Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung
der Gemeinde Mönchhagen beschließt nachfolgende Hebesatzsatzung
Satzung über die Festsetzung
der Hebesätze für die Grundsteuer und Gewerbesteuer in der Gemeinde Mönchhagen
(Hebesatzsatzung)
Auf der Grundlage
des § 5 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai
2024 in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit dem § 1 Abs. 1 und §
25 Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 in der derzeit geltenden Fassung und
des § 1 des Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeit der Gemeinden für die
Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer und zur Ermittlung aufkommensneutraler
Hebesätze (GemGrStZustÜHebG M-V) vom 18. Dezember 1995 in der derzeit geltenden
Fassung, sowie des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 in der derzeit geltenden Fassung, und des
Gesetzes zur Übertragung der Verwaltung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden vom
5. August 1991 (GVOBl. M-V S. 338) wird nach Beschlussfassung durch die
Gemeindevertretung am 09.12.2024
folgende Satzung erlassen:
§ 1 Hebesätze
Die Hebesätze für
nachstehende Gemeindesteuern werden ab dem Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für das land-
und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuer A) 440 %
b) für das
Grundvermögen (Grundsteuer B) 211
%
2. Gewerbesteuer 350
%
§ 2 Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung
tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
(2) Die
Hebesatzsatzung gilt hinsichtlich der Grundsteuer längstens bis zum Ende des
Hauptfeststellungszeitraumes (bis Ende 2030).
Mönchhagen, den
00.00.2024
_____________________ Siegel
Karl-Friedrich
Peters
Bürgermeister
Hinweis:
Soweit beim Erlass
dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können
diese gem. § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung M-V nach Ablauf eines Jahres seit
dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese
Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder
Bekanntmachungsvorschriften.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Gemäß §
5 Kommunalverfassung M-V (KV M-V) können Gemeinden Angelegenheiten des eigenen
Wirkungskreises durch Satzung regeln, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen.
Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises können nur durch Satzung geregelt
werden, soweit ein Gesetz dies vorsieht.
Laut §§
1, 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz M-V (KAG M-V) dürfen Abgaben aufgrund einer
Satzung erhoben werden.
Nach
dem Grundsteuergesetz sowie Gewerbesteuergesetz ist die Gemeinde berechtigt die
Grundsteuer und Gewerbesteuer zu erheben.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das
Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 10.04.2018 festgestellt, dass
die Einheitsbewertung für bebaute Grundstücke mit dem Gleichheitsgrundsatz des
Grundgesetzes unvereinbar ist. Dies ist u. a auf unterschiedliche
Bewertungszeitpunkte in Ost (1935) und Westdeutschland (1964) zurückzuführen
sowie - anders als ursprünglich gesetzlich vorgesehen- auf nicht durchgeführte
Aktualisierungen der Besteuerungsgrundlagen über einen langen Zeitraum (seit
1964). Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber eine Frist für die
Neuregelung bis zum 31. Dezember 2019 gesetzt. Dem ist der Bundesgesetzgeber
mit dem Ende 2019 verabschiedeten sogenannten Bundesmodell nachgekommen. Dieses
gilt bundesweit, sofern ein Land nicht von der Möglichkeit der ebenfalls mit
dem Gesetzespaket eingeführten Öffnungsklausel Gebrauch macht und ein eigenes
Grundsteuermodell beschließt. Das neue Grundsteuerrecht findet ab dem 1.
Januar 2025 Anwendung.
Das
Land M-V hat sich entschieden das Bundesmodell anzuwenden und keine eigenen
Regelungen zu treffen.
Unterschiedliche
regionale Werteentwicklungen und Entwicklungen der Grundstücksarten
untereinander haben in der Vergangenheit zu Werteverzerrungen geführt. Diese
sollen mit dem Bundesmodell als wertabhängigem Modell ausgeglichen und damit
die tatsächliche Werteentwicklung abgebildet werden.
Die
Bewertung der einzelnen Grundstücke wird auch zukünftig von den zuständigen
Finanzämtern nach dem Bewertungsgesetz vorgenommen. Die Grundstückseigentümer
erhalten von dem jeweils zuständigen Finanzamt zum einen den neuen
Grundsteuerwertbescheid und zum anderen einen neuen Grundsteuermessbescheid.
