Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Bentwisch über die Haushaltssatzung 2025
Vorlage
VFA/3406/2024/GBE
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch beschließt nachfolgende Haushaltssatzung 2025

Haushaltssatzung der Gemeinde Bentwisch

 für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 05.12.2024 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird

1. im Ergebnishaushalt auf

                einen Gesamtbetrag der Erträge von                                          9.364.900 EUR

                einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von                             10.930.200 EUR

                ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von         -1.494.700 EUR

2. im Finanzhaushalt auf

  a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von                   8.890.500 EUR

  einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von                         10.375.800 EUR

  einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von -1.485.300 EUR

  b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von   465.700 EUR

  einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von      326.500 EUR

  einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von      139.200 EUR

festgesetzt.

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite gem. § 53 KV M-V wird auf 889.050 € festgesetzt.

§ 5 Hebesätze

Nachrichtliche Angaben:

Die Hebesätze für Realsteuer werden wie folgt festgesetzt.

1. Grundsteuer

a) für land- und forstwirtschaftlichen Flächen

    (Grundsteuer A) auf                                                                                      260 v. H.

b) für die Grundstücke

    (Grundsteuer B) auf                                                                                      340 v. H.

2. Gewerbesteuer auf                                                                                       350 v. H

§ 6 Stellen gemäß Nachtragsstellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesen Stellen beträgt 0,6410 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

§ 7 Wertgrenze für Investitionen

Die Wertgrenze für die Einzeldarstellung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 1.000 € netto festgesetzt.

§ 8 Regelungen zur Haushaltsbewirtschaftung

1. Echte Deckung gem. § 14 GemHVO-Doppik M-V

a) Innerhalb eines Teilhaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig,

    soweit im Folgenden oder durch Haushaltsvermerk nichts anderes bestimmt ist. Bei Inanspruchnahme

    der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt sie auch für entsprechende

    Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt.

b) Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden gem. § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V über

    die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

c) Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V über die

    Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im

    Zusammenhang stehenden Auszahlungen.

d) Die unter b) und c) genannten Aufwendungen und Auszahlungen sind von der Deckungsfähigkeit im

    Teilhaushalt auszunehmen.

e) Innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes werden die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

    gem. § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik M-V für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

f) Innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes werden gem. § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik M-V die Ansätze für

    ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben

    Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt. Soweit die Deckungsfähigkeit in Anspruch

    genommen wird, vermindert sich der Ansatz für die korrespondierenden Aufwendungen.

2. Unechte Deckungsfähigkeit gem. § 13 GemHVO-Doppik M-V

a) Erträge sind auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen beschränkt, soweit sich dies aus einer

    Rechtsvorschrift ergibt. Sie sind ferner auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen zu

    beschränken, soweit sich die Beschränkung aus der Natur der Erträge ergibt oder ein sachlicher

    Zusammenhang dies erfordert. Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende

    Mehraufwendungen verwendet werden.

    Dies gilt entsprechend für Einzahlungen und daraus zu leistende Auszahlungen.

b) Die Aufwendungen für interne Leistungsverrechnungen werden für den jeweiligen Verrechnungszweck

    über die Teilhaushalte hinweg für deckungsfähig erklärt.

c) Innerhalb eines Produktes können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist

    zu prüfen, ob innerhalb des Produktes Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst

    darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwendet werden.

    Dies gilt entsprechend für Mehreinzahlungen zur Erhöhung des Auszahlungsansatzes.

d) Erträge und Einzahlungen aus Spenden und Versicherungserstattungen sind zweckgebunden für

    Aufwendungen und Auszahlungen im jeweiligen Produkt einzusetzen.

e) Die unter b) genannten Aufwendungen und Auszahlungen sind von der Deckungsfähigkeit im

    Teilhaushalt auszunehmen.

3. Übertragbarkeit gem. § 15 GemHVO-Doppik M-V

a) Ansätze für ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen eines Teilhaushaltes können

    bei einem ausgeglichenen Haushalt ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden, soweit der

    Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr dennoch erreicht werden kann. Sie bleiben längstens bis zum

    Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar.

b) Bei der Zweckbindung von Erträgen oder Einzahlungen gem. § 13 GemHVO-Doppik M-V bleiben die

    entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und

    solche zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.

Nachrichtliche Angaben:

1. zum Ergebnishaushalt

Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich                8.062.115 EUR

2. zum Finanzhaushalt

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich                                                                                                                                                  9.128.052 EUR

3. zum Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

30.082.292 EUR

Gelbensande, den 00.00.2000

Ort, Datum                                                          Siegel                                     Ralf Will

Bürgermeister

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:

davon anwesend:

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:


Sachverhalt:

Gemäß § 45 Kommunalverfassung M-V hat die Gemeinde Bentwisch für jedes Jahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

Der Haushaltsplan ist gem. § 46 KV M-V Bestandteil der Haushaltssatzung. Dem Haushaltsplan sind die in § 1 GemHVO-Doppik aufgeführten Anlagen beizufügen.

