Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB der Voranfrage zur Errichtung von 10 Reihenhäusern auf dem Flurstück152/16 der Flur 1 Gemarkung Rövershagen aus bauplanungsrechtlicher Sicht das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen.

Begründung:

Der Vorhabenträger plant die Errichtung von 3 Reihenhäuser (2 x3, 1 x 4WE) in Form von 2 Vollgeschossen + Dachgeschoss. Als Traufhöhe ist eine Höhe von 6 m und eine Firsthöhe 11,96 m geplant.

Erfragt wird bauplanungsrechtlich

  1. die Zulässigkeit dieser Gebäudekubatur sowie die
  2. Anordnung dieser Reihenhäuser mit einer max. Gebäudelänge von 27,20 m bzw. 20,40 m auf dem Vorhabengrundstück.

Die Fragen hinsichtlich 2. Zufahrt über den Radelbach, der in diesem Bereich gleichzeitig die Funktion der Straßenentwässerung übernimmt, und die Frage ob die Müllfahrzeuge auf der Landesstraße (Graal-Müritzer-Straße) halten dürfen sollte durch Beteiligung des WBV „Untere Warnow-Küste“ und das Straßenbauamt geklärt werden.

 

Beurteilungsparameter im § 34 BauGB ist das Einfügungsgebot.

 

Geplante Vorhaben müssen sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, die Erschließung muss gesichert sein.

Die Erschließung des Grundstückes ist durch die im Bestand vorhandene Auffahrt zur Graal-Müritzer- Straße hin gesichert.

Das geplante Wohnen fügt sich der Art der Nutzung nach in das nähere Umfeld ein.

Zur Feststellung, ob sich das Vorhaben mit dem Maß der baulichen Nutzung der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist diese erst einmal zu beurteilen.

Östlich angrenzend an das Vorhabengrundstück befindet sich ein Doppelhaus, südlich grenzt eine Kleingartenanlage an, die jedoch dem Außenbereich zuzuordnen ist.

Westlich grenzt ein Garagenkomplex, danach ein in sich autarkes Wohngebiet mit Mehrfamilienwohnhäusern (2 Vollgeschosse zzgl. ausgebautem Dachgeschoss)

an.

Nördlich gibt es ein 1 geschossiges Reihenhaus mit ausgebauten Dachgeschoss für 4 Wohneinheiten, ansonsten 1-geschossige Einzelhäuser, teilweise mit ausgebautem Dachgeschoss oder Wohngebäude im Bungalowstil inkl. Nebengebäuden wie Garagen etc.

Die Bebauung über diese betrachteten Gebäude hinaus, sieht die Gemeinde nicht mehr als zu beurteilendes näheres Umfeld an.

 

Daraus ergibt sich, dass sich die geplante Kubatur der Gebäude im näheren Umfeld nicht wiederholt, eine derartig massive Bebauung eines Grundstückes zu Wohnzwecken (sowohl hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse als auch der überbauten Grundstücksfläche) nicht vorzufinden ist und deshalb dem Einfügungsgebot widerspricht.