Beschlussvorschlag:
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch beschließt den folgenden
Aufstellungsbeschluss:
1.Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch beschließt die Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 27 *Kommunaler Windpark
Volkenshagen*
- als vorzeitigen Bebauungsplan gemäß § 8
Abs. 4 BauGB,
- mit dem Ziel durch Ausweisung eines
Sondergebietes Windenergie
die Errichtung von Windenergieanlagen auf den Flurstücken 32 tw., 34, 35
tw., 36, 37, 38 tw.,
63 tw. und 64 tw. der Flur 2, Gemarkung
Volkenshagen zu realisieren.
2. Die landesplanerische Stellungnahme ist
einzuholen.
3. Der Beschluss über die Aufstellung des
B-Planes Nr. 27 der Gemeinde Bentwisch ist ortsüblich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Sachverhalt:
Die Gemeinde beabsichtigt die kommunale
Daseinsvorsorge durch erneuerbare Energien zu stärken.
Das Ziel besteht darin, die Möglichkeit zu
schaffen, dass die Bürger der Gemeinde über eine gesicherte Stromversorgung
verfügen und diese wird auch in der Entwicklung zukünftiger Gewerbegebiete eine
wichtige Rolle spielen.
Dazu gehört insbesondere auch die
Realisierung eines nachhaltigen Gewerbegebietes.
Die Gemeinde hat
mit dem Beschluss VBE/3280/2024/GBE am 29.02.2024 beschlossen, den Geltungsbereich
des B-Planes Nr. 20 für das Gewerbegebiet westlich der Ortsumgehung und
nördlich des Hansecenters als nachhaltiges Gewerbegebiet zu entwickeln.
Ein Faktor für ein nachhaltiges
Gewerbegebiet ist die Nutzung erneuerbarer Energien. Um dem gerecht zu werden,
plant die Gemeinde einen kommunalen Windpark zu schaffen, wodurch die Gemeinde
Bentwisch lokalen, emissionsfrei hergestellten Strom anbieten kann.
Um dieses Ziel umzusetzen, soll ein
Bebauungsplan für ein Sondergebiet Windenergie aufgestellt werden.
Die dazu vorgesehenen Flächen befinden sich
im Außenbereich, in der Nähe des Ortsteils Volkenshagen. Der Geltungsbereich
wird derart ausgewiesen, dass die Abstände von mindestens 1.000 m zu den
nächstgelegenen Orten (Blankenhagen, Poppendorf, Volkenshagen) gewahrt bleiben.
Entsprechend sind die betreffenden Flurstücke 32 tw., 34, 35 tw., 36, 37, 38
tw., 63 tw. und 64 tw.der Flur 2, Gemarkung Volkenshagen eingeschnitten (siehe
Übersichtskarte).
Die Gemeinde wird damit insgesamt ihren
Beitrag zum Ausbau der erneuerbaren Energien, insbesondere auf Basis des „Wind
an Land Gesetzes“ sowie des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, schaffen.
Die Festsetzung eines Sondergebietes
Windenergie steht derzeit noch im Widerspruch zu den Darstellungen des
Flächennutzungsplans. In Anbetracht der beabsichtigten Neuaufstellung des
Flächennutzungsplans kann eine Aufstellung gemäß § 8 Abs. 4 BauGB, als
vorzeitiger Bebauungsplan erfolgen.
Darüber hinaus liegt auf der Fläche die
Ausweisung eines Vorranggebietes für Industrie aus dem Regionalen
Entwicklungsprogramm. Aufgrund der im Verhältnis geringfügigen Ausweisung des
Windgebietes ist hier kein planerischer Konflikt erkennbar.
Das Bauleitplanverfahren wird durchgeführt aufgrund des § 10
des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. S. 3634), einschließlich aller rechtskräftigen Änderungen.
Der Bebauungsplan wird nicht als vorhabenbezogener
Bebauungsplan aufgestellt und regelt nicht die Anzahl der Windräder. Dies
ergibt sich durch die Zulässigkeiten der maximalen Höhen sowie der
anlagenspezifischen Abstandsflächen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Um die Ziele der Gemeinde umsetzen zu können,
ist das beschriebene Bauleitplanverfahren notwendig.
Die Verwaltung empfiehlt daher, den
Aufstellungsbeschluss mit der aufgezeigten Zielsetzung zu fassen und die
landesplanerische Stellungnahme einzuholen.
Stellungnahme des Bauausschusses:
Der
Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung mit 7 Ja -Stimmen, 0-Nein-Stimmen
und 0 Stimmenthaltungen den Aufstellungsbeschluss gem. Beschlussvorschlag zu
fassen.