Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Bentwisch über die Annahme von Spenden gemäß § 44 KV M-V (150 € Kinder, Jugend- und Sozialarbeit)
Vorlage
VZD/3408/2024/GBE
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt gemäß § 44 Abs. 4 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern die Spende von der Diamant-Technik Sanitz GmbH (Am Kirchholt 5 in 18190 Sanitz) in Höhe von 150,00 € anzunehmen (Buchungsdatum: 18.06.2024) und für Ausgaben von kulturellen Veranstaltungen bzw. für die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Seniorenarbeit im Haushaltsjahr 2024 zur Verfügung zu stellen. (Spenden-Gelder dürfen für gemeinnützige Zwecke z.B. für Auftritte von Vereinen, Kinder- und Seniorenarbeit, Kinderschminken, Hüpfburg usw. verwendet werden)

Sollte das Geld nicht im Jahr 2024 ausgegeben werden, wird die Spende in das darauffolgende

Jahr übertragen.

Es soll eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden.

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:

davon anwesend:

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltungen


Sachverhalt:

Die Diamant-Technik Sanitz GmbH (Am Kirchholt 5 in 18190 Sanitz) hat am 18.06.2024 (Buchungsdatum) eine Spende in Höhe von 150 € für die Kinder-,Jugend- und Sozialarbeit in der Gemeinde Bentwisch überwiesen.

Stellungnahme der Verwaltung:
Nach § 44 Absatz 4 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 2 beteiligen. Zuwendungen dürfen nur durch den Bürgermeister oder eine Stellvertreterin oder Stellvertreter eingeworben werden und das Angebot einer Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden.

Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Gemeindevertretung, soweit eine in der Hauptsatzung festzulegende Wertgrenze von höchstens 1.000 € überschritten wird. Entscheidungen von 100 € bis höchstens 1.000 € kann die Gemeindevertretung durch die Hauptsatzung auf den Hauptausschuss übertragen.

Die Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde. Der jeweils aktuelle Bericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

In der Hauptsatzung der Gemeinde Bentwisch ist in § 5 Abs. 4 geregelt, dass der Hauptausschuss die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV M-V von 100,01 Euro bis 1.000,00 Euro trifft. Somit kann der Hauptausschuss der Gemeinde Bentwisch über die Annahme der Spende entscheiden. Da nicht absehbar ist, wann die nächste Sitzung des Hauptausschusses stattfindet, kann auch die Gemeindevertretung diese Entscheidung treffen.

Die Gemeindevertretung muss festlegen, für welche Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit bzw. der Seniorenarbeit diese Gelder verwendet werden sollen. Dabei ist zu beachten, dass gemäß den Vorgaben vom Finanzministerium Spendengelder für gemeinnützige Zwecke zum Beispiel für die Kinder- und Jugendarbeit sowie Seniorenarbeit verwendet werden dürfen. Beispielsweise darf der DJ bzw. das Zelt eines Dorffestes dagegen nicht aus Spendengeldern

finanziert werden.

Stellungnahme des Finanzausschusses der Gemeinde Bentwisch vom 14.11.2024

Der Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung Bentwisch mit 5 Ja-Stimmen dem Beschlussvorschlag zu folgen.


Finanzierung:

Der Beschluss erfordert keine Finanzierung, da es sich um die Annahme und Verwendung einer

Spende handelt.