Beschlussvorschlag 1:
Die Gemeindevertretung Gelbensande bestätigt
den vom Amt Rostocker Heide erarbeiteten Lärmaktionsplan gemäß der Anlage
2024-03-11 LAP Gelbensande – Version 1.0
Folgende Ergänzungen sind einzuarbeiten: -
-
Finanzielle Mittel zur Durchführung
lärmmindernder Maßnahmen können durch die Gemeinde Gelbensande nicht
bereitgestellt werden.
Da die Gemeinde keine eigenen lärmmindernden
Maßnahmen durchführen kann, wird auf die Durchführung einer
Einwohnerversammlung verzichtet. Die Bürger sind ortsüblich über den
geschlossenen Lärmaktionsplan zu informieren.
|
Abstimmungsergebnis 1:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
oder
Beschlussvorschlag 2:
Die Gemeindevertretung Gelbensande bestätigt
den vom Amt Rostocker Heide erarbeiteten Lärmaktionsplan gemäß der Anlage
2024-03-11 LAP Gelbensande – Version 1.0 und
beschließt folgende Gebiete als ruhige Gebiete im Lärmaktionsplan 2024
festzulegen, da sie in erster Linie dem Naherholungszweck dienen und die
Waldflächen und die Umgebung zur Gesundung und Kräftigung des Organismus
beitragen und somit eine besonderen Erholungszweck leisten.
Folgende Gebiete werden gesetzt:
Wohngebiet Holtrand
…. -
-
Finanzielle Mittel zur Durchführung
lärmmindernder Maßnahmen können durch die Gemeinde Gelbensande nicht
bereitgestellt werden.
Da die Gemeinde keine eigenen lärmmindernden
Maßnahmen durchführen kann, wird auf die Durchführung einer
Einwohnerversammlung verzichtet. Die Bürger sind ortsüblich über den
geschlossenen Lärmaktionsplan zu informieren.
|
Abstimmungsergebnis 2:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Anlagen:
Anhang 3 Amt Rostocker Heide- betroffene
Menschen
Lärmaktionsplan 2012/2013
2024-03-11 LAP Gelbensande
Sachverhalt und Stellungnahme der Verwaltung:
Die in den letzten Jahren steigende Lärmbelastung hat die europäische
Union veranlasst, mit der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und
Bekämpfung von Umgebungslärm vom 25.07.2002 erstmalig Vorschriften zur
systematischen Erfassung von Lärmbelastungen und zur Erstellung von
Lärmaktionsplänen zu erlassen.
Ziel der Richtlinie ist es, ein gemeinsames Konzept zur Bewertung und
Bekämpfung von Umgebungslärm zu realisieren, mit dem schädliche Auswirkungen
einschließlich Belästigungen durch Umgebungslärm verhindert, ihnen vorgebeugt
oder sie vermieden werden.
Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie ist zuständig für die
Erstellung der Lärmkarten. Diese Lärmkarten fassen zusammen, welche Lärmquellen
es in dem betrachteten Gebiet gibt, welche Lärmbelastungen von ihnen ausgehen,
wo Grenzwerte überschritten werden und wie viele Menschen davon betroffen sind.
Durch diese Karten werden die Lärmprobleme und deren Ursachen sichtbar gemacht.
Nach Artikel 8
Absatz1 der EG-Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) waren bereits bis zum
18.07. 2008 in einer ersten Stufe sowie zum 18.07.2013 in einer zweiten Stufe
Lärmaktionspläne aufzustellen.
Der letzte
Lärmaktionsplan ist aus dem Jahr 2018 und muss gem. § 47 d Abs. 5 BImSchG nach
spätestens 5 Jahren überarbeitet bzw.
fortgeschrieben werden.
Durch den Amtsvorsteher sind bis zum 18.07.2024 bei erheblichen
Konflikten und hoher Lärmbetroffenheit Lärmaktionspläne in der 4. Stufe
aufzustellen bzw. die bereits zum 18.07.2018 in der 3. Stufe erstellten
Lärmaktionspläne sind zu überarbeiten.
Um Lärmprobleme und
Lärmauswirkungen zu regeln sind bis zum 18. Juli 2024 für die kartierten
Bereiche bei erheblichen Konflikten und hoher Lärmbetroffenheit die
Lärmaktionspläne zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten.
