Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung
Bentwisch beschließt gemäß § 44 Abs. 4 Kommunalverfassung
Mecklenburg-Vorpommern die Spende von der Diamant-Technik Sanitz GmbH
(Am Kirchholt 5 in 18190 Sanitz) in Höhe
von 150,00 € anzunehmen (Buchungsdatum: 18.06.2024) und für Ausgaben von
kulturellen Veranstaltungen bzw. für die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit
sowie der Seniorenarbeit im Haushaltsjahr 2024 zur Verfügung zu stellen.
(Spenden-Gelder dürfen für gemeinnützige Zwecke z.B. für Auftritte von
Vereinen, Kinder- und Seniorenarbeit, Kinderschminken, Hüpfburg usw. verwendet
werden)
Sollte das Geld nicht im
Jahr 2024 ausgegeben werden, wird die Spende in das darauffolgende
Jahr übertragen.
Es soll eine
Spendenbescheinigung ausgestellt werden.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltungen
Sachverhalt:
Die Diamant-Technik Sanitz GmbH (Am Kirchholt 5 in 18190 Sanitz) hat am 18.06.2024 (Buchungsdatum) eine Spende in Höhe von 150 € für die Kinder-,Jugend- und Sozialarbeit in der Gemeinde Bentwisch überwiesen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Nach § 44 Absatz 4
Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) darf die Gemeinde zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von
Aufgaben nach § 2 beteiligen. Zuwendungen dürfen nur durch den Bürgermeister
oder eine Stellvertreterin oder Stellvertreter eingeworben werden und das
Angebot einer Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden.
Über die Annahme
oder Vermittlung entscheidet die Gemeindevertretung, soweit eine in der
Hauptsatzung festzulegende Wertgrenze von höchstens 1.000 € überschritten wird.
Entscheidungen von 100 € bis höchstens 1.000 € kann die Gemeindevertretung
durch die Hauptsatzung auf den Hauptausschuss übertragen.
Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die
Zuwendungszwecke anzugeben sind, und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.
Der jeweils aktuelle Bericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
In der Hauptsatzung
der Gemeinde Bentwisch ist in § 5 Abs. 4 geregelt, dass der Hauptausschuss die
Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und
ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV M-V von 100,01 Euro bis
1.000,00 Euro trifft. Somit kann der Hauptausschuss der Gemeinde Bentwisch über
die Annahme der Spende entscheiden. Da nicht absehbar ist, wann die nächste
Sitzung des Hauptausschusses stattfindet, kann auch die Gemeindevertretung
diese Entscheidung treffen.
Die Gemeindevertretung
muss festlegen, für welche Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit bzw. der
Seniorenarbeit diese Gelder verwendet werden sollen. Dabei ist zu beachten,
dass gemäß den Vorgaben vom Finanzministerium Spendengelder für gemeinnützige
Zwecke zum Beispiel für die Kinder- und Jugendarbeit sowie Seniorenarbeit
verwendet werden dürfen. Beispielsweise darf der DJ bzw. das Zelt eines
Dorffestes dagegen nicht aus Spendengeldern
finanziert werden.
Stellungnahme des Finanzausschusses der Gemeinde
Bentwisch vom 14.11.2024
Der Finanzausschuss
empfiehlt der Gemeindevertretung Bentwisch mit 5 Ja-Stimmen dem
Beschlussvorschlag zu folgen.
Finanzierung:
Der Beschluss erfordert keine Finanzierung, da
es sich um die Annahme und Verwendung einer
Spende handelt.