Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Bentwisch über die Annahme von Spenden (1.000,00 € für die Kinder- und Seniorenbetreuung Klein Kussewitz) gemäß §44 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern
Vorlage
VZD/3307/2024/GBE
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt gemäß § 44 Abs. 4 Kommunalverfassung

Mecklenburg-Vorpommern die Spende des Agrarbetrieb Klein Kussewitz in Höhe von 1.000,00 €

anzunehmen (Buchungsdatum: 19.12.2023) und für die Kinder- und Seniorenbetreuung in Klein

Kussewitz zur Verfügung zu stellen.

Eine Spendenbescheinigung für das Jahr 2023 soll ausgestellt werden. Die Spende ist in das

Haushaltsjahr 2024 zu übertragen.

Die Spende soll speziell für folgende Maßnahmen oder Anschaffungen

- …………………………………

- …………………………………

verwendet werden.

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:

davon anwesend:

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung

 

 

bzw.

Beschlussvorschlag des Ausschusses für
Schule, Jugend, Kultur und Sport Bentwisch vom 19.03.2024:

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt gemäß § 44 Abs. 4 Kommunalverfassung

Mecklenburg-Vorpommern die Spende des Agrarbetrieb Klein Kussewitz in Höhe von 1.000,00 €

anzunehmen (Buchungsdatum: 19.12.2023) und für die Kinder- und Seniorenbetreuung in Klein

Kussewitz zur Verfügung zu stellen.

Eine Spendenbescheinigung für das Jahr 2023 soll ausgestellt werden. Die Spende ist in das

Haushaltsjahr 2024 zu übertragen.

Die Spende soll speziell für folgende Maßnahmen oder Anschaffungen

- 500 € Kinderbetreuung in Klein Kussewitz
- 500 € Seniorenbetreuung in Klein Kussewitz

verwendet werden.

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:

davon anwesend:

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung

 

 


Sachverhalt:

Der Agrarbetrieb Klein Kussewitz hat am 19.12.2023 (Buchungsbeleg) eine Spende in Höhe von 1.000,00 € für die Kinder- und Seniorenbetreuung in Klein Kussewitz überwiesen.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Nach § 44 Absatz 4 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 2 beteiligen. Zuwendungen dürfen nur durch den Bürgermeister oder einen Stellvertreter eingeworben werden und das Angebot einer Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden.

Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Gemeindevertretung, soweit eine in der Hauptsatzung festzulegende Wertgrenze von höchstens 1.000 € überschritten wird.

Entscheidungen von 100 € bis höchstens 1.000 € kann die Gemeindevertretung durch die Hauptsatzung auf den Hauptausschuss übertragen.

Die Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde. Der jeweils aktuelle Bericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.


In der Hauptsatzung der Gemeinde Bentwisch ist in § 5 Abs. 4 geregelt, dass der Hauptausschuss die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV M-V von 100,01 Euro bis 1.000,00 Euro trifft. Somit kann der Hauptausschuss der Gemeinde Bentwisch über die Annahme der Spende entscheiden. Da nicht absehbar ist, wann die nächste Sitzung des Hauptausschusses stattfindet, kann auch die Gemeindevertretung diese Entscheidung treffen.

Die Gemeindevertretung muss festlegen, für welche Maßnahmen /Zwecke diese Gelder verwendet werden sollen. Dabei ist zu beachten, dass gemäß den Vorgaben vom Finanzministerium Spendengelder für gemeinnützige Zwecke zum Beispiel für die Kinder- und Jugendarbeit sowie Seniorenarbeit verwendet werden dürfen.

Stellungnahme des Ausschusses für
Schule, Jugend, Kultur und Sport Bentwisch vom 19.03.2024:

Der Ausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung einstimmig die Aufteilung wie folgt vorzunehmen:

500 € Kinderbetreuung in Klein Kussewitz
500 € Seniorenbetreuung in Kein Kussewitz 


Finanzierung:

Der Beschluss erfordert keine Finanzierung, da es sich um die Annahme und Verwendung einer Spende handelt.