Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Gelbensande über den Lärmaktionsplan gemäß § 47d Bundesimmissionsschutzgesetz im Jahr 2024
Vorlage
VOA/2191/2024/GGE
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag 1:

Die Gemeindevertretung Gelbensande bestätigt den vom Amt Rostocker Heide erarbeiteten Lärmaktionsplan gemäß der Anlage 2024-03-11 LAP Gelbensande – Version 1.0

Folgende Ergänzungen sind einzuarbeiten:   -

                                                                                                -

 

Finanzielle Mittel zur Durchführung lärmmindernder Maßnahmen können durch die Gemeinde Gelbensande nicht bereitgestellt werden.

Da die Gemeinde keine eigenen lärmmindernden Maßnahmen durchführen kann, wird auf die Durchführung einer Einwohnerversammlung verzichtet. Die Bürger sind ortsüblich über den geschlossenen Lärmaktionsplan zu informieren.

 

 

Abstimmungsergebnis 1:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:

davon anwesend:

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

 

 

oder

 

Beschlussvorschlag 2:

Die Gemeindevertretung Gelbensande bestätigt den vom Amt Rostocker Heide erarbeiteten Lärmaktionsplan gemäß der Anlage 2024-03-11 LAP Gelbensande – Version 1.0 und

beschließt folgende Gebiete als ruhige Gebiete im Lärmaktionsplan 2024 festzulegen, da sie in erster Linie dem Naherholungszweck dienen und die Waldflächen und die Umgebung zur Gesundung und Kräftigung des Organismus beitragen und somit eine besonderen Erholungszweck leisten.

Folgende Gebiete werden gesetzt:

Wohngebiet Holtrand

….  -

                                                                                                -

 

Finanzielle Mittel zur Durchführung lärmmindernder Maßnahmen können durch die Gemeinde Gelbensande nicht bereitgestellt werden.

Da die Gemeinde keine eigenen lärmmindernden Maßnahmen durchführen kann, wird auf die Durchführung einer Einwohnerversammlung verzichtet. Die Bürger sind ortsüblich über den geschlossenen Lärmaktionsplan zu informieren.

 

 

Abstimmungsergebnis 2:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:

davon anwesend:

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

 

 

Anlagen:

Anhang 3 Amt Rostocker Heide- betroffene Menschen

Lärmaktionsplan 2012/2013

2024-03-11 LAP Gelbensande

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt und Stellungnahme der Verwaltung:

Die in den letzten Jahren steigende Lärmbelastung hat die europäische Union veranlasst, mit der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 25.07.2002 erstmalig Vorschriften zur systematischen Erfassung von Lärmbelastungen und zur Erstellung von Lärmaktionsplänen zu erlassen.

Ziel der Richtlinie ist es, ein gemeinsames Konzept zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm zu realisieren, mit dem schädliche Auswirkungen einschließlich Belästigungen durch Umgebungslärm verhindert, ihnen vorgebeugt oder sie vermieden werden.

Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie ist zuständig für die Erstellung der Lärmkarten. Diese Lärmkarten fassen zusammen, welche Lärmquellen es in dem betrachteten Gebiet gibt, welche Lärmbelastungen von ihnen ausgehen, wo Grenzwerte überschritten werden und wie viele Menschen davon betroffen sind. Durch diese Karten werden die Lärmprobleme und deren Ursachen sichtbar gemacht.

 

Nach Artikel 8 Absatz1 der EG-Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) waren bereits bis zum 18.07. 2008 in einer ersten Stufe sowie zum 18.07.2013 in einer zweiten Stufe Lärmaktionspläne aufzustellen.

Der letzte Lärmaktionsplan ist aus dem Jahr 2018 und muss gem. § 47 d Abs. 5 BImSchG nach spätestens 5 Jahren überarbeitet bzw. fortgeschrieben werden.

 

Durch den Amtsvorsteher sind bis zum 18.07.2024 bei erheblichen Konflikten und hoher Lärmbetroffenheit Lärmaktionspläne in der 4. Stufe aufzustellen bzw. die bereits zum 18.07.2018 in der 3. Stufe erstellten Lärmaktionspläne sind zu überarbeiten.