Neben der Grundstücksfläche fließen weitere wertbildende Faktoren, wie z. B.
der Bodenrichtwert [BRW] (Lage), die Immobilienart, das generalisiertes
Mietniveau (Nettokaltmiete), die Gebäudefläche und das Gebäudealter in die
Besteuerung ein. Die inzwischen aufgrund des neuen Gesetzes erfolgten völlig
neuen Bewertungen durch die Finanzämter und neu erstellten Messbescheide bilden
für die Gemeinde Mönchhagen die Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer ab
dem 01.01.2025.
Wie
bislang auch, berechnet sich die Grundsteuer nach neuem Recht aus der
Multiplikation
- des
vom Finanzamt ermittelten Grundstückswertes (früher: Einheitswert) - Wert der
Immobilie
(Grundsteuerwertbescheid)
- der
gesetzliche festgesetzten und vom Finanzamt anzuwendenden Steuermesszahl
(Grundsteuermessbescheid)
- und
durch den von der Gemeinde beschlossenen Hebesatz.
Grundsätzlich
wird auch weiterhin zwischen der Grundsteuer A (für land- und
forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz) und der Grundsteuer B (für bebaute
und unbebaute Grundstücke) unterschieden.
Die
Kommunen sind auch nach der Umsetzung der Grundsteuerreform weiterhin an den
Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes und damit an den vom Finanzamt
festgelegten Grundsteuermessbetrag gebunden.
D.h.
das Volumen der Grundsteuermessbeträge aus der Summe aller
Grundsteuermessbescheide des Finanzamtes ist betragsmäßig vorgegeben.
Für die
Berechnung des Hebesatzes wird von einem gleichbleibenden Aufkommen
ausgegangen, um die freiwillige Selbstverpflichtung der Aufkommensneutralität
einzuhalten.
Aufkommensneutralität
bedeutet, dass das Volumen der im Gemeindegebiet Mönchhagen erhobenen
Grundsteuer in 2025 dem Volumen entsprechen soll, welches in 2024 nach altem
Recht erhoben wurde.
Durch
die Aufkommensneutralität soll erreicht werden, dass die Gemeinde nicht mehr
Grundsteuererträge einnimmt und somit der Bürger belastet wird.
Im Jahr
2025 sollen nur so viele Grundsteuererträge erzielt werden, wie im Jahr 2024.
Der
aufkommensneutrale Hebesatz ist zu veröffentlichen.
Für den
einzelnen Bürger kann es aber zu einer Erhöhung der Grundsteuer kommen, da im
Einzelfall auch der Messbetrag für das jeweilige Grundstück gestiegen ist oder
umgekehrt. Es ist mit individuellen Veränderungen zu rechnen.
Der
Grundsteuermessbescheid wird durch das Finanzamt festgesetzt. Die Gemeinde hat
darauf keinen Einfluss.
Die
Erhebung der Grundsteuer erfolgt ab dem 01.01.2025 auf Basis der Planzahl für
das Jahr 2024 unter der Prämisse der Aufkommensneutralität.
Die
Ermittlung des Hebesatzes errechnet sich aus der Berechnung des Quotienten:
- aus
dem Gesamtaufkommen 2024 (lt. Haushaltsplan) und
- der
Summe aller Grundsteuermessbeträge der Finanzämter für 2025.
Für die
Ermittlung der Hebesätze wurde die übermittelte Datenlage zum 30.09.2024
verwendet.
Demzufolge
sind zwei Bestandteile der Rechnung (Gesamtaufkommen 2024 und Summe der
Grundsteuermessbeträge) vorgegeben, so dass der Hebesatz durch einfache
Rechenoperation jeweils für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B ermittelt
wird.
