Beschlussvorschlag:
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch beschließt nachfolgende
Haushaltssatzung 2025
Haushaltssatzung der Gemeinde Bentwisch
für das Haushaltsjahr
2025
Aufgrund des § 45 i.V.
§ 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung
vom 05.12.2024 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde des
Landkreises Rostock folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für
das Haushaltsjahr 2025 wird
1. im Ergebnishaushalt
auf
einen Gesamtbetrag der Erträge von 9.364.900 EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 10.930.200 EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von -1.494.700 EUR
2. im Finanzhaushalt
auf
einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 8.890.500 EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1
von 10.375.800 EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen
von -1.485.300 EUR
einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit
von 465.700 EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit
von
326.500 EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der
Investitionstätigkeit von 139.200 EUR
festgesetzt.
§ 2 Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur
Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht
veranschlagt.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen
werden nicht veranschlagt
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der
Kassenkredite gem. § 53 KV M-V wird auf 889.050 € festgesetzt.
§ 5 Hebesätze
Nachrichtliche
Angaben:
Die Hebesätze für
Realsteuer werden wie folgt festgesetzt.
1. Grundsteuer
a) für land- und
forstwirtschaftlichen Flächen
(Grundsteuer A) auf 260
v. H.
b) für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 340
v. H.
2. Gewerbesteuer auf 350
v. H
§ 6 Stellen gemäß Nachtragsstellenplan
Die Gesamtzahl der im
Stellenplan ausgewiesen Stellen beträgt 0,6410 Vollzeitäquivalente
(VzÄ).
§ 7 Wertgrenze für Investitionen
Die Wertgrenze für die
Einzeldarstellung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird
auf 1.000 € netto festgesetzt.
§ 8 Regelungen zur Haushaltsbewirtschaftung
1. Echte Deckung gem.
§ 14 GemHVO-Doppik M-V
a) Innerhalb eines
Teilhaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig,
soweit im Folgenden oder durch
Haushaltsvermerk nichts anderes bestimmt ist. Bei Inanspruchnahme
der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in
einem Teilergebnishaushalt gilt sie auch für entsprechende
Ansätze für Auszahlungen im
Teilfinanzhaushalt.
b) Die Aufwendungen
für bilanzielle Abschreibungen werden gem. § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V über
die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig
deckungsfähig erklärt.
c) Die Personal- und
Versorgungsaufwendungen werden nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V über die
Teilhaushalte hinweg für gegenseitig
deckungsfähig erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im
Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
d) Die unter b) und
c) genannten Aufwendungen und Auszahlungen sind von der Deckungsfähigkeit im
Teilhaushalt auszunehmen.
e) Innerhalb eines
Teilfinanzhaushaltes werden die Ansätze für Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit
gem. § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik M-V für
gegenseitig deckungsfähig erklärt.
f) Innerhalb eines
Teilfinanzhaushaltes werden gem. § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik M-V die Ansätze für
ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben
Teilfinanzhaushaltes für einseitig
deckungsfähig erklärt. Soweit die Deckungsfähigkeit in Anspruch
genommen wird, vermindert sich der Ansatz
für die korrespondierenden Aufwendungen.
2. Unechte
Deckungsfähigkeit gem. § 13 GemHVO-Doppik M-V
a) Erträge sind auf
die Verwendung für bestimmte Aufwendungen beschränkt, soweit sich dies aus
einer
Rechtsvorschrift ergibt. Sie sind ferner
auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen zu
beschränken, soweit sich die Beschränkung
aus der Natur der Erträge ergibt oder ein sachlicher
Zusammenhang dies erfordert. Zweckgebundene
Mehrerträge dürfen für entsprechende
Mehraufwendungen verwendet werden.
Dies gilt entsprechend für Einzahlungen und
daraus zu leistende Auszahlungen.
b) Die Aufwendungen
für interne Leistungsverrechnungen werden für den jeweiligen Verrechnungszweck
über die Teilhaushalte hinweg für
deckungsfähig erklärt.
c) Innerhalb eines
Produktes können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme
ist
zu prüfen, ob innerhalb des Produktes
Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst
darüber hinausgehende Mehrerträge können
zur Deckung von Mehraufwendungen verwendet werden.
