Beschlussvorschlag:
Die gesetzliche Zählgemeinschaft wählt aufgrund
der Rücktrittserklärung von Herrn Harald Peithmann vom 15.11.2024 auf der
Sitzung der Gemeindevertretung Bentwisch am 05.12.2024 Herrn / Frau
____________________ zum weiteren Vertreter / zur weiteren Vertreterin der
Gemeinde Bentwisch in der Gesellschafterversammlung der Bentwisch GmbH.
Wahlergebnis:
_____ Ja-Stimmen _____ Nein-Stimmen _____ Stimmenthaltungen
Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung:
Gemäß § 11 Abs. 6 des
Gesellschaftervertrages wird die Gemeinde Bentwisch von insgesamt drei
Mitglieder der Gemeindevertretung vertreten.
Auf der konstituierenden
Sitzung am 04.07.2024 erfolgte gemäß § 71 KV M-V i. V. m. § 32a KV
M-V die Zuteilung der Sitze, nach dem Stärkeverhältnis der Zählgemeinschaften
zueinander.
So erhielten die
Zählgemeinschaft „10 Dörfer- eine Gemeinde“ keinen Sitz für einen weiteren
Vertreter in der Bentwisch GmbH. Allerdings ist der Bürgermeister kraft seines
Amtes Mitglied der Gesellschafterversammlung und wurde entsprechend seiner
Zugehörigkeit zur Zählgemeinschaft auf die Zahl der Sitze angerechnet.
Die sog. gesetzliche
Zählgemeinschaft erhielt die zwei zu besetzenden Sitze der weiteren Vertreter
der Bentwisch GmbH und wählte Herrn Harald Peithmann sowie Herrn Dirk Albrecht
zum Vertreter der Gemeinde in der Bentwisch GmbH.
Mit Schreiben vom
15.11.2024 erklärte Herr Peithmann seinen Rücktritt aus der
Gesellschafter-versammlung. Diese Rücktrittserklärung hat keine Auswirkung auf
das Stärkeverhältnis der Zählgemeinschaften zueinander und ändert dieses nicht.
Somit müssen die zu besetzenden Sitze nicht nach § 32a Abs. 4 KV M-V in
öffentlicher Sitzung neu zugeteilt werden. Der Sitz verbleibt folglich bei der
gesetzlichen Zählgemeinschaft.
Gemäß § 32a Abs. 3 KV
M-V findet eine Wahl statt, bei der nur die Mitglieder der gesetzlichen
Zählgemeinschaft zur Einreichung von Wahlvorschlägen und zur Wahl berechtigt
sind.
Diese Wahl ist dann eine
Mehrheitswahl im Sinne von § 32 Abs.1 KV M-V, da die Verhältniswahl nach § 32
Abs. 2 alter Fassung in der Kommunalverfassung nicht mehr vorgesehen ist. Hier
gelten die allgemeinen Wahlgrundsätze, wonach gewählt ist, wer die meisten
Stimmen erhält.
Auf Antrag wird geheim
abgestimmt.
Die Mitglieder haben bei
der Wahl eine Stimme, da ein Sitz zu besetzen ist.
Finanzierung:
Keine Auswirkungen