änderung des Flächennutzungsplanes
eingeleitet werden. Das geplante Wohngebäude ist im Bereich der im
rechtskräftigen Flächennutzungsplan ausgewiesenen Wohnbaufläche W 9 anzuordnen.
-
Die restliche
Fläche sollte als Gewerbefläche ausgewiesen werden, wobei eine Nutzungsartengrenze
den Teil der Photovoltaikanlage von der Gewerbefläche, die für die Lagerhallen
und Wirtschaftsgebäude vorgesehen sind, abgrenzt.
-
Der
Bebauungsplan für die geplante Wohnbebauung im Bereich der Wohnbaufläche W 9
wird über den vorhandenen Wohnbestand bis an den Behnkenhäger Weg heran
ausgedehnt, wobei die bebauten Bereiche nur als Bestand Niederschlag finden.
-
Die
Erschließung wird durch eine im B-Plan festzusetzende Verkehrsfläche als
private Verkehrsfläche nördlich des Flurstückes 45/6 und 45/7 einmündend in den
Behnkenhäger Weg nachhaltig und endgültig auch für die sich daran
anschließenden Gewerbeflächen geklärt werden.
-
Die Gemeinde
behält sich vor das/die Bauleitplanverfahren zu beenden, wenn zu erkennen ist,
dass das angestrebte Ziel nicht zu erreichen ist.
Die Gemeindevertretung weist darauf hin, dass sich aus der
Zustimmung der Gemeinde zu den vorliegenden Anträgen kein Anspruch auf
Erreichen des angestrebten Planungszieles ableiten lässt.
Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 06.05.2021:
Herr Labitzke stellt den Antrag, das Flurstück 45/7 und
45/13 gemäß Schreiben vom 02.05.2021 mit in den Beschluss aufzunehmen.
Herr Harrje merkt an, es sollte die Auswirkung auf das Wohnbauflächen-Kontingent geprüft werden!
Herr Labitzke möchte die Flurstücke 45/7 und 45/13 bezüglich der Änderung des Flächennutzungsplanes mit aufnehmen.
Herr Heuer stellt den Antrag, diese Beschlussvorlage mit der Option der Erweiterung bezüglich des Antrags auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu nehmen.
Es erfolgt eine kurze Diskussion.
Die Beschlussvorlage
wird mit 5 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und
0-Stimmenenthaltungen
zurückgestellt.
Erneute Stellungnahme der Verwaltung:
Zwischenzeitlich wurde ein weiterer Antrag für die Änderung
des Flächennutzungsplanes in der Verwaltung abgegeben. Der wie folgt lautet:
Sehr geehrte Damen und Herren,
kürzlich habe ich erfahren, dass eine Änderung des Flächennutzungsplanes,
sowie des B-Plans für das Flurstück 45/15 geplant ist.
Hiermit möchte ich den Antrag stellen, dass die Änderungen des
Flächennutzungsplanes für das Flurstück 45/7 und 45/13 mit einbezogen werden
und diese Flurstücke als Bebauungsfläche mit ausgewiesen werden.
Die dafür anfallenden Kosten würde ich in Absprache mit dem Investor anteilmäßig
übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Die oben genannten Flurstücke 45/7 und 45/13 sind im derzeit rechtskräftige FNP der Gemeinde Gelbensande bereits als Wohnbaufläche ausgewiesen. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist deshalb nicht notwendig.
Der zweite Antrag ändert jedoch die Beurteilungssituation.
Denn durch den 2. Antrag ist die Regelung über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan wie vordem vorgeschlagen, nicht sinnvoll.
Die Verwaltung empfiehlt daher
- Einen Bebauungsplan für die geplante Wohnbebauung für die im Flächennutzungsplan ausgewiesene Wohnbaufläche W 9 unter Einbeziehung des gesamten Bereiches wie vordem beschrieben aufzustellen. Der Bebauungsplan wird aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan entwickelt. Einer Änderung bedarf es daher nicht. Die Kosten des Bauleitplanverfahrens sind durch beide Antragsteller zu tragen. Das Verfahren kann sofort eingeleitet werden.
- Den Flächennutzungsplan für das geplante Gewerbe und die Photovoltaikanlage zu ändern und das Baurecht im Parallelverfahren durch das Aufstellen eines Bebauungsplanes in Form eines vorhabenbezogenen B-Planes zu schaffen.
Stellungnahme des
Bauausschusses vom 10.06.2021
Die Verwaltung unterbreitete und erläuterte den Mitgliedern des Bauausschusses am 10.06.2021 die im Beschlussvorschlag 1 formulierte Entscheidung zu den vorliegenden Anträgen.
Grundlage dieses Entscheidungsvorschlages ist die bereits im Flächennutzungsplan ausgewiesen Überplanung des Grundstückes 45/7 der Flur 3 Gemarkung Willershagen als Wohnbaufläche. Die eine Änderung des Flächennutzungsplanes nicht notwendig macht. Die im Umfeld vorhandene Wohnbebauung ermöglicht in diesem Bereich über eine Innenbereichssatzung in Form einer Klarstellung- und Einbeziehungssatzung dem Antrag zu entsprechen.
Damit kann dem bisherigen Willen der Gemeinde das Flurstückes 45/15 der Flur 2 Gemarkung Willershagen durch Änderung des Flächennutzungsplanes und Baurechtschaffung durch Aufstellung eines Bebauungsplanes in Form eines Vorhaben- und Erschließungsplanes entsprochen werden.
Außerdem besteht durch die Trennung der Verfahren die Möglichkeit für beide Antragsteller die städtebauliche Leistung getrennt voneinander direkt zu beauftragen.
Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung mit 6 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen über den Beschlussvorschlag abzustimmen.
Der Bauausschuss hat über den Beschlussvorschlag 2 deshalb nicht mehr abgestimmt.
Finanzierung:
Durch eine Direktbeauftragung aller Leistungen durch den/die Antragsteller wird der Haushalt der Gemeinde nicht belastet.