In den Lärmaktionsplänen sind geeignete Maßnahmen zur
Geräuschminderung (u.a. Routenumlegung von Verkehrsströmen, lärmarme
Straßenoberflächen, Fahrbahneinengungen, Geschwindigkeitsbeschränkungen bis hin
zur Verkehrs- und Stadtentwicklungsplanung) zu prüfen, deren Umsetzung zu
bewerten und bei Realisierbarkeit im Lärmaktionsplan festzuschreiben. Bei allen
Aktivitäten soll die Öffentlichkeit intensiv eingebunden werden. In der
Vierunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(BImSchG) (Verordnung über die
Lärmkartierung – 34. BImSchV) werden die Anforderungen an
Lärmkarten nach § 47 c BImSchG
geregelt. Die in den vorherigen Kartierungsrunden angewandte „Vorläufige
Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Straßen (VBUS)“ ist nicht mehr in
Kraft.
Für die 4. Kartierungsrunde wird die „Berechnungsmethode für den
Umgebungslärm von bodennahen Quellen (Straßen, Schienenwege, Industrie und
Gewerbe) (BUB)“ sowie die „Berechnungsmethode zur Ermittlung der
Belastetenzahlen durch Umgebungslärm (BEB)“ angewendet.
In der 4. Runde der
Lärmkartierung werden gemäß § 47b Abs. 3 BImSchG Hauptverkehrsstraßen, d. h.
Bundesfernstraßen, Landesstraßen sowie sonstige grenzüberschreitende Straßen
mit einem Verkehrsaufkommen von über 3 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr,
kartiert.
Im Amtsgebiet zählen dazu:
- BAB
A 19
- B
105
In den Lärmaktionsplänen sind geeignete Maßnahmen zur Geräuschminderung
zu prüfen, deren Umsetzung zu bewerten und im Lärmaktionsplan festzuschreiben.
In der Anlage übergeben wir Ihnen den bisherigen Lärmaktionsplan aus dem
Jahr 2018.
Die Lärmquelle in der Gemeinde Gelbensande ist die Bundestraße B 105 und
die Bahnstrecke Rostock-Stralsund.
Da es sich bei dieser Straße um eine Bundesstraße handelt, ist eine
Beeinflussung der möglichen Maßnahmen zur Lärmminderung im Aktionsplan durch
die Gemeinde selbst kaum möglich.
Auf den Lärm durch den Schienenverkehr muss nicht eingegangen werden,
dieser wird vom Eisenbahnbundesamt ausgewertet.
Durch die Gemeinden ist zu prüfen, ob lärmmindernde Maßnahmen durch
eigene Mittel finanziert werden sollen.
Das Amt Rostocker Heide hat sowohl im Amtsblatt als auch auf der
Homepage die Bürger zur Mitwirkung an der Lärmaktionsplanung aufgefordert. Die
Gemeindevertretung muss entscheiden, ob eine Einwohnerversammlung durchgeführt
werden soll. Gesetzlich ist dies nicht vorgeschrieben.
In dem Lärmaktionsplan können ruhige Gebiete
festgelegt werden.
Feste Kriterien für
ruhige Gebiete gibt es bislang nicht. Ruhige Gebiete auf dem Land zeichnen sich
durch Abwesenheit von Lärmquellen, wie Verkehrs-, Industrie-, Gewerbe- und
Freizeitlärm aus. Die Kommunen sind aufgefordert, ruhige Gebiete im Sinne des §
47 d Abs. 2 BImSchG festzusetzen. Eine Pflicht ergibt sich hieraus jedoch
nicht.
Die Gemeinde muss
entscheiden, ob sie ruhige Gebiete festsetzten möchte. Diese Gebiete müssen die
räumliche Ausdehnung und Lage eindeutig beschreiben lassen (bspw. durch
Kartendarstellung mit Benennung der Flurstücke). Es gilt zu bedenken, dass sich
aus der Festsetzung von ruhigen Gebieten in möglichen Bauleitplanungen bzw.
Gewerbeansiedlungen Einschränkungen ergeben können. Ruhige Gebiete können nicht
bereits bestehende verlärmte Gebiete sein. Ziel der Pläne soll es sein, ruhige
Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen.