Stellungnahme der Verwaltung:

Anhand der eingereichten Mittelanforderungen hat die Verwaltung einen 1. Haushaltsentwurf für das Jahr 2025 erarbeitet.

Ihnen liegen zur ersten Diskussion vor:

- die Haushaltssatzung,

- der Stellenplan,

- der Ergebnisplan mit Produktkonten und Erläuterungen,

- der Finanzplan mit Produktkonten und Erläuterungen,

- weitere Anlagen zur Planung.

In § 16 GemHVO-Doppik ist folgendes festgelegt:

(1) Der Haushalt ist in der Planung ausgeglichen, wenn

1. der Ergebnishaushalt unter Berücksichtigung von noch nicht ausgeglichenen Fehlbeträgen und

vorgetragenen Jahresüberschüssen aus Haushaltsvorjahren gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 27

keinen Fehlbetrag ausweist,

2. im Finanzhaushalt kein negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen gemäß § 3

Absatz 1 Satz 1 Nummer 39 besteht……………………..

Der Ergebnishaushalt 2025 der Gemeinde Bentwisch kann im Finanzplanungszeitraum (bis 2027) nur unter Berücksichtigung von Vorträgen ausgeglichen dargestellt werden -> siehe Ergebnisplan Zeilen 25 bis 27. Überschüsse werden planmäßig nicht erwirtschaftet.

Der Finanzhaushalt 2025 der Gemeinde Bentwisch kann im Planjahr und im Folgejahr nur unter Berücksichtigung von Vorträgen ausgeglichen dargestellt werden. Im Finanzplanungszeitraum (2027 und 2028) können wieder Überschüsse erwirtschaftet werden. Dabei gilt zu beachten, dass im Finanzplanungszeitraum aber keine bzw. nur geringfügig Investitionen geplant sind, so dass dies das Bild verfälscht.

Im Vorbericht ist in einer Tabelle der vorläufige Bestand der liquiden Mittel dargestellt.

In Zeile 36 des Finanzhaushaltes ist die jährliche Veränderung der liquiden Mittel aufgeführt.

Zum Zeitpunkt der Erarbeitung des HH-Entwurfs lagen noch keine Zahlen aus dem Orientierungserlass 2025 vor, die voraussichtliche Bereitstellung wird nach dem 12. November 2024 erfolgen.


Finanzierung:

Siehe Anlagen

Stellungnahme des Finanzausschusses vom 17.10.2024:

Der Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung die Haushaltssatzung 2025 mit 4 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen mit den genannten Änderungen und Hinweisen.

Erneute Stellungnahme der Verwaltung:

In Vorbereitung der 2. Lesung des Haushaltes 2025 wurde folgende Änderungen vorgenommen:

-       28100.4416000          Planung Einnahmen Dorffest mit 11.000 EUR

-       28100.5629001          Verschiebung Ansatz Dorffest von 28100.5419000 auf

28100.5629001

-       57300.5224000          Gasverbrauch Gemeindehaus Klein Kussewitz: Reduzierung Ansatz

von 3.000 EUR auf 2.200 EUR nach Prüfung Abschläge

-       57300.5226000          Stromverbrauch Gemeindehaus Klein Kussewitz: Reduzierung

Ansatz von 1.000 EUR auf 800 EUR nach Prüfung Abschläge

-       55300.5226000          Stromverbrauch Feierhalle Bentwisch: Reduzierung Ansatz von

2.000 EUR auf 800 EUR nach Prüfung Abschläge

-       55100.5233800          2.000 EUR Grünpflege Stralsunder Straße: Streichung nach

Rücksprache, da Betrag im Dienstleistungsvertrag mitkalkuliert ist

-       36500.5231200          Unterhaltung Außenanlagen Kita Bentwisch: Reduzierung Ansatz

von 5.500 EUR auf 1.000 EUR. Es waren 5.000 EUR ohne

Erläuterung geplant. Dabei handelt es sich um einen Schreibfehler. Es sollten nur 500 EUR geplant werden für anfallende Reparaturen der Außenanlagen.

-       21100.5237000          Unterhaltung BGA Grundschule: Erhöhung von 6.000 auf 8.800

EUR aufgrund von gestiegenen Wartungskosten für die EDV-

Technik. Es erfolgte seitens der Firma eine Anpassung des

Wartungsvertrages.

-       21100.7857100          Neuplanung 143.600 EUR für den Austausch von EDV-Technik, da

der Leasing Vertrag ausläuft. Diese Summe wird derzeit vom

Fachamt geprüft. Es wurde die Neuanschaffung geplant. Es wird

noch die Möglichkeit des weiteren Leasings geprüft.

