Beschlussvorschlag 1:
Die Gemeindevertretung
der Gemeinde Bentwisch beschließt gem. der Variante 1 den Erweiterungsbau des
Kindergartens in der Goorstorfer Straße selbst auszuführen.
Der Sperrvermerk zum
Produktkonto 36500.7851200 wird mit dem 1. Nachtragshaushalt 2020 gelöscht, um
die Planungsleistungen ausschreiben zu können.
Ein Fördermittelantrag
wird bis zum 31.08.2020 gestellt.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
Davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
oder
Beschlussvorschlag 2a:
Die Gemeindevertretung
der Gemeinde Bentwisch beschließt gem. der Variante 2 den Erweiterungsbau des
Kindergartens in der Goorstorfer Straße auf die Bentwisch GmbH zu übertragen.
Die Bestandsgebäude
(Kindergarten und Krippe) mit Außenanlagen und Ausstattung werden an die
Bentwisch GmbH zum aktuellen Restbuchwert zum Zwecke des Betriebs einer
Kindertagesstätte verkauft. Verbunden damit wäre Umschreibung des Mietvertrages
mit dem jetzigen Träger.
Die zum Objekt
gehörenden Flurstücke 24/6, 27/7, 26/2, 26/1, 25/2, 25/1 der Flur 1, Gemarkung
Bentwisch werden an die Bentwisch GmbH verkauft.
Zu den o.g. Verkäufen
erfolgt eine gesonderte Beschlussfassung nach Vorlage eines Vertragsentwurfes.
Bei der Vergabe sind die
Vorschriften des § 75 KV M-V i.V.m. § 21 GemHVO-Doppik zu beachten.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
Davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
oder
Beschlussvorschlag 2b:
Die Gemeindevertretung
der Gemeinde Bentwisch beschließt gem. der Variante 2 die Planungsleistungen
des Erweiterungsbaus des Kindergartens in der Goorstorfer Straße auf die
Bentwisch GmbH zu übertragen.
Bei der Vergabe sind die
Vorschriften des § 75 KV M-V i.V.m. § 21 GemHVO-Doppik zu beachten.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
Davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
oder
Beschlussvorschlag 2c:
Die Gemeindevertretung
der Gemeinde Bentwisch beschließt gem. der Variante 2 den Erweiterungsbau des
Kindergartens in der Goorstorfer Straße auf die Bentwisch GmbH zu übertragen.
Nach Fertigstellung des Gebäudes wird dieses in das Eigentum der Gemeinde aufgenommen.
Bei der Vergabe sind die
Vorschriften des § 75 KV M-V i.V.m. § 21 GemHVO-Doppik zu beachten.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
Davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
oder
Beschlussvorschlag 3:
Die Gemeindevertretung
der Gemeinde Bentwisch beschließt gem. der Variante 3 den Erweiterungsbau des
Kindergartens in der Goorstorfer Straße an einen freien Träger zu vergeben,
wenn der jetzige Träger gekündigt wurde und eine Ausschreibung erfolgt ist.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
Davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Aufgrund der gestiegenen Schülerzahlen an der
Grundschule Bentwisch werden ab dem Schuljahr 2019/2020 die ersten Klassen bis
auf weiteres zweizügig sein. Dies hat zur Folge, dass weitere Klassenräume
benötigt werden. Im bisherigen Grundschulgebäude stehen diese Klassenräume
nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung. Im vergangenen und diesem Schuljahr
wurden bereits der Musik- und Werkraum sowie Räume des Hortes zu Klassenräumen.
Ab nächstem Schuljahr ist vorgesehen, dass weitere Räume des Hortgebäudes zu Klassenräumen
umgestaltet werden sollen. Durch den Erweiterungsbau des Kindergartens soll
eine Hortbetreuung nicht mehr am Schulstandort, sondern am Kindergartenstandort
erfolgen.
Eine Doppelnutzung ist durch die Betriebserlaubnis
und aufgrund der unterschiedlichen Unterrichtszeiten nicht möglich.
Nach dem Gedankenaustausch auf der letzten
Gemeindevertretersitzung am 28.07.2020 wurde durch die Verwaltung ein
Variantenvergleich zum Erweiterungsbau Kindergarten Bentwisch erarbeitet.
Es wurden 3 mögliche Varianten zum Bau betrachtet:
1.
Bau durch die Gemeinde
2.
Bau durch die Bentwisch GmbH
3.
Bau durch einen freien Träger.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Gemeindevertretung
Bentwisch sollte sich zeitnah für eine Variante entscheiden, da die
Räumlichkeiten durch die Grundschule dringend benötigt werden.