Um Lärmprobleme und Lärmauswirkungen zu regeln sind bis zum 18. Juli 2024 für die kartierten Bereiche bei erheblichen Konflikten und hoher Lärmbetroffenheit die Lärmaktionspläne zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten.

 

In den Lärmaktionsplänen sind geeignete Maßnahmen zur Geräuschminderung (u.a. Routenumlegung von Verkehrsströmen, lärmarme Straßenoberflächen, Fahrbahneinengungen, Geschwindigkeitsbeschränkungen bis hin zur Verkehrs- und Stadtentwicklungsplanung) zu prüfen, deren Umsetzung zu bewerten und bei Realisierbarkeit im Lärmaktionsplan festzuschreiben. Bei allen Aktivitäten soll die Öffentlichkeit intensiv eingebunden werden. In der Vierunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(BImSchG) (Verordnung über die Lärmkartierung – 34. BImSchV) werden die Anforderungen an

Lärmkarten nach § 47 c BImSchG geregelt. Die in den vorherigen Kartierungsrunden angewandte „Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Straßen (VBUS)“ ist nicht mehr in Kraft. 

Für die 4. Kartierungsrunde wird die „Berechnungsmethode für den Umgebungslärm von bodennahen Quellen (Straßen, Schienenwege, Industrie und Gewerbe) (BUB)“ sowie die „Berechnungsmethode zur Ermittlung der Belastetenzahlen durch Umgebungslärm (BEB)“ angewendet.

 

In der 4. Runde der Lärmkartierung werden gemäß § 47b Abs. 3 BImSchG Hauptverkehrsstraßen, d. h. Bundesfernstraßen, Landesstraßen sowie sonstige grenzüberschreitende Straßen mit einem Verkehrsaufkommen von über 3 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, kartiert. 

Im Amtsgebiet zählen dazu:

-      BAB A 19

-      B 105

 

 

 

In den Lärmaktionsplänen sind geeignete Maßnahmen zur Geräuschminderung zu prüfen, deren Umsetzung zu bewerten und im Lärmaktionsplan festzuschreiben.

In der Anlage übergeben wir Ihnen den bisherigen Lärmaktionsplan aus dem Jahr 2018.

Die Lärmquelle in der Gemeinde Gelbensande ist die Bundestraße B 105 und die Bahnstrecke Rostock-Stralsund.

 

Da es sich bei dieser Straße um eine Bundesstraße handelt, ist eine Beeinflussung der möglichen Maßnahmen zur Lärmminderung im Aktionsplan durch die Gemeinde selbst kaum möglich.

Auf den Lärm durch den Schienenverkehr muss nicht eingegangen werden, dieser wird vom Eisenbahnbundesamt ausgewertet.

 

Durch die Gemeinden ist zu prüfen, ob lärmmindernde Maßnahmen durch eigene Mittel finanziert werden sollen.  

 

Das Amt Rostocker Heide hat sowohl im Amtsblatt als auch auf der Homepage die Bürger zur Mitwirkung an der Lärmaktionsplanung aufgefordert. Die Gemeindevertretung muss entscheiden, ob eine Einwohnerversammlung durchgeführt werden soll. Gesetzlich ist dies nicht vorgeschrieben.

 

In dem Lärmaktionsplan können ruhige Gebiete festgelegt werden.

Feste Kriterien für ruhige Gebiete gibt es bislang nicht. Ruhige Gebiete auf dem Land zeichnen sich durch Abwesenheit von Lärmquellen, wie Verkehrs-, Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm aus. Die Kommunen sind aufgefordert, ruhige Gebiete im Sinne des § 47 d Abs. 2 BImSchG festzusetzen. Eine Pflicht ergibt sich hieraus jedoch nicht.

Die Gemeinde muss entscheiden, ob sie ruhige Gebiete festsetzten möchte. Diese Gebiete müssen die räumliche Ausdehnung und Lage eindeutig beschreiben lassen (bspw. durch Kartendarstellung mit Benennung der Flurstücke). Es gilt zu bedenken, dass sich aus der Festsetzung von ruhigen Gebieten in möglichen Bauleitplanungen bzw. Gewerbeansiedlungen Einschränkungen ergeben können. Ruhige Gebiete können nicht bereits bestehende verlärmte Gebiete sein. Ziel der Pläne soll es sein, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen.