Offene Fragen aus der 1. Lesung vom 17.10.2024:

-       21100.4144100          Zuschuss FSJler – Prüfung Höhe Zuschuss

è Die Höhe bleibt bestehen laut Beschlussfassung VZD/3370/2024/GBE

-       21803.5254300          Schulumlage KOG Rövershagen – Nachfrage zur

Anspruchsgrundlage im Kreishaushalt

è Im Kreishaushalt sind die Kosten für die KOG Rövershagen unter dem Produkt 2180200 jährlich geplant. Der Nachweis mit der Abschlagsrechnung auch durch den Landkreis vorgelegt.

-       55100.5233900          Container für Frühjahrsputz – Nachfrage, ob Kosten 2024 vorliegen

è Derzeit liegt der Amtsverwaltung noch keine Rechnung vor. Es wurden 2 Container bereitgestellt.

Die Erläuterung wurde geändert und nur „Bereitstellung Container ..“ eingefügt.

-       12600.5415900          Ferienlager Jugendfeuerwehr – Ergänzung Erläuterung mit den

Gesamtkosten

è Die Erläuterung wurde ergänzt.

-       21100.5415900          Zuschuss Schulverein – Nachfrage, ob Kosten auch in der

Schulumlage umgelegt werden sowie Notwendigkeit der Kosten

Bibliothek.

è Die Kosten auf dem Konto 21100.5415900 werden in der Schulumlage umgelegt, da diese für die Grundschule Bentwisch anfallen.

è Die Notwendigkeit der Kosten für die Bibliothek können seitens der Verwaltung nicht beurteilt werden, dazu muss die Schule sich äußern.

-       11104.5699000          Verpflegung Wahlen – Abrechnung 2024 erfolgt?

è Der Verwaltung liegt noch keine Rechnung vor.

-       12600.5619000          Verdienstausfall Feuerwehr – 4.000 EUR für Ausbildungen erscheint

zu hoch?

è Laut Fachamt sind einige Personen im nächsten Jahr zu Wochenlehrgängen angemeldet. Aus heutiger Sicht ist nicht absehbar, ob eine Bestätigung zu den angemeldeten Lehrgängen kommt. Sollte dies so sein, dann wird auch Verdienstausfall anfallen.

-       21100.5624300          Unterhaltung Software Grundschule – Nachfrage, warum 2024 noch

eine hohe Differenz zum Ansatz ist?

è Laut Fachamt stehen in diesem Jahr noch die geplanten Lizenzverlängerungen an (Firewall, Avast). Die Ausgaben werden folgen.

-       55100.5629000          Nachfrage zu den Grünschnittkosten der letzten Jahre

è In der Anlage wurden die Kosten von 2014 bis 2024 dargestellt.

-       12600.7857100          Nachfrage zu den Ausgaben 2024 zur Boxwall

è Laut Fachamt wurde die beantragte Förderung beim Landkreis abgelehnt. Die Beschaffung steht noch aus, aufgrund fehlender Rückinfo aus der Feuerwehr.

-       21100.7857200          Nachfrage zum Standort des Fahrradständers der Grundschule

è Der Fahrradständer ist auf dem Schulhof geplant, um ausreichend Fahrradständer zur Verfügung zu stellen.

-       54100.7853100          Nachfrage zur Planung von 13.200 EUR für die DB Bahnübergang

Marlower Straße

è Laut Fachamt wurde die Bahn angefragt, aber die Antwort steht noch aus.

-       Vorbericht – Nachfrage, ob die kameralen Rücklagen für den Friedhof und Sportforum aufgelöst werden können.

è Dies ist möglich und wird mit einer der noch ausstehenden Jahresabschlüsse erledigt.

 

Stellungnahme des Finanzausschusses vom 14.11.2024:

Der Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung die Haushaltssatzung 2025 mit 4 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 1 Enthaltungen mit den genannten Änderungen und Hinweisen.

Erneute Stellungnahme der Verwaltung:

Alle Änderungen laut der Finanzausschusssitzung vom 14.11.2024 wurden in den vorliegenden Entwurf eingearbeitet.

Folgende Änderungen wurde nach der Finanzausschusssitzung vom Fachamt noch übermittelt:

-       11104.5011000 (Aufwandsentschädigung Gremien): Es wurde der Höchstsatz laut neuer Entschädigungsverordnung eingestellt.

-       21100.7857100 (bewegliche Sachen über 1.000 € Schule): Der Ansatz für die Erneuerung der EDV Technik wurde nach aktuellem Angebot von 143.700 EUR auf 57.000 EUR reduziert.

-       21100.5231300 (Gebäudeunterhaltung Schule): Es wurden 10.000 EUR für die Digitalisierung des ehem. Hortgebäudes eingestellt. Dies steht im Zusammenhang mit der Maßnahme Erneuerung EDV-Technik.

-       Die Änderungen aus dem Sozialausschuss wurden eingearbeitet.

-       Die Amtsumlage wurde anhand des 1. Entwurfes des Amtshaushaltes konkretisiert.

-       Die Umlagen wurden anhand der aktuellen Steuerkraft überarbeitet.

Zum Zeitpunkt des Versandes der Haushaltsunterlagen lag noch kein Orientierungserlass 2025 vor.