Betreff
Nachwahl eines weiteren Vertreters der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung der Bentwisch GmbH
Vorlage
V00/3432/2024/GBE
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Die gesetzliche Zählgemeinschaft wählt aufgrund der Rücktrittserklärung von Herrn Harald Peithmann vom 15.11.2024 auf der Sitzung der Gemeindevertretung Bentwisch am 05.12.2024 Herrn / Frau ____________________ zum weiteren Vertreter / zur weiteren Vertreterin der Gemeinde Bentwisch in der Gesellschafterversammlung der Bentwisch GmbH.

 

 

Wahlergebnis:

_____ Ja-Stimmen                         _____ Nein-Stimmen                    _____ Stimmenthaltungen


Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung:

Gemäß § 11 Abs. 6 des Gesellschaftervertrages wird die Gemeinde Bentwisch von insgesamt drei Mitglieder der Gemeindevertretung vertreten.

Auf der konstituierenden Sitzung am 04.07.2024 erfolgte gemäß § 71 KV M-V i. V. m. § 32a KV
M-V die Zuteilung der Sitze, nach dem Stärkeverhältnis der Zählgemeinschaften zueinander.

So erhielten die Zählgemeinschaft „10 Dörfer- eine Gemeinde“ keinen Sitz für einen weiteren Vertreter in der Bentwisch GmbH. Allerdings ist der Bürgermeister kraft seines Amtes Mitglied der Gesellschafterversammlung und wurde entsprechend seiner Zugehörigkeit zur Zählgemeinschaft auf die Zahl der Sitze angerechnet.

Die sog. gesetzliche Zählgemeinschaft erhielt die zwei zu besetzenden Sitze der weiteren Vertreter der Bentwisch GmbH und wählte Herrn Harald Peithmann sowie Herrn Dirk Albrecht zum Vertreter der Gemeinde in der Bentwisch GmbH.

Mit Schreiben vom 15.11.2024 erklärte Herr Peithmann seinen Rücktritt aus der Gesellschafter-versammlung. Diese Rücktrittserklärung hat keine Auswirkung auf das Stärkeverhältnis der Zählgemeinschaften zueinander und ändert dieses nicht. Somit müssen die zu besetzenden Sitze nicht nach § 32a Abs. 4 KV M-V in öffentlicher Sitzung neu zugeteilt werden. Der Sitz verbleibt folglich bei der gesetzlichen Zählgemeinschaft.

Gemäß § 32a Abs. 3 KV M-V findet eine Wahl statt, bei der nur die Mitglieder der gesetzlichen Zählgemeinschaft zur Einreichung von Wahlvorschlägen und zur Wahl berechtigt sind.

Diese Wahl ist dann eine Mehrheitswahl im Sinne von § 32 Abs.1 KV M-V, da die Verhältniswahl nach § 32 Abs. 2 alter Fassung in der Kommunalverfassung nicht mehr vorgesehen ist. Hier gelten die allgemeinen Wahlgrundsätze, wonach gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

Auf Antrag wird geheim abgestimmt.

Die Mitglieder haben bei der Wahl eine Stimme, da ein Sitz zu besetzen ist.


Finanzierung:

Keine Auswirkungen