Variante
1 - Bau durch die Gemeinde:
Die Baugenehmigung liegt
vor. Aufgrund der geschätzten Auftragswerte müssen die Planungsleistungen
europaweit ausgeschrieben werden. In der Anlage wurde ein grober Zeitablauf bis
ein Baubeginn erfolgen könnte (ausgehend von einer Entscheidung der
Gemeindevertretung am 20.08.2020) dargestellt.
Die Genehmigung zur
Aufnahme eines Darlehens liegt mit der Haushaltssatzung 2020 vor und gilt bis
Ende 2021.
Die Beantragung von Förderungen
muss bis 31.08.2020 erfolgen. Eine Förderung von 2,9 Mio. EUR (75 %) bei
einem Bauvolumen von 3,9 Mio. EUR wird vom Fördermittelgeber mit sehr geringen
bis gar keiner Wahrscheinlichkeit in Aussicht gestellt. Es kann nach jetzigem
Stand nicht gesagt werden, in welcher Höhe Förderungen wahrscheinlich sind.
Eine Förderung nach dem
neuen Konjunkturpaket aufgrund von Corona kann die Gemeinde beantragen. Bis zum
jetzigen Zeitpunkt sind keine Ausführungsanweisungen vorhanden, sodass durch
die Verwaltung nicht abgeschätzt werden kann, ob hierüber eine Förderung
erfolgreich sein könnte. Auch der Landkreis Rostock kann derzeit keine Auskunft
geben, aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlagen.
Aufgrund des
Sperrvermerks im Haushaltsplan 2020 „Sperrvermerk: in Abhängigkeit von der
Bewilligung von Zuwendungen“ kann derzeit keine Ausschreibung erfolgen. Eine
Förderzusage zur Beantragung 31.08.2020 wird voraussichtlich erst im März 2021
vorliegen. Deshalb sollte der Sperrvermerk mit dem 1. Nachtragshaushalt 2020
gelöscht werden, um die Planung vorantreiben zu können.
Die
Gesellschafterversammlung der Bentwisch GmbH hat am 29.06.2020 eine Auskehr der
Grundstückseinnahmen des B-Planes 21 an die Gemeinde Bentwisch beschlossen, so
dass sich die liquiden Mittel um 2.450.000 EUR im Haushaltsjahr 2021 erhöhen
werden.
Variante
2 – Bau durch die Bentwisch GmbH:
Auf der Gemeindevertretersitzung am 07.05.2020
hat der Bürgermeister unter TOP 6 (Bericht des Bürgermeisters über
wichtige Angelegenheiten der Gemeinde) folgende Informationen gegeben: „Die Baugenehmigung zur Kita wird in Kürze
vorliegen. Es wird ohne Fördermittel gebaut. Die Bentwisch GmbH nimmt einen
Kredit auf und legt ein Sanierungskonzept vor.“ Das Protokoll vom 07.05.2020
wurde auf der Gemeindevertretersitzung am 25.06.2020 ohne Änderungen bestätigt.
Bei der oben zitierten Information des Bürgermeisters wurde versäumt
einen entsprechenden Beschluss zu fassen. Sollte sich die Gemeindevertretung
für die Variante 2 entscheiden, wäre dieser formelle Fehler geheilt.
Im Anschluss erfolgen keine weiteren Arbeitsvorgänge durch die
Verwaltung zu diesem Projekt, d.h. es werden bis 31.08.2020 keine Förderanträge
gestellt sowie keine weiteren Ausschreibungsarbeiten vorgenommen.
Die Gemeindevertretung
Bentwisch müsste die Bedingungen vorgeben: Sollen nur die Planungsleistungen
durch die Bentwisch GmbH erfolgen oder der gesamte Bau der Maßnahme? Wer hat
das Eigentum am Gebäude nach Fertigstellung?
Sollte die Bentwisch
GmbH die gesamte Maßnahme ausführen und anschließend an die Gemeinde vermieten,
sollte geklärt werden, ob die bisherigen Bestandsgebäude (Kindergarten und
Krippe) an die Bentwisch GmbH veräußert werden sollten.
Eine Veräußerung zu
einem symbolischen Euro ist gem. § 56 Abs. 4,6 KV M-V nicht möglich und bedarf
der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde (Gemeinden dürfen nicht unter Wert
verkaufen). Die Bestandsgebäude zzgl. Außenanlagen mit Ausstattung stehen per 31.12.2020
mit 799.633,13 EUR in der Bilanz der Gemeinde.
Die Grundstücke haben
einen Wert von 687.500,56 EUR (Bilanzwert, kein Marktwert!).
Sollte die Gemeinde
durch die Rechtsaufsichtsbehörde (wovon nicht auszugehen ist) eine Genehmigung
zum Verkauf erhalten, zieht dies eine außerplanmäßige Abschreibung in Höhe von
1.487.132,69 EUR im Ergebnishaushalt mit sich.
