Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Bentwisch über den Lärmaktionsplan gemäß § 47 d Bundesimmissionsschutzgesetz im Jahr 2024
Vorlage
VOA/3302/2024/GBE
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Bentwisch bestätigt den vom Amt Rostocker Heide erarbeiteten Lärmaktionsplan gemäß der Anlage 2024-03-06 LAP Bentwisch 2024-Version 1

Folgende Ergänzungen sind einzuarbeiten:   -

                                                                                                -

 

Finanzielle Mittel zur Durchführung lärmmindernder Maßnahmen können durch die Gemeinde Bentwisch nicht bereitgestellt werden.

Da die Gemeinde keine eigenen lärmmindernden Maßnahmen durchführen kann, wird auf die Durchführung einer Einwohnerversammlung verzichtet. Die Bürger sind ortsüblich über den geschlossenen Lärmaktionsplan zu informieren.

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:

davon anwesend:

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

 

 

Oder

 

 

 

 

Beschlussvorschlag laut Empfehlung des Bauausschusses vom 20.03.2024:

Die Gemeindevertretung Bentwisch bestätigt den vom Amt Rostocker Heide erarbeiteten Lärmaktionsplan gemäß der Anlage 2024-03-21 LAP Bentwisch 2024-Version 2

Folgende Ergänzungen sind einzuarbeiten:   -

                                                                                                -

 

Finanzielle Mittel zur Durchführung lärmmindernder Maßnahmen können durch die Gemeinde Bentwisch nicht bereitgestellt werden.

Da die Gemeinde keine eigenen lärmmindernden Maßnahmen durchführen kann, wird auf die Durchführung einer Einwohnerversammlung verzichtet. Die Bürger sind ortsüblich über den geschlossenen Lärmaktionsplan zu informieren.

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:

davon anwesend:

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlagen:

Anhang 3 Amt Rostocker Heide- betroffene Menschen

Lärmaktionsplan 2012/2013

2024-03-06 LAP Bentwisch 2024-Version 1

2024-03-21 LAP Bentwisch 2024 Version 2 (PDF)

 

 

 


Sachverhalt und Stellungnahme der Verwaltung:

Die in den letzten Jahren steigende Lärmbelastung hat die europäische Union veranlasst, mit der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 25.07.2002 erstmalig Vorschriften zur systematischen Erfassung von Lärmbelastungen und zur Erstellung von Lärmaktionsplänen zu erlassen.

Ziel der Richtlinie ist es, ein gemeinsames Konzept zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm zu realisieren, mit dem schädliche Auswirkungen einschließlich Belästigungen durch Umgebungslärm verhindert, ihnen vorgebeugt oder sie vermieden werden.

Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie ist zuständig für die Erstellung der Lärmkarten. Diese Lärmkarten fassen zusammen, welche Lärmquellen es in dem betrachteten Gebiet gibt, welche Lärmbelastungen von ihnen ausgehen, wo Grenzwerte überschritten werden und wie viele Menschen davon betroffen sind. Durch diese Karten werden die Lärmprobleme und deren Ursachen sichtbar gemacht.

 

Nach Artikel 8 Absatz1 der EG-Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) waren bereits bis zum 18.07. 2008 in einer ersten Stufe sowie zum 18.07.2013 in einer zweiten Stufe Lärmaktionspläne aufzustellen.

Der letzte Lärmaktionsplan ist aus dem Jahr 2018 und muss gem. § 47 d Abs. 5 BImSchG nach spätestens 5 Jahren überarbeitet bzw. fortgeschrieben werden.

 

Durch den Amtsvorsteher sind bis zum 18.07.2024 bei erheblichen Konflikten und hoher Lärmbetroffenheit Lärmaktionspläne in der 4. Stufe aufzustellen bzw. die bereits zum 18.07.2018 in der 3. Stufe erstellten Lärmaktionspläne sind zu überarbeiten.

Um Lärmprobleme und Lärmauswirkungen zu regeln sind bis zum 18. Juli 2024 für die kartierten Bereiche bei erheblichen Konflikten und hoher Lärmbetroffenheit die Lärmaktionspläne zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten.

 

In den Lärmaktionsplänen sind geeignete Maßnahmen zur Geräuschminderung (u.a. Routenumlegung von Verkehrsströmen, lärmarme Straßenoberflächen, Fahrbahneinengungen, Geschwindigkeitsbeschränkungen bis hin zur Verkehrs- und Stadtentwicklungsplanung) zu prüfen, deren Umsetzung zu bewerten und bei Realisierbarkeit im Lärmaktionsplan festzuschreiben. Bei allen Aktivitäten soll die Öffentlichkeit intensiv eingebunden werden. In der Vierunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes

(BImSchG) (Verordnung über die Lärmkartierung – 34. BImSchV) werden die Anforderungen an

Lärmkarten nach § 47 c BImSchG geregelt. Die in den vorherigen Kartierungsrunden angewandte „Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Straßen (VBUS)“ ist nicht mehr in Kraft. 

