Sitzung: 15.03.2021 Gemeindevertretung Rövershagen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: VBE/2392/2021/GRÖ
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt im Rahmen der
Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB der Voranfrage
zur Errichtung von 10 Reihenhäusern auf dem Flurstück152/16 der Flur 1
Gemarkung Rövershagen aus bauplanungsrechtlicher Sicht das gemeindliche
Einvernehmen nicht zu erteilen.
Begründung:
Der Vorhabenträger plant die Errichtung von 3
Reihenhäuser (2 x3, 1 x 4WE) in Form von 2 Vollgeschossen + Dachgeschoss. Als
Traufhöhe ist eine Höhe von 6 m und eine Firsthöhe 11,96 m geplant.
Erfragt wird bauplanungsrechtlich
- die Zulässigkeit
dieser Gebäudekubatur sowie die
- Anordnung dieser
Reihenhäuser mit einer max. Gebäudelänge von 27,20 m bzw. 20,40 m auf dem
Vorhabengrundstück.
Die Fragen hinsichtlich 2. Zufahrt über den
Radelbach, der in diesem Bereich gleichzeitig die Funktion der
Straßenentwässerung übernimmt, und die Frage ob die Müllfahrzeuge auf der
Landesstraße (Graal-Müritzer-Straße) halten dürfen sollte durch Beteiligung des
WBV „Untere Warnow-Küste“ und das Straßenbauamt geklärt werden.
Beurteilungsparameter im § 34 BauGB ist das
Einfügungsgebot.
Geplante Vorhaben müssen sich nach Art und Maß
der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche in die
Eigenart der näheren Umgebung einfügen, die Erschließung muss gesichert sein.
Die Erschließung des Grundstückes ist durch die
im Bestand vorhandene Auffahrt zur Graal-Müritzer- Straße hin gesichert.
Das geplante Wohnen fügt sich der Art der
Nutzung nach in das nähere Umfeld ein.
Zur Feststellung, ob sich das Vorhaben mit dem
Maß der baulichen Nutzung der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche in
die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist diese erst einmal zu beurteilen.
Östlich angrenzend an das Vorhabengrundstück
befindet sich ein Doppelhaus, südlich grenzt eine Kleingartenanlage an, die
jedoch dem Außenbereich zuzuordnen ist.
Westlich grenzt ein Garagenkomplex, danach ein
in sich autarkes Wohngebiet mit Mehrfamilienwohnhäusern (2 Vollgeschosse zzgl.
ausgebautem Dachgeschoss)
an.
Nördlich gibt es ein 1 geschossiges Reihenhaus
mit ausgebauten Dachgeschoss für 4 Wohneinheiten, ansonsten 1-geschossige
Einzelhäuser, teilweise mit ausgebautem Dachgeschoss oder Wohngebäude im
Bungalowstil inkl. Nebengebäuden wie Garagen etc.
Die Bebauung über diese betrachteten Gebäude
hinaus, sieht die Gemeinde nicht mehr als zu beurteilendes näheres Umfeld an.
Daraus ergibt sich, dass sich die geplante
Kubatur der Gebäude im näheren Umfeld nicht wiederholt, eine derartig massive
Bebauung eines Grundstückes zu Wohnzwecken (sowohl hinsichtlich der Anzahl der
Vollgeschosse als auch der überbauten Grundstücksfläche) nicht vorzufinden ist
und deshalb dem Einfügungsgebot widerspricht.