Dies gilt entsprechend für Mehreinzahlungen
zur Erhöhung des Auszahlungsansatzes.
d) Erträge und
Einzahlungen aus Spenden und Versicherungserstattungen sind zweckgebunden für
Aufwendungen und Auszahlungen im jeweiligen
Produkt einzusetzen.
e) Die unter b)
genannten Aufwendungen und Auszahlungen sind von der Deckungsfähigkeit im
Teilhaushalt auszunehmen.
3. Übertragbarkeit
gem. § 15 GemHVO-Doppik M-V
a) Ansätze für
ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen eines Teilhaushaltes
können
bei einem ausgeglichenen Haushalt ganz oder
teilweise für übertragbar erklärt werden, soweit der
Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr
dennoch erreicht werden kann. Sie bleiben längstens bis zum
Ende des folgenden Haushaltsjahres
verfügbar.
b) Bei der
Zweckbindung von Erträgen oder Einzahlungen gem. § 13 GemHVO-Doppik M-V bleiben
die
entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung
von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und
solche zur Leistung von Auszahlungen bis
zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.
Nachrichtliche
Angaben:
1. zum
Ergebnishaushalt
Das Ergebnis zum 31.
Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 8.062.115 EUR
2. zum Finanzhaushalt
Der Saldo der
laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt
voraussichtlich 9.128.052
EUR
3. zum Eigenkapital
Der Stand des
Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich
30.082.292 EUR
Gelbensande, den
00.00.2000
Ort, Datum Siegel
Ralf
Will
Bürgermeister
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Gemäß §
45 Kommunalverfassung M-V hat die Gemeinde Bentwisch für jedes Jahr eine
Haushaltssatzung zu erlassen.
Der
Haushaltsplan ist gem. § 46 KV M-V Bestandteil der Haushaltssatzung. Dem
Haushaltsplan sind die in § 1 GemHVO-Doppik aufgeführten Anlagen beizufügen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Anhand
der eingereichten Mittelanforderungen hat die Verwaltung einen 1.
Haushaltsentwurf für das Jahr 2025 erarbeitet.
Ihnen
liegen zur ersten Diskussion vor:
- die
Haushaltssatzung,
- der Stellenplan,
- der
Ergebnisplan mit Produktkonten und Erläuterungen,
- der
Finanzplan mit Produktkonten und Erläuterungen,
-
weitere Anlagen zur Planung.
In §
16 GemHVO-Doppik ist folgendes festgelegt:
(1) Der
Haushalt ist in der Planung ausgeglichen, wenn
1. der
Ergebnishaushalt unter Berücksichtigung von noch nicht ausgeglichenen
Fehlbeträgen und
vorgetragenen
Jahresüberschüssen aus Haushaltsvorjahren gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 27
keinen
Fehlbetrag ausweist,
2. im
Finanzhaushalt kein negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen gemäß §
3
Absatz
1 Satz 1 Nummer 39 besteht……………………..
Der
Ergebnishaushalt 2025 der Gemeinde Bentwisch kann im Finanzplanungszeitraum
(bis 2027) nur unter Berücksichtigung von Vorträgen ausgeglichen
dargestellt werden -> siehe Ergebnisplan Zeilen 25 bis 27. Überschüsse
werden planmäßig nicht erwirtschaftet.
Der
Finanzhaushalt 2025 der Gemeinde Bentwisch kann im Planjahr und im Folgejahr nur
unter Berücksichtigung von Vorträgen ausgeglichen dargestellt werden. Im
Finanzplanungszeitraum (2027 und 2028) können wieder Überschüsse erwirtschaftet
werden. Dabei gilt zu beachten, dass im Finanzplanungszeitraum aber keine bzw.
nur geringfügig Investitionen geplant sind, so dass dies das Bild verfälscht.
Im
Vorbericht ist in einer Tabelle der vorläufige Bestand der liquiden Mittel
dargestellt.