Sollte eine Veräußerung
der Bestandsgebäude an die Bentwisch GmbH erfolgen, wird der bestehende
Mietvertrag durch die Gemeinde mit dem Träger umgeschrieben. Die Bentwisch GmbH
müsste den bestehenden Mietvertrag übernehmen.
Bei Übertragung der
Baumaßnahme an die Bentwisch GmbH kann auf eine europaweite Ausschreibung nicht
verzichtet werden, da die Bentwisch GmbH gem. § 75 Abs. 1 KV M-V i.V.m. § 21
GemHVO-Doppik ebenfalls ans Vergabegesetz M-V und somit an die Wertgrenzen
gebunden ist.
Kommentierung § 75 KV M-V, Randziffer 7: „Gemeindliche Unternehmen und
Einrichtungen haben § 21 GemHVO-Doppik anzuwenden, der die
Ausschreibungspflicht von Aufträgen nach den Vorschriften des Vergabegesetzes,
den allgemeinen Vergaberichtlinien der VOB/VOL sowie den hierzu ergangenen
Landesrichtlinien vorschreibt.“
Randziffer 8: „Liegt der voraussichtliche Auftragswert von Vergaben
oberhalb der EU-Schwellenwerte, haben die gemeindlichen Unternehmen und
Einrichtungen die Vorschriften des 4. Abschnitts des GWB und der VgV zu
beachten…..
Auftragsvergaben oberhalb der Schwellenwerte unterliegen der Nachprüfung
durch die Vergabekammern. …. Losgelöst davon können sämtliche Vergaben
gemeindlicher Unternehmen und Einrichtungen seitens der Rechtsaufsichtsbehörde
gegenüber derjenigen kommunalen Körperschaft nachgeprüft werden, die alleiniger
oder beherrschender Anteilseigner ist. Vergaberechtsverstöße können die
Rückforderung gewährter Fördermittel zur Folge haben“
Die Bentwisch GmbH wird
durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Rostock alle 4 Jahre geprüft.
Außerdem erfolgt eine Prüfung des wirtschaftlichen Geschehens durch den
Aufsichtsrat/Beirat.
Eine Finanzierung durch
die Bentwisch GmbH aufgrund der Grundstückseinnahmen des B-Planes 21 besteht
nicht, da auf der Gesellschafterversammlung vom 29.06.2020 eine Auskehr an die
Gemeinde beschlossen wurde.
Variante
3 – Bau durch einen freien Träger:
Bevor eine Ausschreibung
erfolgen kann, muss ein neuer Betreiber gefunden werden. Der ASB wird keinen
Bau ausführen. Dies setzt eine öffentliche Ausschreibung voraus. Ein
Trägerwechsel wird min. 6 Monate (eher länger) dauern. Weitere Voraussetzung
ist, dass der neue Träger das Projekt zur Baugenehmigung zu 100% übernimmt. Bei
jeglicher Änderung muss ein Änderungsantrag zur Baugenehmigung gestellt werden.
Sollten die Projekte der Gemeinde übernommen werden, kann der neue Träger nun
entsprechende Förderanträge stellen. Ob ein freier Träger Aussichten auf
Förderung hat, kann durch die Verwaltung nicht abgeschätzt werden.
Aufgrund der klaren
Abgrenzungen in den Entgeltverhandlungen sollten die Bestandsgebäude mit
Grundstücken dem neuen Träger verkauft werden. Die Restbuchwerte per 31.12.2020
liegen bei 799.633,13 EUR für Gebäude mit Außenanlagen und Ausstattung sowie
bei 687.500,56 EUR für die Grundstücke (Beachtung Marktwert, eventuell höher).
Auch durch diese
Variante ist ein schnellerer Baubeginn sowie Fertigstellung der Maßnahme nicht
möglich; eher im Gegenteil diese Variante würde wohl am längsten dauern.
Aus Sicht der Verwaltung stellen die Varianten 2 und 3 keine Vorteile im Bauablauf sowie bei den Fördermöglichkeiten dar. Eine schnellere Fertigstellung der Maßnahme ist dadurch nicht absehbar, eher im Gegenteil, da noch weitere Formalitäten geklärt werden müssten (Notarverträge zum Verkauf, Ausschreibungen Trägerwechsel, eventuelle Genehmigungen Rechtsaufsichtsbehörde etc). Deshalb sollte die Gemeinde die Maßnahme gem. Variante 1 selbst ausführen.
Finanzierung:
Bei dem Produktkonto
36500.7851200 (Auszahlungen für Baumaßnahmen), Teilhaushalt 2 sind 1.084.302,12
EUR mit Sperrvermerk verfügbar (1.047.800 EUR Ansatz 2020, 66.653,42 EUR
Haushaltsreste Vorjahr). Im 1. Nachtragshaushalt 2020 erfolgte nach der
Beratung im Finanzausschuss keine Ansatzerhöhung.