Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt
gemäß § 44 Abs. 4 Kommunalverfassung
Mecklenburg-Vorpommern die Spende des
Agrarbetrieb Klein Kussewitz in Höhe von 1.000,00 €
anzunehmen (Buchungsdatum: 19.12.2023) und für
die Kinder- und Seniorenbetreuung in Klein
Kussewitz zur Verfügung zu stellen.
Eine Spendenbescheinigung für das Jahr 2023
soll ausgestellt werden. Die Spende ist in das
Haushaltsjahr 2024 zu übertragen.
Die Spende soll speziell für folgende Maßnahmen
oder Anschaffungen
- …………………………………
- …………………………………
verwendet werden.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung
bzw.
Beschlussvorschlag des Ausschusses für Schule, Jugend, Kultur und Sport
Bentwisch vom 19.03.2024:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt
gemäß § 44 Abs. 4 Kommunalverfassung
Mecklenburg-Vorpommern die Spende des
Agrarbetrieb Klein Kussewitz in Höhe von 1.000,00 €
anzunehmen (Buchungsdatum: 19.12.2023) und für
die Kinder- und Seniorenbetreuung in Klein
Kussewitz zur Verfügung zu stellen.
Eine Spendenbescheinigung für das Jahr 2023
soll ausgestellt werden. Die Spende ist in das
Haushaltsjahr 2024 zu übertragen.
Die Spende soll speziell für folgende Maßnahmen
oder Anschaffungen
- 500 € Kinderbetreuung in Klein Kussewitz
- 500 € Seniorenbetreuung in Klein Kussewitz
verwendet werden.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung
Sachverhalt:
Der Agrarbetrieb Klein Kussewitz hat am 19.12.2023 (Buchungsbeleg) eine
Spende in Höhe von 1.000,00 € für die Kinder- und Seniorenbetreuung in Klein
Kussewitz überwiesen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Nach § 44 Absatz 4 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V) darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Spenden,
Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte
vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 2 beteiligen.
Zuwendungen dürfen nur durch den Bürgermeister oder einen Stellvertreter
eingeworben werden und das Angebot einer Zuwendung nur von ihnen
entgegengenommen werden.
Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet
die Gemeindevertretung, soweit eine in der Hauptsatzung festzulegende
Wertgrenze von höchstens 1.000 € überschritten wird.
Entscheidungen von 100 € bis höchstens 1.000 €
kann die Gemeindevertretung durch die Hauptsatzung auf den Hauptausschuss
übertragen.
Die Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht,
in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde. Der jeweils aktuelle Bericht ist
der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
In der Hauptsatzung der Gemeinde Bentwisch ist in § 5 Abs. 4 geregelt, dass der
Hauptausschuss die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Spenden,
Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV M-V von
100,01 Euro bis 1.000,00 Euro trifft. Somit kann der Hauptausschuss der
Gemeinde Bentwisch über die Annahme der Spende entscheiden. Da nicht absehbar
ist, wann die nächste Sitzung des Hauptausschusses stattfindet, kann auch die
Gemeindevertretung diese Entscheidung treffen.
Die Gemeindevertretung muss festlegen, für
welche Maßnahmen /Zwecke diese Gelder verwendet werden sollen. Dabei ist zu
beachten, dass gemäß den Vorgaben vom Finanzministerium Spendengelder für
gemeinnützige Zwecke zum Beispiel für die Kinder- und Jugendarbeit sowie
Seniorenarbeit verwendet werden dürfen.
Stellungnahme des Ausschusses für Schule, Jugend, Kultur und Sport Bentwisch vom 19.03.2024:
Der Ausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung
einstimmig die Aufteilung wie folgt vorzunehmen:
500 € Kinderbetreuung in Klein Kussewitz
500 € Seniorenbetreuung in Kein Kussewitz
Finanzierung:
Der Beschluss erfordert keine Finanzierung, da
es sich um die Annahme und Verwendung einer Spende handelt.