Grundsteuer
A
Die
Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und Flächen (land- und
forstwirtschaftliches Vermögen) erfolgt bundeseinheitlich in allen Ländern nach
den bundesgesetzlichen Regelungen (§ 232 ff. Bewertungsgesetz). Eigene
Landesmodelle gibt es hier nicht. Die Bewertung erfolgt durch die Finanzämter
durch ein typisierendes Ertragswertverfahren:
Für
jede Nutzung/Nutzungsart/jeden Nutzungsteil (Gesetzliche Klassifizierung) wird
ein Reinertrag ermittelt. Dabei werden Bewertungsfaktoren zugeordnet, die den
durchschnittlichen Ertrag je Flächeneinheit widerspiegelt.
Ertragswertsteigernde Umstände, wie z. B. die verstärkte Tierhaltung oder im
Rahmen der gärtnerischen Nutzung begehbare Anbauflächen unter Glas und
Kunststoffen, werden durch pauschale Zuschläge berücksichtigt.
Sind
Grundstücke einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen, ist eine
Steuermesszahl von 0,55 ‰ anzuwenden.
In den
neuen Bundesländern erfolgt die Änderung von der Nutzer- zur
Eigentümerbesteuerung, d.h. verpachtete Flächen, welche land- und
forstwirtschaftlich genutzt werden, sind nach neuem Recht beim Eigentümer zu
versteuern.
Alle zu
Wohnzwecken dienenden Gebäude und Gebäudeteile sowie der dazugehörige Grund und
Boden innerhalb einer landwirtschaftlichen Fläche sind dem Grundvermögen
zuzuordnen und werden mit der Grundsteuer B besteuert.
Es
liegen derzeitig ca. 38 Messbescheide vor. Das sich daraus ergebende
Messbetragsvolumen beläuft sich auf 2,8 TEUR.
Der
Haushaltsansatz 2024 betrug 13.000 EUR.
Daraus
lässt sich ein Hebesatz von 464 v. H. berechnen.
Messbetrag
alt Messbetrag neu Abweichung
Grundsteuer A 3.902,88
EUR 2.803,26 EUR - 1.099,62 EUR
Grundsteuer B
Es
liegen derzeitig ca. 490 Messbescheide vor. Das sich daraus ergebende
Messbetragsvolumen beläuft sich auf 47.135,98 EUR.
Der
Haushaltsansatz 2024 betrug 103.000 EUR.
Daraus
lässt sich ein Hebesatz von 219 v. H. berechnen.
Die
Steuermesszahl beträgt für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser,
Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum 0,31 ‰. Für Teileigentum,
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute
Grundstücke sowie auch für unbebaute Grundstücke liegt sie bei 0,34 ‰.
Messbetrag
alt Messbetrag neu Abweichung
Grundsteuer B 36.709,40
EUR 47.135,98 EUR 10.426,58 EUR
Laut
Finanzministerium sollen für die Grundsteuer B 98 % und für die Grundsteuer A
94 % der Neubewertungen zum 01.01.2022 abgeschlossen sein.
In der
Amtsverwaltung wurde dies aus zeitlichen Gründen bisher nicht überprüft. Die
vorliegenden Messbescheide wurden verarbeitet.
Bei den
Finanzämtern erfolgt aber derzeit die Abarbeitung der Veränderungen (z.B.
Verkäufe zwischen 2022 und 2024). Außerdem haben viele Bürger Einspruch gegen
den Grundlagenbescheid bei den Finanzämtern eingelegt. Diese Abarbeitung wird
noch einiges an Zeit in Anspruch nehmen. Von den Finanzämtern kann der
zeitliche Rahmen nicht eingeschätzt werden.
Auch
für den Bereich der Grundsteuer A liegen noch nicht alle Neubewertungen vor.
Risiken
hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Grundlagenbescheide können für die
Berechnung des Hebesatzes nicht mit bedacht werden, da die Bescheide des Finanzamtes
bindend für die Gemeinde sind.
Um
sogleich zum Jahresbeginn 2025 die Liquidität der Gemeinde sicher zu stellen,
wird der Hebesatz mit ausreichendem Vorlauf in 2024 benötigt, damit die
Verwaltung rechtzeitig die Steuerbescheide ausfertigen und damit die Steuer
veranlagen kann.