In
Zeile 36 des Finanzhaushaltes ist die jährliche Veränderung der liquiden Mittel
aufgeführt.
Zum
Zeitpunkt der Erarbeitung des HH-Entwurfs lagen noch keine Zahlen aus
dem Orientierungserlass 2025 vor, die voraussichtliche Bereitstellung wird nach
dem 12. November 2024 erfolgen.
Finanzierung:
Siehe Anlagen
Stellungnahme des Finanzausschusses vom 17.10.2024:
Der Finanzausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung die Haushaltssatzung 2025 mit 4 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen
und 0 Enthaltungen mit den genannten Änderungen und Hinweisen.
Erneute Stellungnahme der Verwaltung:
In Vorbereitung der 2. Lesung des Haushaltes
2025 wurde folgende Änderungen vorgenommen:
- 28100.4416000 Planung
Einnahmen Dorffest mit 11.000 EUR
- 28100.5629001 Verschiebung
Ansatz Dorffest von 28100.5419000 auf
28100.5629001
- 57300.5224000 Gasverbrauch
Gemeindehaus Klein Kussewitz: Reduzierung Ansatz
von 3.000 EUR auf 2.200 EUR nach Prüfung Abschläge
- 57300.5226000 Stromverbrauch
Gemeindehaus Klein Kussewitz: Reduzierung
Ansatz von 1.000 EUR auf 800 EUR nach Prüfung
Abschläge
- 55300.5226000 Stromverbrauch
Feierhalle Bentwisch: Reduzierung Ansatz von
2.000 EUR auf 800 EUR nach Prüfung Abschläge
- 55100.5233800 2.000 EUR
Grünpflege Stralsunder Straße: Streichung nach
Rücksprache, da Betrag im
Dienstleistungsvertrag mitkalkuliert ist
- 36500.5231200 Unterhaltung
Außenanlagen Kita Bentwisch: Reduzierung Ansatz
von 5.500 EUR auf 1.000 EUR. Es waren 5.000 EUR
ohne
Erläuterung geplant. Dabei handelt es sich um einen Schreibfehler. Es
sollten nur 500 EUR geplant werden für anfallende Reparaturen der Außenanlagen.
- 21100.5237000 Unterhaltung
BGA Grundschule: Erhöhung von 6.000 auf 8.800
EUR aufgrund von gestiegenen Wartungskosten für
die EDV-
Technik. Es erfolgte seitens der Firma eine
Anpassung des
Wartungsvertrages.
- 21100.7857100 Neuplanung
143.600 EUR für den Austausch von EDV-Technik, da
der Leasing Vertrag ausläuft. Diese Summe wird
derzeit vom
Fachamt geprüft. Es wurde die Neuanschaffung
geplant. Es wird
noch die Möglichkeit des weiteren Leasings
geprüft.
Offene Fragen aus der 1. Lesung vom 17.10.2024:
- 21100.4144100 Zuschuss
FSJler – Prüfung Höhe Zuschuss
è Die Höhe bleibt bestehen laut Beschlussfassung VZD/3370/2024/GBE
- 21803.5254300 Schulumlage
KOG Rövershagen – Nachfrage zur
Anspruchsgrundlage im Kreishaushalt
è Im Kreishaushalt sind die Kosten für die KOG Rövershagen unter dem Produkt
2180200 jährlich geplant. Der Nachweis mit der Abschlagsrechnung auch durch den
Landkreis vorgelegt.
- 55100.5233900 Container für
Frühjahrsputz – Nachfrage, ob Kosten 2024 vorliegen
è Derzeit liegt der Amtsverwaltung noch keine Rechnung vor. Es wurden 2 Container
bereitgestellt.
Die Erläuterung wurde geändert und nur „Bereitstellung Container ..“
eingefügt.
- 12600.5415900 Ferienlager
Jugendfeuerwehr – Ergänzung Erläuterung mit den
Gesamtkosten
è Die Erläuterung wurde ergänzt.
- 21100.5415900 Zuschuss
Schulverein – Nachfrage, ob Kosten auch in der
Schulumlage umgelegt werden sowie Notwendigkeit
der Kosten
Bibliothek.
