Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch beschließt auf Grundlage
des § 7 StrWG M-V vom 13.01.1993 in der derzeit geltenden Fassung die
Teilstücke der Straße „Albertsdorf“ (Gemarkung Albertsdorf, Flur 1, Flurstück
98/1, 1/1, 11 und TF aus 126/1) dem öffentlichen Verkehr zu widmen.
Die Widmung wird auf folgende Benutzung festgelegt: Allgemeiner Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, keine Beschränkungen
vorhanden.
Die Straße wird gem. § 3 StrWG M-V als Gemeindestraße (Ortsstraße)
eingestuft.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Die Teilstücke der Straße „Albertsdorf“ im Bereich Abzweig von Nr. 14 c
bis Nr. 13d und Abzweig von Nr. 9c bis 11a wurden erschlossen und fertig
gestellt. Gem. § 7 Straßen- und Wegegesetz M-V (StrWG M-V) vom 13.01.1993 in
der derzeit geltenden Fassung ist die Straße für den öffentlichen Verkehr durch
den Träger der Straßenbaulast zu widmen.
Um die Widmung öffentlich bekannt machen zu können, ist die
Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch notwendig.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung auf Grundlage des StrWG M-V,
durch die Straßen und Wege die Eigenschaft einer öffentlichen Straße (dem
öffentlichen Verkehr gewidmet) erhalten.
Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast
Eigentümer des der Straße dienenden Grundstückes ist.
Die Gemeinde Bentwisch ist der Träger der Straßenbaulast und ebenfalls
Eigentümer des der Straße dienenden Flurstücke: Gemarkung Albertsdorf, Flur 1,
Flurstück 98/1, 1/1, 11 und TF aus 126/1.
Die Widmung der Straße wird auf die Benutzungsart für den allgemeinen
Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, ohne Beschränkungen festgelegt.
Die Straße wird als Gemeindestraße klassifiziert und alle Teilanlagen
(Fahrbahn) sind als Ortsstraßen gem. § 3 Nr. 3a StrWG M-V zugeordnet.
Die restlichen Teilstücke der Straße Albertsdorf müssen nicht gewidmet
werden, da diese bereits vor 1990 vorhanden waren und somit als gewidmet gelten
(§ 62 StrWG M-V).
Die Widmungsverfügung ist in der Anlage beigefügt.
Nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung wird die Widmungsverfügung
für die Straße „Albertsdorf“ erlassen und ortsüblich bekannt gemacht.
Widerspruch gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach dem
Tag der Bekanntmachung beim Amt Rostocker Heide erhoben werden.
Finanzierung:
Die Widmungsverfügung hat keine finanziellen Auswirkungen.
Öffentlich gewidmete Straßen sind Voraussetzung um Kosten z. B. für
Straßenreinigung auf die Anlieger umzulegen.
Stellungnahme des Bauausschusses vom 24.04.2024:
Der Bauausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung mit 8 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen den
vorliegenden Beschlussvorschlag.