Es ist
vom Steueramt vorgesehen, die Hebesätze der Grundsteuer in 2025 kontinuierlich
dahingehend zu überprüfen, ob die Aufkommensneutralität eingehalten ist und
gleichzeitig auch keine negativen finanziellen Auswirkungen für den Haushalt
2025 zu verzeichnen sind. Ein nachträglicher, ggf. von diesem
Beschlussvorschlag abweichender Beschluss über den Hebesatz anhand sukzessiver
neuer Daten vom Finanzamt ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung
vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen (im Falle eines erhöhten
Hebesatzes). Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des
Hebesatzes gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung
nicht überschreitet. Es können daher nachträgliche Änderungen der Bescheide,
wie sie z.B. in den nächsten Monaten durch Einspruchsverfahren durch das
Finanzamt zu erwarten sind, auch noch zu einem späteren Zeitpunkt
nachbetrachtet werden.
Um ein
gleichbleibendes Steuervolumen zu erzielen und damit die Aufkommensneutralität
zu erreichen, sind die Grundsteuerhebesätze in der Hebesatzsatzung wie folgt
festzusetzen.
Hebesatz Steueraufkommen Hebesatz Abweichung Hebesatz
aktuell
2024 neu in % in % neu + 20%
Grundsteuer
A 310 13.000 EUR 464 + 154 484
Grundsteuer
B 400 103.000
EUR 219 -181 239
Das
Hebesatzrecht liegt bei der Gemeinde. Um nicht ständig die Satzung ändern zu
müssen, um aufkommensneutral zu sein, wird vorgeschlagen 20 v. H. über den
errechneten Wert festzusetzen.
Sollte
im Laufe 2025, nach Vorlage aller endgültigen Messbescheide, die
Aufkommensneutralität eine Hebesatzerhöhung notwendig machen, kann die Erhöhung
der Hebesätze bis 30.06.2025 erfolgen.
20 v.
H. bedeutet eine geringe Erhöhung der Belastung für die Bürger, die aus Sicht
der Gemeinde vertretbar ist, auch aus dem Hintergrund der finanziellen
Situation der Gemeinde.
Die
Gemeinde Mönchhagen liegt derzeit in der Grundsteuer A und B unter dem
Nivellierungshebesatz.
Nach
der Neufestsetzung ab 2025 liegt die Gemeinde in der Grundsteuer B
deutlich unter dem Nivellierungssatz, muss aber ihre Umlagen auf
Nivellierungsniveau zahlen.
In der Grundsteuer A würde die Gemeinde deutlich über dem Nivellierungssatz liegen.
Finanzierung:
Festsetzung auf Grundlage der
Aufkommensneutralität
Stellungnahme des Finanzausschusses vom 21.11.2024:
Nach umfangreicher Diskussion hat sich der
Finanzausschuss entschieden nicht dem Vorschlag der Verwaltung zu folgen.
Der Finanzausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung folgende Hebesätze mit 6 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0
Enthaltungen: Grundsteuer A (464 v. H.) und B (219 v. H.) aufkommensneutral und
Gewerbesteuer 350 v. H.
Erneute Stellungnahme der Verwaltung:
Die im Sachverhalt berechneten Hebesätze der
Grundsteuer basierten auf dem vorliegenden Datenbestand per 30.09.2024. In der
Zwischenzeit sind weitere Messbeträge für die Grundsteuer B und vor allem für
die Grundsteuer A eingegangen. Diese wurden mit Stand 22.11.2024 verarbeitet:
Messbetrag alt Messbetrag neu Abweichung
per
22.11.2024
Grundsteuer A 3.902,88
EUR 2.953,66 EUR - 949,22 EUR
Messbetrag alt Messbetrag neu Abweichung
per
22.11.2024
Grundsteuer B 36.709,40
EUR 48.862,65 EUR +
12.153,25 EUR
Danach ergibt sich folgende Berechnung für den
aufkommensneutralen Hebesatz:
Hebesatz Steueraufkommen Hebesatz Abweichung
aktuell 2024 neu in % in %
Grundsteuer A 310 13.000 EUR 440 + 130
Grundsteuer B 400 103.000 EUR 211 - 189
Damit ergibt sich ein Hebesatz für die
Grundsteuer A von 440 v. H. und für die Grundsteuer B 211 v. H.