è Die Kosten auf dem Konto 21100.5415900 werden in der Schulumlage
umgelegt, da diese für die Grundschule Bentwisch anfallen.
è Die Notwendigkeit der Kosten für die Bibliothek können seitens der
Verwaltung nicht beurteilt werden, dazu muss die Schule sich äußern.
- 11104.5699000 Verpflegung
Wahlen – Abrechnung 2024 erfolgt?
è Der Verwaltung liegt noch keine Rechnung vor.
- 12600.5619000 Verdienstausfall
Feuerwehr – 4.000 EUR für Ausbildungen erscheint
zu hoch?
è Laut Fachamt sind einige Personen im nächsten Jahr zu Wochenlehrgängen
angemeldet. Aus heutiger Sicht ist nicht absehbar, ob eine Bestätigung zu den
angemeldeten Lehrgängen kommt. Sollte dies so sein, dann wird auch
Verdienstausfall anfallen.
- 21100.5624300 Unterhaltung
Software Grundschule – Nachfrage, warum 2024 noch
eine hohe Differenz zum
Ansatz ist?
è Laut Fachamt stehen in diesem Jahr noch die geplanten Lizenzverlängerungen
an (Firewall, Avast). Die Ausgaben werden folgen.
- 55100.5629000 Nachfrage zu
den Grünschnittkosten der letzten Jahre
è In der Anlage wurden die Kosten von 2014 bis 2024 dargestellt.
- 12600.7857100 Nachfrage zu
den Ausgaben 2024 zur Boxwall
è Laut Fachamt wurde die beantragte Förderung beim Landkreis abgelehnt. Die
Beschaffung steht noch aus, aufgrund fehlender Rückinfo aus der Feuerwehr.
- 21100.7857200 Nachfrage zum
Standort des Fahrradständers der Grundschule
è Der Fahrradständer ist auf dem Schulhof geplant, um ausreichend
Fahrradständer zur Verfügung zu stellen.
- 54100.7853100 Nachfrage zur
Planung von 13.200 EUR für die DB Bahnübergang
Marlower Straße
è Laut Fachamt wurde die Bahn angefragt, aber die Antwort steht noch aus.
- Vorbericht – Nachfrage, ob die kameralen Rücklagen für den Friedhof und
Sportforum aufgelöst werden können.
è Dies ist möglich und wird mit einer der noch ausstehenden
Jahresabschlüsse erledigt.
Stellungnahme des Finanzausschusses vom 14.11.2024:
Der Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung
die Haushaltssatzung 2025 mit 4 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 1 Enthaltungen
mit den genannten Änderungen und Hinweisen.
Erneute Stellungnahme der Verwaltung:
Alle Änderungen laut der Finanzausschusssitzung
vom 14.11.2024 wurden in den vorliegenden Entwurf eingearbeitet.
Folgende Änderungen wurde nach der
Finanzausschusssitzung vom Fachamt noch übermittelt:
- 11104.5011000 (Aufwandsentschädigung Gremien): Es wurde der Höchstsatz
laut neuer Entschädigungsverordnung eingestellt.
- 21100.7857100 (bewegliche Sachen über 1.000 € Schule): Der Ansatz für die
Erneuerung der EDV Technik wurde nach aktuellem Angebot von 143.700 EUR auf
57.000 EUR reduziert.
- 21100.5231300 (Gebäudeunterhaltung Schule): Es wurden 10.000 EUR für die
Digitalisierung des ehem. Hortgebäudes eingestellt. Dies steht im Zusammenhang
mit der Maßnahme Erneuerung EDV-Technik.
- Die Änderungen aus dem Sozialausschuss wurden eingearbeitet.
- Die Amtsumlage wurde anhand des 1. Entwurfes des Amtshaushaltes
konkretisiert.
- Die Umlagen wurden anhand der aktuellen Steuerkraft überarbeitet.
Zum Zeitpunkt des Versandes der
Haushaltsunterlagen lag noch kein Orientierungserlass 2025 vor.