 

Im Beschlussvorschlag erhalten Sie das vom LUNG zur Verfügung gestellte Muster zur Berichterstattung zum Lärmaktionsplan-– Lärmaktionsplanung gem. § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz- für die Gemeinde Gelbensande.

Dies wurde durch die Verwaltung vorausgefüllt und ist Grundlage des Beschlusses als Lärmaktionsplan welches bis zum 18.07.2024 dem LUNG übermittelt werden muss.

 

 


Finanzierung:

 Es fallen keine Kosten an.

 

 

Stellungnahme Bauausschuss vom 18.04.2024:

Der Bauausschuss empfiehlt zu prüfen, ob das Wohngebiet „Holtrand“ als ruhiges Gebiet festgesetzt werden kann und welche Auswirkungen es haben könnte.

 

Erneute Stellungnahme der Verwaltung:

Es können prinzipiell ruhige Gebiete festgelegt werden. Feste Kriterien gibt es bislang nicht.

Das Wohngebiet „Holtrand“ ist von den Immissionsbändern der Lärmkartierung nicht erfasst. Es gibt keinen Verkehrs-, Industrie oder sonstigen Lärm. Somit kann es als ruhiges Gebiet festgelegt werden.

 

Rechtliche Auswirkungen sind folgende:

„Bei der Festlegung der zu schützenden „ruhigen Gebieten“ durch die zuständige Behörde handelt es sich um planungsrechtlichen Festlegung, die von den zuständigen Planungsträgern bei ihren Planungen zu berücksichtigen sind (§ 47 d Abs. 6 BImSchG i.V.m. § 47 Abs.6 Satz 2 BImSchG).

Diese Berücksichtigung zielt auf das fachplanerische Abwägungsmodell ab. 

Die Berücksichtigung des LAP für die Bauleitplanungen ergibt sich aus § 1 Abs.6 Nr. 7 Buchst. g Baugesetzbuch (BauGB). Dies hat zur Folge, dass bei immissionsschutzrechtlichen Plänen diese auch in der Bauleitplanung herangezogen werden müssen. Die Konsequenz der Nicht oder unvollständigen Verarbeitung der Vorgaben des LAPs im Umweltbericht der Bauleitplanung führt zur Rechtsunwirksamkeit des Bebauungsplans.

Die im LAP festgelegten Maßnahmen selbst stellen nach deutscher Rechtslage keine selbstständige Rechtsgrundlage dar.

 

Eine weitere rechtliche Auswirkung des LAP ergibt sich aus § 47 d Abs. 6 Satz 1 BImSchG, wonach bei Überschreitungen von festgelegten Immissionswerten Pläne aufzustellen sind, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderungen von Immissionsüberschreitungen festlegen. Diese Maßnahmen sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen.

Pläne bei Überschreitung von Immissionswerten können bspw. Luftreinhalteplan, Pläne zur Überschreitung Alarmschwellen bzw. Schadstoffe sein.

Dies entfaltet eine interne Bindungswirkung für Behörden und zwar nicht nur für die Gemeinde, sondern für alle Träger öffentlicher Verwaltung. Die zuständigen Behörden haben somit planungsrechtliche Vorgaben soweit wie möglich zu berücksichtigen. Fachgesetzliche Vorschriften werden jedoch durch die Inhalte des LAPs und das BImSchG nicht verdrängt. (Skript LUNG Herman Lewke, Januar 2014)

Die Festlegung der Maßnahmen eines Lärmaktionsplans sowie eines ruhigen Gebietes muss somit von den zuständigen Planungsträgern abgewogen werden.

Sie können aber durch Belange der bspw. des Luft- oder Straßenverkehrs zum Tragen kommen, da ruhige Gebiete keinem strengen Verschlechterungsgebot unterfallen.

 

Die in der Anlage aufgeführte Kartierung zeigt zum einen die gesamte Gemeinde Gelbensande (Karte Gelbensande) sowie das Wohngebiet „Holtrand“ (Wohngebiet Holtrand Gemeinde Gelbensande).

Sollten ruhigen Gebiete festgelegt werden sind diese zu benennen (siehe vorliegende Karte) und in den Beschlussvorschlag einzufügen und zu beschließen.