Betreff
Wahl- bzw. Losverfahren zur Zuteilung der Mitglieder für den Fachausschuss für Bau, Ordnung und Umwelt
Vorlage
VZD/2724/2024/GRÖ
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

 

1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen hat sich auf ihrer konstituierenden
    Sitzung am 15.07.2024 einvernehmlich auf folgende zwei sachkundige Einwohner und fünf
    Gemeindevertreter für die Besetzung des Ausschusses für Bau, Ordnung und Umwelt geeinigt:

1.    _______________________________         2. _____________________________

1.   _______________________________  2. _____________________________  
3.   _______________________________  4. _____________________________

5.   _______________________________

oder

2. Der Vorsitzende der Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen teilt auf der 
    konstituierenden Sitzung am 15.07.2024 den Fraktionen und Zählgemeinschaften die sieben
    zu besetzenden Sitze für den Ausschuss für Bau, Ordnung und Umwelt wie folgt zu:
    (ersten zwei Sitze sachkundige Einwohner (s.E.) und letzten fünf für Gemeindevertreter ( GV))

Fraktion / Zählgemeinschaft 1 __________:       ___  Sitze für s.E. / ___  Sitze für GV

Fraktion / Zählgemeinschaft 2 __________:       ___  Sitze für s.E. / ___  Sitze für GV

    Die Aufforderung zur Anzeige eventuell gebildeter Fraktionen oder Zählgemeinschaften
    erfolgte durch den Vorsitzenden bereits vor der Sitzung oder vor Verteilung.

oder:

3. Besetzung / Teilbesetzung der Mitglieder des Ausschusses für Bau, Ordnung und
    Umwelt erfolgt durch eine Wahl: 

4. eventuelle Losverfahren:


Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung:

Die Wahl von Ausschussmitgliedern hängt von der politischen Zusammensetzung der Gemeindevertretung ab. Wenn Fraktionen und Zählgemeinschaften bestehen, erfolgt die Besetzung der Ausschüsse und weiterer Mitglieder gemäß §32a der KV M-V (Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern) nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren.

Bestimmt dieses Gesetz, dass die Besetzung eines Gremiums oder die Bestellung der Mitglieder eines Gremiums nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren erfolgt, kann sich die Gemeindevertretung einvernehmlich auf die Personen verständigen, mit denen das Gremium besetzt wird oder die zum Mitglied des Gremiums bestellt werden. Gelingt dies nicht, teilt der Vorsitzende den Fraktionen und Zählgemeinschaften die zu besetzenden Sitze des Gremiums in öffentlicher Sitzung zu.

Die Zuteilung der Sitze richtet sich laut §32a Abs. 2 KV M-V nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen und Zählgemeinschaften zueinander. Bei der Ermittlung des Stärkeverhältnis und der Zuteilung der Sitze werden nur Fraktionen und Zählgemeinschaften berücksichtigt, die ihre Bildung bei dem Vorsitzenden auf Aufforderung hin angezeigt haben. Sofern die Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung, die weder einer Fraktion noch einer Zählgemeinschaft angehören, mindestens einem Drittel aller Mitglieder entspricht, sind diese Mitglieder bei der Zuteilung der Sitze ebenfalls wie eine Zählgemeinschaft zu behandeln. (gilt dann als gesetzliche Zählgemeinschaft)

Sollten keine Fraktionen und Zählgemeinschaften gegründet worden sein, kann das Zuteilungs- und Benennungsverfahren nicht durchgeführt werden. Die Rechtsfolge ist, dass somit alle Gemeindevertreter eine sogenannte gesetzliche Zählgemeinschaft bilden.

Für die sogenannten gesetzlichen Zählgemeinschaften wurde in § 32a Abs. 3 eine Regelung geschaffen. Danach findet eine Wahl statt, bei der nur die Mitglieder der gesetzlichen Zählgemeinschaft zur Einreichung von Wahlvorschlägen und zur Wahl berechtigt sind.

Diese Wahl ist dann eine Mehrheitswahl im Sinne von §32 Abs.1 KV M-V, da die Verhältniswahl nach §32 Abs.2 alter Fassung in der Kommunalverfassung nicht mehr vorgesehen ist. Hier gelten die allgemeinen Wahlgrundsätze, wonach gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

Auf Antrag wird geheim abgestimmt.

Die Mitglieder haben bei der Wahl so viele Stimmen, wie Ausschusssitze zu besetzen sind. Bei einer geheimen Abstimmung muss dann mit Stimmzetteln gearbeitet werden, bei der dann jedem Wähler die Anzahl der Stimmen auch mitgeteilt wird. Bei der gesetzlichen Zählgemeinschaft von mehr als 1/3 haben nur deren Mitglieder Vorschlags- und Stimmrecht und die anderen Sitze werden weiter nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren vergeben.

Gemäß § 6 der Hauptsatzung i.V.m. der ersten Änderung der Hauptsatzung vom 17.11.2020 der Gemeinde Rövershagen gehören vier Gemeindevertreter und zwei sachkundige Einwohner dem Ausschuss für Bau Ordnung und Umwelt an. Stellvertreter werden nicht benannt.

Der Entwurf der Hauptsatzung zur konstituierenden Sitzung sieht eine ursprüngliche Besetzung mit fünf Gemeindevertretern und zwei sachkundigen Einwohnern vor.

Die Sitze der sachkundigen Einwohner werden laut Geschäftsordnung zuerst verteilt. Es ist zulässig, dass Fraktionen und Zählgemeinschaften untereinander ihre Sitze für sachkundige Einwohner gegen Sitze für Gemeindevertreter tauschen und umgekehrt. Dafür ist eine Erklärung von beiden Tauschpartnern an den Vorsitzenden / Bürgermeister zu richten. 


Finanzierung:

keine Auswirkungen