Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt im Rahmen der
Beteiligung nach § 36 BauGB durch die Untere Bauaufsichtsbehörde der
Voranfrage:
Ist die Umnutzung eines vorhandenen Gebäudes auf dem Grundstück 255/2 der
Flur 1 Gemarkung Albertsdorf bauplanungsrechtlich zulässig?
aus bauplanungsrechtlicher Sicht auf Grundlage des § 35 (2) BauGB in
Verbindung mit § 35 (4) 4. BauGB das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
Davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Der Gemeinde liegt im Rahmen der Beteiligung nach § 36 BauGB durch die
Untere Bauaufsichtsbehörde die Voranfrage:
Ist die Umnutzung eines Gebäudes (Doppelgarage) auf dem Grundstück 255/2
der Flur 1 Gemarkung Albertsdorf bauplanungsrechtlich zulässig?
zur Stellungnahme vor.
Der Antrag enthält eine Begründung des Antrages mit dem folgenden Inhalt:
Am 15.01.2019 habe ich
bereits eine Voranfrage zur Errichtung eines zweiten Wohnhauses auf dem
Vorhabensgrundstück als Lückenbebauung zwischen Haus 5 und Haus 6 gestellt.
(Ihr AZ: 00332-19-15).
Dieses Vorhaben
lehnten Sie (Untere Bauaufsichtsbehörde) mit der Begründung ab, dass dies
- Die
Verfestigung einer Splittersiedlung nach sich zieht.
- Die
Auffüllung des bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereiches bedeutet
und
- Vorbildwirkung
entfaltet.
Aus diesem Grund
beantrage ich jetzt die Umnutzung eines vorhandenen Gebäudes auf dem
Grundstück. Geplant ist die vorhandene Doppelgarage mit einer Grundfläche von
11m x 7,5 m = 82,5 m² in ein Wohnhaus um zu nutzen.
Die Garage besitzt
jetzt ein Flachdach, welches durch ein Satteldach ersetzt werden soll, um
zusätzlichen Wohnraum zu gewinnen ohne das Gebäude in der Grundfläche zu
erweitern.
Alternativ wäre der
Bau im Stile eines Bungalows mit geringer Grundflächenerweiterung denkbar.
Dieses Vorhaben würde
keine Auffüllung des bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereiches
bedeuten. Es kann keine Vorbildwirkung entfalten, da im gesamten zu
betrachtenden Umfeld keine ähnliche Bebauung vorzufinden ist.
Zwar würde in dieser
Splittersiedlung ein weiteres Wohngebäude dazukommen, eine optische Verdichtung
des Außenbereichssplitters erfolgt damit jedoch nicht. Eine Zersiedlung durch
hinzukommenden Gebäude lässt sich daraus auch nicht ableiten.
Wir sind immer noch bestrebt,
dass Mehrgenerationswohnen im Lebensmittelpunkt meiner Oma und meines Vaters,
auch wenn unser Wohngebäude historisch bedingt, dem Außenbereich zuzuordnen
ist, zu ermöglichen.
Für uns bedeutet die,
dass von meinem Kind bis zur Uroma die Familie füreinander da sein kann.
Ich bitte deshalb
meinen Antrag (unter der Beachtung der von Ihnen vorgetragenen Ablehnungsgründe
aus der 1. Voranfrage) zu genehmigen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Vorhabengrundstück, erschlossen von der
Straße am Umspannwerk, liegt im Außenbereich und ist mit einem Wohnhaus sowie
diversen Nebengebäuden bebaut. Auf dem angrenzenden Grundstück Flur 1 Gemarkung
Albertsdorf, Flurstück 254/4 befindet sich ebenfalls ein Wohnhaus mit diversen
Nebengebäuden.
Der Vorhabenstandort ist dem Außenbereich nach
§ 35 BauGB zuzuordnen.
Eine Privilegierung des Antragstellers nach §
35 (1) BauGB ist den Antragsunterlagen nicht zu entnehmen. Damit richtet sich
die bauplanungsrechtliche Beurteilung nach § 35 (2) BauGB.
Danach können sonstige Vorhaben im Einzelfall
zugelassen werden, wenn u.a. die Erschließung gesichert ist und das Vorhaben
öffentlichen Belangen nicht entgegensteht.
Da der Flächennutzungsplan als öffentlicher
Belang in diesem Bereich Ackerflächen ausweist, steht dieser dem Vorhaben
entgegen.
Allerdings regelt § 35 Abs. 4 Punkt 5 Bau GB
das Vorhaben
- die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu zwei Wohnungen,
- wenn das Gebäude zulässigerweise errichtet wurde,
- die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude unter Berücksichtigung
der Wohnbedürfnisse angemessen und
- bei der Errichtung einer weiteren Wohnung diese vom Eigentümer bzw.
seiner Familie selbst genutzt werden,
nicht entgegengehalten werden kann, dass die
Umnutzung, der vorhandenen Doppelgarage in Wohnraum, den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes oder eines Landschaftsplanes widersprechen, die Eigenart
der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder
Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen
außenbereichsverträglich sind.
Aus Sicht der Verwaltung wäre auf dieser
Gesetzesgrundlage die Umnutzung der bestehenden Doppelgarage in Wohnraum für 1
weiteres Familienmitglied bauplanungsrechtlich zulässig.
Auf Grund der Örtlichkeit und der Tatsache dass
eine Zustimmung ohne Vorbildwirkung für vergleichbare Anträge wäre (da diese
Konstellation in näheren Umfeld nicht noch einmal vorhanden ist), könnte man
auch zum Ergebnis kommen, dass dem Vorhaben nach § 35 (2) BauGB, sonstige
Vorhaben im EINZELFALL unter dem Hinweis, dass die Regelungen des § 35 (4)
Punkt 4 BauGB (Änderung oder
Nutzungsänderung) zu berücksichtigen ist, zugestimmt werden kann.
Ob der Landkreis als Genehmigungsbehörde dieser
Beurteilung folgen würde, bliebe abzuwarten.
Die Verwaltung kann der Gemeinde die Zustimmung
zu dem Antrag empfehlen.
Stellungnahme des Bauausschusses:
Der Bauausschuss empfiehlt mit 7 Ja Stimmen dem
Beschlussvorschlag der Verwaltung zu folgen.