Im Beschlussvorschlag erhalten Sie das vom LUNG
zur Verfügung gestellte Muster zur Berichterstattung zum Lärmaktionsplan-–
Lärmaktionsplanung gem. § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz- für die Gemeinde
Gelbensande.
Dies wurde durch die Verwaltung vorausgefüllt
und ist Grundlage des Beschlusses als Lärmaktionsplan welches bis zum
18.07.2024 dem LUNG übermittelt werden muss.
Finanzierung:
Es
fallen keine Kosten an.
Stellungnahme Bauausschuss vom 18.04.2024:
Der Bauausschuss empfiehlt zu prüfen, ob das
Wohngebiet „Holtrand“ als ruhiges Gebiet festgesetzt werden kann und welche
Auswirkungen es haben könnte.
Erneute Stellungnahme der Verwaltung:
Es können prinzipiell ruhige Gebiete festgelegt
werden. Feste Kriterien gibt es bislang nicht.
Das Wohngebiet „Holtrand“ ist von den
Immissionsbändern der Lärmkartierung nicht erfasst. Es gibt keinen Verkehrs-,
Industrie oder sonstigen Lärm. Somit kann es als ruhiges Gebiet festgelegt
werden.
Rechtliche Auswirkungen sind folgende:
„Bei der
Festlegung der zu schützenden „ruhigen Gebieten“ durch die zuständige Behörde
handelt es sich um planungsrechtlichen Festlegung, die von den zuständigen
Planungsträgern bei ihren Planungen zu berücksichtigen
sind (§ 47 d Abs. 6 BImSchG i.V.m. § 47 Abs.6 Satz 2 BImSchG).
Diese
Berücksichtigung zielt auf das fachplanerische Abwägungsmodell ab.
Die
Berücksichtigung des LAP für die Bauleitplanungen ergibt sich aus § 1 Abs.6 Nr.
7 Buchst. g Baugesetzbuch (BauGB). Dies hat zur Folge, dass bei
immissionsschutzrechtlichen Plänen diese auch in der Bauleitplanung
herangezogen werden müssen. Die Konsequenz der Nicht oder unvollständigen
Verarbeitung der Vorgaben des LAPs im Umweltbericht der Bauleitplanung führt
zur Rechtsunwirksamkeit des Bebauungsplans.
Die im LAP
festgelegten Maßnahmen selbst stellen nach deutscher Rechtslage keine
selbstständige Rechtsgrundlage dar.
Eine weitere
rechtliche Auswirkung des LAP ergibt sich aus § 47 d Abs. 6 Satz 1 BImSchG,
wonach bei Überschreitungen von festgelegten Immissionswerten Pläne
aufzustellen sind, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften
Verminderungen von Immissionsüberschreitungen festlegen. Diese Maßnahmen sind
durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger
öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften
durchzusetzen.
Pläne bei
Überschreitung von Immissionswerten können bspw. Luftreinhalteplan, Pläne zur
Überschreitung Alarmschwellen bzw. Schadstoffe sein.
Dies
entfaltet eine interne Bindungswirkung für Behörden und zwar nicht nur für die
Gemeinde, sondern für alle Träger öffentlicher Verwaltung. Die zuständigen
Behörden haben somit planungsrechtliche Vorgaben soweit wie möglich zu
berücksichtigen. Fachgesetzliche Vorschriften werden jedoch durch die Inhalte
des LAPs und das BImSchG nicht verdrängt. (Skript LUNG Herman Lewke, Januar
2014)
Die
Festlegung der Maßnahmen eines Lärmaktionsplans sowie eines ruhigen Gebietes
muss somit von den zuständigen Planungsträgern abgewogen werden. „
Sie können
aber durch Belange der bspw. des Luft- oder Straßenverkehrs zum Tragen kommen,
da ruhige Gebiete keinem strengen Verschlechterungsgebot unterfallen.
Die in der Anlage aufgeführte Kartierung zeigt zum einen die gesamte
Gemeinde Gelbensande (Karte Gelbensande) sowie das Wohngebiet „Holtrand“
(Wohngebiet Holtrand Gemeinde Gelbensande).
Sollten ruhigen Gebiete festgelegt werden sind
diese zu benennen (siehe vorliegende Karte) und in den Beschlussvorschlag
einzufügen und zu beschließen.