Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung
Bentwisch beschließt Herrn Christian Behm als Gemeindewehrleiter der
Gemeindefeuerwehr Bentwisch zu entlassen und durch Übergabe einer
Abberufungsurkunde aus dem Ehrenbeamtenverhältnis zu entlassen.
Und
Die Gemeindevertretung
Bentwisch gibt der Wahl der Mitgliederversammlung der Gemeindefeuerwehr
Bentwisch vom 16.03.2024 im Einklang mit den rechtlichen Bestimmungen des
BrSchG M-V und der Satzung der Gemeindefeuerwehr Bentwisch mit den
Ortsfeuerwehren Bentwisch und Klein Kussewitz seine Zustimmung.
Die Gemeindevertretung
Bentwisch beschließt, Herrn Christian Behm, geb. 12.12.1982, wohnhaft in An der
Hasenheide 5 in 18182 Bentwisch zum Gemeindewehrleiter der Gemeindefeuerwehr
Bentwisch zu ernennen und durch Übergabe einer Ernennungsurkunde in das
Ehrenbeamtenverhältnis, bis zur Ernennung seines Nachfolgers, zu berufen.
Sachverhalt:
Die Mitgliederversammlung der Gemeindefeuerwehr
Bentwisch hat entsprechend der Satzung der Gemeindefeuerwehr Bentwisch mit den
Ortsfeuerwehren Bentwisch und Klein Kussewitz die Aufgabe den Vorstand zu
wählen.
Zum Vorstand gehört unter anderem der
Gemeindewehrleiter der Gemeindefeuerwehr.
Zur entsprechenden Veranstaltung lag ein
Wahlvorschlag vor. Herr Christian Behm erklärte mit Schreiben vom 01.03.2024,
eingegangen am 04.03.2024, seine Kandidatur zur Wahl, entsprechend der
Anforderungen der o.g. Satzung. Bis zur Frist (14 Tage vor der Wahl) lagen
keine weiteren Kandidaturen vor. In der Jahreshauptversammlung am 16.03.2024
wurde die Wahl durchgeführt und der amtierende Gemeindewehrleiter erneut
gewählt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Satzung der
Gemeindefeuerwehr Bentwisch beschreibt im § 4 die Aufgaben der
Mitgliederversammlung. So beschreibt der § 4 die Zuständigkeit der
Mitgliederversammlung für die Wahl des Gemeindewehrführers.
Im § 6 der gleichen Satzung
wird das Wahlprocedere beschrieben. Die Wahl im Rahmen der
Jahreshauptversammlung vom 16.03.2024 wurde durchgeführt. Laut
Wahlniederschrift wurden, in geheimer Wahl, 32 Stimmen für und zwei gegen den
Wahlvorschlag abgegeben. Somit hat die Mitgliederversammlung den amtierenden
Gemeindewehrleiter durch erneute Wahl bestätigt.
Gemäß § 12 (1) des Gesetzes über den Brandschutz und die technischen
Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG M-V)
muss die Gemeindevertretung der Wahl zustimmen, um dann den Gewählten zum
Ehrenbeamten zu ernennen.
Zur Wiederwahl von Herrn
Christian Behm ist die Bestätigung der Gemeindevertretung notwendig. Obwohl er
bereits amtierender Gemeindewehrleiter ist und bis zum Amtsantritt seines
Nachfolgers, zum Ehrenbeamten ernannt wurde, sollte aus formellen Gründen die
Abberufung und die neue Ernennung erfolgen.
Der Kamerad muss für eine rechtmäßige Ernennung
den Amtseid, mit oder ohne Glaubensformel, sprechen.
Finanzierung:
Es fallen keine Veränderungen an. Die
Finanzierung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufwandsentschädigung laut
Verordnung über die Aufwands- und Verdienstausfallentschädigung für die
ehrenamtlichen Tätigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren
M-V ist gesichert. Auf dem Produktkonto 12600.5019000 „Aufwendungen für
ehrenamtlich Tätige“ sind Mittel entsprechend Beschluss VOA/3311/2024/GBE vom
25.01.2024 für den Haushalt 2024 eingestellt.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung: