Beschlussvorschlag:
1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde
Rövershagen hat sich auf ihrer konstituierenden
Sitzung am 15.07.2024 einvernehmlich
auf folgende zwei sachkundige Einwohner und fünf
Gemeindevertreter für die Besetzung
des Ausschusses für Bau, Ordnung und Umwelt geeinigt:
1. _______________________________ 2.
_____________________________
1. _______________________________ 2. _____________________________
3. _______________________________ 4. _____________________________
5. _______________________________
oder
2. Der Vorsitzende der Gemeindevertretung der
Gemeinde Rövershagen teilt auf der
konstituierenden Sitzung am
15.07.2024 den Fraktionen und Zählgemeinschaften die sieben
zu besetzenden Sitze für den
Ausschuss für Bau, Ordnung und Umwelt wie folgt zu:
(ersten zwei Sitze sachkundige
Einwohner (s.E.) und letzten fünf für Gemeindevertreter ( GV))
Fraktion / Zählgemeinschaft 1 __________: ___ Sitze für s.E. /
___ Sitze für GV
Fraktion / Zählgemeinschaft 2 __________: ___ Sitze für s.E. /
___ Sitze für GV
Die
Aufforderung zur Anzeige eventuell gebildeter Fraktionen oder
Zählgemeinschaften
erfolgte durch den Vorsitzenden
bereits vor der Sitzung oder vor Verteilung.
oder:
3. Besetzung / Teilbesetzung der Mitglieder des
Ausschusses für Bau, Ordnung und
Umwelt erfolgt durch eine Wahl:
4. eventuelle Losverfahren:
Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung:
Die Wahl von
Ausschussmitgliedern hängt von der politischen Zusammensetzung der
Gemeindevertretung ab. Wenn Fraktionen und Zählgemeinschaften bestehen, erfolgt
die Besetzung der Ausschüsse und weiterer Mitglieder gemäß §32a der KV M-V
(Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern) nach dem Zuteilungs- und
Benennungsverfahren.
Bestimmt dieses Gesetz,
dass die Besetzung eines Gremiums oder die Bestellung der Mitglieder eines
Gremiums nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren erfolgt, kann sich die
Gemeindevertretung einvernehmlich auf die Personen verständigen, mit denen das
Gremium besetzt wird oder die zum Mitglied des Gremiums bestellt werden.
Gelingt dies nicht, teilt der Vorsitzende den Fraktionen und Zählgemeinschaften
die zu besetzenden Sitze des Gremiums in öffentlicher Sitzung zu.
Die Zuteilung der Sitze
richtet sich laut §32a Abs. 2 KV M-V nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen
und Zählgemeinschaften zueinander. Bei der Ermittlung des Stärkeverhältnis und
der Zuteilung der Sitze werden nur Fraktionen und Zählgemeinschaften
berücksichtigt, die ihre Bildung bei dem Vorsitzenden auf Aufforderung hin
angezeigt haben. Sofern die Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung, die
weder einer Fraktion noch einer Zählgemeinschaft angehören, mindestens einem Drittel
aller Mitglieder entspricht, sind diese Mitglieder bei der Zuteilung der Sitze
ebenfalls wie eine Zählgemeinschaft zu behandeln. (gilt dann als gesetzliche
Zählgemeinschaft)
Sollten keine Fraktionen
und Zählgemeinschaften gegründet worden sein, kann das Zuteilungs- und
Benennungsverfahren nicht durchgeführt werden. Die Rechtsfolge ist, dass somit
alle Gemeindevertreter eine sogenannte gesetzliche Zählgemeinschaft bilden.
Für die sogenannten
gesetzlichen Zählgemeinschaften wurde in § 32a Abs. 3 eine Regelung geschaffen.
Danach findet eine Wahl statt, bei der nur die Mitglieder der gesetzlichen
Zählgemeinschaft zur Einreichung von Wahlvorschlägen und zur Wahl berechtigt
sind.
Diese Wahl ist dann eine
Mehrheitswahl im Sinne von §32 Abs.1 KV M-V, da die Verhältniswahl nach §32
Abs.2 alter Fassung in der Kommunalverfassung nicht mehr vorgesehen ist. Hier
gelten die allgemeinen Wahlgrundsätze, wonach gewählt ist, wer die meisten
Stimmen erhält.
Auf Antrag wird geheim
abgestimmt.
Die Mitglieder haben bei
der Wahl so viele Stimmen, wie Ausschusssitze zu besetzen sind. Bei einer
geheimen Abstimmung muss dann mit Stimmzetteln gearbeitet werden, bei der dann
jedem Wähler die Anzahl der Stimmen auch mitgeteilt wird. Bei der gesetzlichen
Zählgemeinschaft von mehr als 1/3 haben nur deren Mitglieder Vorschlags- und
Stimmrecht und die anderen Sitze werden weiter nach dem Zuteilungs- und
Benennungsverfahren vergeben.
Gemäß § 6 der
Hauptsatzung i.V.m. der ersten Änderung der Hauptsatzung vom 17.11.2020 der
Gemeinde Rövershagen gehören vier Gemeindevertreter und zwei
sachkundige Einwohner dem Ausschuss für Bau Ordnung und Umwelt an.
Stellvertreter werden nicht benannt.
Der Entwurf der
Hauptsatzung zur konstituierenden Sitzung sieht eine ursprüngliche Besetzung
mit fünf Gemeindevertretern und zwei sachkundigen Einwohnern vor.
Die Sitze der
sachkundigen Einwohner werden laut Geschäftsordnung zuerst verteilt. Es ist
zulässig, dass Fraktionen und Zählgemeinschaften untereinander ihre Sitze für
sachkundige Einwohner gegen Sitze für Gemeindevertreter tauschen und umgekehrt.
Dafür ist eine Erklärung von beiden Tauschpartnern an den Vorsitzenden /
Bürgermeister zu richten.
Finanzierung:
keine Auswirkungen