Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt der
Voranfrage: Ist die private Nutzung des Grundstückes zur Tierhaltung, als
Hundetrainingsplatz und Garten sowie die Errichtung von Unterständen und Zäunen
bauplanungsrechtlich zulässig? das
gemeindliche Einvernehmen aus bauplanerischer Sicht nicht zu erteilen:
Grund: Der Flächennutzungsplan weist
Landwirtschaft aus.
Die Anwendung des § 35(2) BauGB und § 35(1)
Satz 4 BauGB entfällt, da eine unmittelbare Grenzbebauung vorgesehen ist.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
Davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Der Gemeinde Bentwisch liegt im Rahmen der Beteiligung durch die unterer
Bauaufsichtsbehörde nach §36 BauGB die Voranfrage: Ist die private Nutzung des
Grundstückes zur Tierhaltung, als Hundetrainingsplatz und Garten sowie die
Errichtung von Unterständen und Zäunen bauplanungsrechtlich zulässig? zur
Stellungnahme vor.
Stellungnahme der Verwaltung:
Für die Ortslage gibt es eine Klarstellung und Einbeziehungssatzung. Das
Vorhaben liegt außerhalb dieser Satzung. Danach beurteilt sich das Vorhaben
nach §35 BauGB (Bauen im Außenbereich).
Da eine Privilegierung nach § 35(1) BauGB den Antragsunterlagen nicht zu
entnehmen ist, richtet sich die weitere Beurteilung nach § 35 (2) BauGB.
Dort sind sonstige Vorhaben im Einzelfall zulässig, wenn unteren anderem
öffentliche Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Der Flächennutzungsplan
als ein öffentlicher Belang weist in diesem Bereich Flächen für Landwirtschaft
aus. Die geplante Nutzung zur Tierunterkunft, Hundetrainingsplatz, Erbauung von
Unterständen widerspricht dieser Gebietsausweisung.
Nach § 35 (1) Satz 4. BauGB könnte durch besondere Anforderungen an die
Umgebung (Nachteilige Wirkung auf die Umgebung) einer Verlagerung in den
Außenbereich zugestimmt werden.
Betrachtet man das Vorhaben nach § 35 (1) Satz 4, ist dies hier nicht
zutreffend, da das Vorhaben unmittelbar an vorhandene Bebauung anschließt.
Damit entspricht es nicht dem Ziel dieser Regelung. Die Verwaltung schlägt
deshalb der Gemeindevertretung vor, nach § 35 (1) und § 35 (2) BauGB.
dieses Vorhaben abzulehnen.