Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch beschließt auf Grundlage
des § 7 StrWG M-V vom 13.01.1993 in der derzeit geltenden Fassung die Straße
„ländlicher Weg Brücke-Sportplatz“ (Gemarkung Bentwisch, Flur 1, Flurstück TF
aus 102, 101/3, 100/11, 99/1, 99/2, 98/4, 158/1, 159/1, 160/1, 161/1, 162/1,
163/1, 164/6, 96/6, 164/4, 164/7, 165/2, TF aus 165/4) dem öffentlichen Verkehr
zu widmen.
Die Widmung wird auf folgende Benutzung festgelegt: Allgemeiner Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, keine Beschränkungen vorhanden.
Die Straße wird gem. § 3 StrWG M-V als Gemeindestraße (Ortsstraße)
eingestuft.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Die Straße „ländlicher Weg Brücke-Sportplatz“ wurde im Zuge der
Ortsumgehnung der B 105 gebaut.
Gem. § 7 Straßen- und Wegegesetz M-V (StrWG M-V) vom 13.01.1993 in der
derzeit geltenden Fassung ist die Straße für den öffentlichen Verkehr durch den
Träger der Straßenbaulast zu widmen.
Um die Widmung öffentlich bekannt machen zu können, ist die Beschlussfassung
durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch notwendig.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung auf Grundlage des StrWG M-V,
durch die Straßen und Wege die Eigenschaft einer öffentlichen Straße (dem
öffentlichen Verkehr gewidmet) erhalten.
Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast
Eigentümer des der Straße dienenden Grundstückes ist.
Die Gemeinde Bentwisch ist der Träger der Straßenbaulast und ebenfalls
Eigentümer des der Straße dienenden Flurstücke: Gemarkung Bentwisch, Flur 1,
Flurstück TF aus 102, 101/3, 100/11, 99/1, 99/2, 98/4, 158/1, 159/1, 160/1,
161/1, 162/1, 163/1, 164/6, 96/6, 164/4, 164/7, 165/2, TF aus 165/4.
Die Widmung der Straße wird auf die Benutzungsart für den allgemeinen
Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, ohne Beschränkungen festgelegt.
Die Straße wird als Gemeindestraße klassifiziert und die Teilanlage
(Fahrbahn) ist als Ortsstraße gem. § 3 Nr. 3a StrWG M-V zugeordnet.
Die Widmungsverfügung ist in der Anlage beigefügt.
Nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung wird die Widmungsverfügung
für die Straße „ländlicher Weg Brücke-Sportplatz“ erlassen und ortsüblich
bekannt gemacht.
Widerspruch gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach dem
Tag der Bekanntmachung beim Amt Rostocker Heide erhoben werden.
Finanzierung:
Es gibt keine
finanziellen Auswirkungen.
Öffentlich gewidmete Straßen sind Voraussetzung um Kosten z. B. für
Straßenreinigung auf die Anlieger umzulegen.
Stellungnahme des Bauausschusses vom 24.04.2024:
Der Bauausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung mit 8 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen den
vorliegenden Beschlussvorschlag.