Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Gelbensande
beschließt den folgenden Aufstellungs-, Entwurfs- und Auslegungsbeschluss:
1.
Die
Gemeindevertretung beschließt die Aufstellung der 2. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 3 *Waldsiedlung* Gelbensande.
Gegenstand
der 2. Änderung ist die Zulässigkeit von Ferienwohnungen nach § 13 A BauGB
durch die Änderung der textlichen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung des
SO VV/1. Der Änderungsbereich betrifft folglich das Flurstück 28/8; Flur 1; Gemarkung
Gelbensande (siehe Anlage 1).
2. Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13 BauGB ohne die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.
3. Die Gemeindevertretung der Gemeinde
Gelbensande beschließt den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3
*Waldsiedlung* Gelbensande in der vorliegenden Form (Anlage 2).
Die Begründung (Anlage 3) wird gebilligt.
4. Der Entwurf der 2. Änderung der Satzung und
der Begründung sind nach § 4a Abs. 3 BauGB öffentlich auszulegen. Von einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach
§ 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
nach § 4 Abs. 1 BauGB wird nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen. Von einer
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und
von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach §
6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr.1 BauGB abgesehen.
5. Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB und die Nachbargemeinden nach §
2 Abs. 2 BauGB parallel zu beteiligen.
6. Dieser
Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
7. Die
Verfahrensschritte für das Bauleitplanverfahren werden nach §§ 2a bis 4a BauGB
an einen Dritten, hier: ign Melzer & Voigtländer Ingenieure
PartG-mbB, Lloydstraße 3, 17192 Waren (Müritz) übertragen.
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Der Bebauungsplan Nr. 3 *Waldsiedlung* der Gemeinde Gelbensande soll geändert werden. Die Planänderung erfolgt im beschleunigte Verfahren gemäß § 13 BauGB.
Geplant ist, die Art der baulichen Nutzung
für das Sondergebiet SO/VV1 an die tatsächliche Nutzung anzupassen. Gemäß den
Festsetzungen des rechtswirksamen Bebauungsplanes trägt das Sondergebiet den
Charakter eines Verwaltungs- und Versorgungskomplexes für die Gesamtanlage der
Ferienhaussiedlung. Die in diesem Zusammenhang zulässigen Räume für
Saisonpersonal oder für Feriengäste wurden durch in sich abgeschlossene
Ferienwohnungen ersetzt und privatisiert.
Mit der Erweiterung der zulässigen Nutzung des Punktes
1.2 Teil B Text des rechtskräftigen Bebauungsplanes um die Ferienwohnungen nach
§ 13 A Satz 1 BauNVO und Streichung der zulässigen Räume für Saisonpersonal
oder für Feriengäste, soll die bauplanungsrechtliche Anpassung des Planes an
die beschriebene Nutzung erfolgen.
Die
textliche Festsetzung Art der baulichen Nutzung 1.2 wird wie folgt
geändert und ergänzt (rot markiert):
Das Sondergebiet Verwaltung und
Versorgung (SO/VV 1) dient, der Verwaltung und Beaufsichtigung des
Ferienhauskomplexes (SO/FH 1 - 4) und der Versorgung der Feriengäste mit
fremdenverkehrstypischen Dienstleitungen sowie der Unterbringung von Ferienwohnungen nach
13 a BauNVO.
Zulässig sind:
- Geschäftsräume für die Verwaltung und Bewirtschaftung des
Ferienhauskomplexes (SO 2 - 5)
- eine Schank- und Speisenwirtschaft,
- eine Verkaufseinrichtung für fremdenverkehrstypische
Bedarfsartikel zur Versorgung des
Plangebietes
- eine Wohnung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen
-
Räume für die Unterbringung
von Saisonpersonal oder für die Beherbung von
- Ferienwohnungen nach § 13 A Satz 1 BauNVO
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3
*Waldsiedlung* Gelbensande soll im vereinfachten Verfahren nach § 13 des
Baugesetzbuches – BauGB – durchgeführt werden, da durch die Änderung:
a) die Zulässigkeit von Vorhaben, die eine
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den
gesetzlichen Vorschriften nicht begründet,
b) keine Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten
Schutzgüter bestehen und
c) keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkung von
schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu
beachten sind.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung empfiehlt den
Aufstellungsbeschluss zu fassen, den Entwurf und die Begründung zu bestätigen
und zur Auslegung zu bestimmen.
Unter Punkt 7 des Beschlussvorschlages finden
Sie die Übertragung der Verfahrensschritte auf das beauftragte Planungsbüro.
Damit wird das Büro seitens der Gemeinde
bevollmächtigt das Verfahren durchzuführen.
Die Planungshoheit und die Notwendigkeit der
Beschlussfassung für die einzelnen Verfahrensschritte bleiben bei der Gemeinde.
Finanzierung:
Der Gemeinde entstehen aus dem Verfahren keine
Kosten
Stellungnahme des Bauausschusses: