Beschlussvorschlag:
Die
Gemeindevertretung Bentwisch beschließt den folgenden Entwurfs- und
Auslegungsbeschluss
für die 1. Änderung
des Bebauungsplans Nr. 23 für das Wohngebiet „Am Silo“ in Groß Kussewitz:
1. |
Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 23 der Gemeinde Bentwisch für das
Wohngebiet „Am Silo“ in Groß Kussewitz,
bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), und der
Entwurf der Begründung dazu, werden in der vorliegenden Fassung gebilligt. |
2. |
Die Entwürfe des Plans und der Begründung sind nach
§ 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. |
3. |
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind nach § 4 Abs. 2 BauGB
zu beteiligen. Gleichzeitig sind sie von der öffentlichen Auslegung zu
benachrichtigen. |
Sachverhalt:
Die
Gemeindevertretung Bentwisch hat auf ihrer Sitzung am 19.11.2020 beschlossen,
den Bebauungsplan Nr. 23 für das Wohngebiet „Am Silo“ in Groß Kussewitz zu
ändern.
Anlass für die 1. Änderung der
Bebauungsplansatzung sind Konflikte mit einzelnen Festsetzungen, die sich aus
der Umsetzung des Bebauungsplans ergeben. Im Aufstellungsbeschluss der Gemeinde
sind folgende Planänderungsziele genannt:
1.
Ordnen von Baugrenzen
2.
Anpassung von Verkehrsflächen
3.
Festsetzen einer Baumallee
sowie der Baumart
4.
Änderung der Standorte für die
festgesetzten 2 großkronigen Laubbäume
5.
Änderung der Lage des
geplanten Müllsammelplatzes
6.
Rechtssichere Formulierung der
Gestaltung des Wohngebäudes im WA 2.2
7.
Regelung von zulässiger
Bebauung in den Hausgartenflächen
8.
Regelung der GRZ im WA 1.2
9.
Regelung zu den Zaunhöhen zu
den jeweiligen Verkehrsflächen
10.
Anpassung im Textteil B
hinsichtlich Abrisses des alten Gutshauses (Regelung zum Abriss nicht mehr
notwendig) unter Beachtung naturschutzrechtlicher Auflagen
Das im Aufstellungsbeschluss genannte Ziel Klärung
der Ableitung der Oberflächenentwässerung für den gesamten Geltungsbereich des
B-Planes 23 inkl. aller sich daraus ergebenden planungsrechtlichen Belange
konnte zwischen Gemeinde und Vorhabenträger anderweitig gelöst werden und ist
nicht mehr Ziel des Änderungsverfahrens.
Die Änderung des Bebauungsplans Nr.23 wird
im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Im
beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens
nach § 13 Abs.2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Von einer
Umweltprüfung und der Erarbeitung eines Umweltberichts kann abgesehen werden.
Eine Vorabstimmung mit der
Landesforst und der Unteren Naturschutzbehörde ist erfolgt. Ein Antrag auf
Ausnahme vom Biotopschutz aufgrund der heranrückenden Bebauung wurde gestellt.
Im weiteren Verfahren wird eine öffentliche Auslegung des Planentwurfs mit Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.
Stellungnahme der Verwaltung:
In einer gemeinsamen Vorabsprache zwischen
Gemeinde, Vorhabenträger und Amt, wurde sich darauf geeinigt, dass die Gemeinde
den Entwurf erst bestätigt, wenn alle notwendigen Vorabsprachen mit der UNB
hinsichtlich des Heranrückens der Wohnbaufläche an das Biotop und mit der
Forstbehörde zwecks Bebauung der Terrassen im Waldabstand so vorbesprochen
sind, dass die Änderung des B-Planes bei diesen beiden Behörden bzw.
Institution keine Ablehnung erfährt.
Zum jetzigen Zeitpunkt liegt noch keine
Zustimmung der UNB auf Ausnahme zum Biotopschutz vor.
Sollte keine Zustimmung erteilt werden, würde
im Rahmen der Abwägung zum Entwurf der 1. Änderung auf die rechtskräftige
Festsetzung des Ursprungsplans zurückgegangen werden.
Die Verwaltung empfiehlt deshalb, trotz der
fehlenden Antwort auf die Ausnahme zum Biotopschutz den Entwurf der 1. Änderung
zu billigen und zur Auslegung zu bestimmen.
Stellungnahme des Bauausschusses:
Dem Bauausschuss lagen zum Punkt 4.8 die
folgenden zwei Varianten der Regelungsformulierung vor:
ALTERNATIVE 1:
Auf der festgesetzten privaten Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Hausgärten“ sind
bauliche Anlagen, die der Zweckbestimmung „Hausgärten“
dienen, zulässig.
Die maximale Höhe der zulässigen baulichen Anlagen
beträgt 3 m über der jeweiligen
Hausgartenfläche. Der Bezugspunkt ist die vorgefundene
Geländehöhe, Aufschüttungen
unter baulichen Anlagen sind ausgeschlossen.
Die Grundfläche der zulässigen baulichen Anlagen darf je
Hausgarten 4% der jeweils
festgesetzten Hausgartenfläche nicht überschreiten.
Auf den Hausgartenflächen sind folgende Anlagen
unzulässig:
− bauliche Anlagen, die der
Übernachtung dienen,
− Stellplätze, Garagen und Carports,
− Müllsammelstellen,
− WC-Anlagen.
ALTERNATIVE 2:
Auf der festgesetzten privaten Grünfläche der
Zweckbestimmung „Hausgärten“ sind zulässig:
− Geräteschuppen bis max. 12 m2 Grundfläche,
− Gewächshäuser bis max. 20 m2
− Kinderspielanlagen
− Grillplätze
− Gartenteich
− Gartenschwimmbecken inkl.
Überdachung (max. Beckeninhalt 100 m3)
− Anlagen für Kleintierhaltung
− Erdkeller bis max. 8 m2
Die maximale Höhe der zulässigen baulichen Anlagen
beträgt 3 m über der jeweiligen
Hausgartenfläche. Der Bezugspunkt ist die vorgefundene
Geländehöhe, Aufschüttungen
unter baulichen Anlagen sind ausgeschlossen.
Die Grundfläche der zulässigen baulichen Anlagen darf je
Hausgarten 4% der jeweils
festgesetzten Hausgartenfläche nicht überschreiten.
Auf den Hausgartenflächen sind folgende Anlagen
unzulässig:
− bauliche Anlagen, die der
Übernachtung dienen,
− Stellplätze, Garagen und Carports,
− Müllsammelstellen,
− WC-Anlagen.
Der Bauausschuss empfiehlt, nach Anhörung der
von dieser Regelung betroffenen Eigentümerin, mit 8 Ja, 0-Nein-Stimmen und 0
Stimmenthaltungen, die Variante 1 in das Änderungsverfahren aufzunehmen.
Zum Punkt 4.9 soll der Standort der
Ausgleichspflanzung mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt werden, da
diese die Bepflanzung südöstlich von Baufeld 2.2 direkt angrenzend an
das Biotop ablehnt.
Gemäß der Anforderung des Bürgermeisters, zur Gemeindevertretersitzung
nur den vom Ausschuss empfohlenen Beschlussvorschlag zur Abstimmung zu stellen,
erhalten Sie in den Anlagen die durchgeschriebene Fassung gemäß der
Beschlussempfehlung des Bauausschusses.
Die kompletten Auswahlvarianten 1 und 2 zum Punkt 4.8 sind oben
dargestellt.