Für die 4. Kartierungsrunde wird die „Berechnungsmethode für den Umgebungslärm von bodennahen Quellen (Straßen, Schienenwege, Industrie und Gewerbe) (BUB)“ sowie die „Berechnungsmethode zur Ermittlung der Belastetenzahlen durch Umgebungslärm (BEB)“ angewendet.

 

In der 4. Runde der Lärmkartierung werden gemäß § 47b Abs. 3 BImSchG Hauptverkehrsstraßen, d. h. Bundesfernstraßen, Landesstraßen sowie sonstige grenzüberschreitende Straßen mit einem Verkehrsaufkommen von über 3 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, kartiert. 

Im Amtsgebiet zählen dazu:

-      BAB A 19

-      B 105

 

 

 

In den Lärmaktionsplänen sind geeignete Maßnahmen zur Geräuschminderung zu prüfen, deren Umsetzung zu bewerten und im Lärmaktionsplan festzuschreiben.

In der Anlage übergeben wir Ihnen den bisherigen Lärmaktionsplan aus dem Jahr 2018.

Die Lärmquelle in der Gemeinde Bentwisch ist die Bundestraße B 105 sowie die Bundesautobahn A 19 und die Bahnstrecke Rostock-Stralsund.

Der neu hinzugekommene Ortsteil Klein Kussewitz bleibt unberücksichtigt, da er nicht an einer Hauptverkehrsstraße grenzt.

 

Da es sich bei den o. g. Straßen um Bundesstraßen handelt, ist eine Beeinflussung der möglichen Maßnahmen zur Lärmminderung im Aktionsplan durch die Gemeinde selbst kaum möglich.

Auf den Lärm durch den Schienenverkehr muss nicht eingegangen werden, dieser wird vom Eisenbahnbundesamt ausgewertet.

 

Durch die Gemeinden ist zu prüfen, ob lärmmindernde Maßnahmen durch eigene Mittel finanziert werden sollen.

 

Das Amt Rostocker Heide hat sowohl im Amtsblatt als auch auf der Homepage die Bürger zur Mitwirkung an der Lärmaktionsplanung aufgefordert. Die Gemeindevertretung muss entscheiden, ob eine Einwohnerversammlung durchgeführt werden soll. Gesetzlich ist dies nicht vorgeschrieben.

 

In dem Lärmaktionsplan können ruhige Gebiete festgelegt werden.

Feste Kriterien für ruhige Gebiete gibt es bislang nicht. Ruhige Gebiete auf dem Land zeichnen sich durch Abwesenheit von Lärmquellen, wie Verkehrs-, Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm aus. Die Kommunen sind aufgefordert, ruhige Gebiete im Sinne des § 47 d Abs. 2 BImSchG festzusetzen. Eine Pflicht ergibt sich hieraus jedoch nicht.

Die Gemeinde muss entscheiden, ob sie ruhige Gebiete festsetzten möchte. Diese Gebiete müssen die räumliche Ausdehnung und Lage eindeutig beschreiben lassen (bspw. durch Kartendarstellung mit Benennung der Flurstücke). Es gilt zu bedenken, dass sich aus der Festsetzung von ruhigen Gebieten in möglichen Bauleitplanungen bzw. Gewerbeansiedlungen Einschränkungen ergeben können. Ruhige Gebiete können nicht bereits bestehende verlärmte Gebiete sein. Ziel der Pläne soll es sein, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen.

 

Im Beschlussvorschlag erhalten Sie das vom LUNG zur Verfügung gestellte Muster zur Berichterstattung zum Lärmaktionsplan-– Lärmaktionsplanung gem. § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz- für die Gemeinde Bentwisch.

Dies wurde durch die Verwaltung vorausgefüllt und ist Grundlage des Beschlusses als Lärmaktionsplan welches bis zum 18.07.2024 dem LUNG übermittelt werden muss.

 


Finanzierung:

Es fallen keine Kosten an.

 

Stellungnahme des Bauausschuss vom 21.03.2024:

Der Bauausschuss empfiehlt folgende Ergänzungen im Lärmaktionsplan aufzunehmen.

Sofern der Bau der Umgehungsstraße B105 erarbeitet wird, sollen Immissionswerte geprüft und Lärmschutzmaßnahmen eingearbeitet werden. Die Orte Klein Kussewitz und Volkenshagen sollen mit berücksichtigt werden.

In den LAP eingearbeitet-siehe Anhang 2024-03-21 LAP Bentwisch 2024 Version 2 (PDF)