Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Bentwisch bevollmächtigt
den Bürgermeister und seinen Stellvertreter den vorliegenden Vertrag zur
finanziellen Beteiligung von Kommunen an Windenergieanlagen gem. § 6 Abs. 1 Nr.
1 EEG 2023 für die WEA Fienstorf mit der eno energy GmbH, Straße am Zeltplatz 7
in 18230 Ostseebad Rerik zu unterzeichnen.
Sachverhalt:
Die eno energy GmbH aus 18230 Ostseebad Rerik,Straße am Zeltplatz 7,
plant die Errichtung
und den Betrieb einer Windenergieanlage (im Folgenden: „WEA") in
Fienstorf und hat dafür am
16.02.2023 von Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres
Mecklenburg die
Genehmigung nach § 4 BImSchG erhalten.
Die Gemeinde Bentwisch liegt im Umkreis von 2,5 km der WEA (siehe Anlage
1 am Vertrag) und würde nach Erneuerbaren Energiegesetzes (EEG) einen Betrag
von 0,2 Cent je kWh ohne Gegenleistung ausgezahlt bekommen. Die WEA weist eine
installierte elektrische Leistung von mehr als 1.000 Kilowatt auf was zu einem
jährlichen Auszahlungsbetrag von ca. 7.500 € führen würde.
Der Gemeinde Bentwisch erhielt den von der eno energy GmbH
unterzeichneten Vertrag zur
finanziellen Beteiligung von Kommunen nach § 6 des EEG. Dieser wird der
Gemeindevertretung
hiermit zur Beschlussfassung vorgelegt.
Eine weitere Zuwendung schreibt das Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz
(BÜGEM) vor.
Dazu wurde durch die Verwaltung die Beschlussvorlage VBE/3295/2024/GBE
vorbereitet.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung hat den Vertrag geprüft und mit
folgendem Schreiben um Unterstützung beim Städte- und Gemeindetag M-V gebeten:
„Sehr geehrter Herr
Fittschen,
wir bitten um Prüfung
des uns durch die eno energy GmbH eingereichten Vertragsangebotes.
Bevor wir den Vertrag
der Gemeinde zum Beschluss vorlegen folgende Fragen:
-
Ist nach dem Bürger- und
Gemeindebeteiligungsgesetz MV auch ein höherer Beteiligungsbetrag als 2 Ct (Fix
nach § 6 EEG) denkbar?
-
Bedarf dieser Vertrag
ggfls. der Beurkundung? Bislang ist uns unklar, ob es sich um eine Schenkung
des Windanlagenbetreibers handelt.
Ist dies so, bedarf es zur Wirksamkeit des Vertrages
unseres Erachtens der Beurkundung gemäß § 518 BGB. Insofern kann für die Zukunft es ggfls. zu Problemen
kommen, wenn die Zahlung mit dem Hinweis auf die
fehlende Formwirksamkeit nicht mehr erbracht wird? Da
es sich um einen langfristigen Vertrag handelt und man nie weiß, ob die Firma veräußert wird oder die
Geschäftsführer später einen anderen „moralischen“ Standpunkt einnehmen, sollte über diesen Punkt
nachgedacht werden.
-
Wenn keine Beurkundung
notwendig ist, könnte folgende Reglung ergänzt werden(RA Mesch):
„Die Parteien gehen bei Abschluss des Vertrages davon
aus, dass dieser gemäß der Regelung in § 1 zur Formwirksamkeit
keiner Beurkundung durch einen Notar bedarf.
Sollte sich dies zukünftig ändern, wird sich keine
Partei auf die Formunwirksamkeit berufen. Ferner verpflichten sich die Parteien in einem solchen Fall,
die notwendige
Formwirksamkeit unverzüglich herbeizuführen. Die
Kosten einer dann etwaig notwendigen Beurkundung trägt der Betreiber.“
Thematisch kann dies
unter § 11 aufgenommen werden.
Ich würde mich sehr
freuen, wenn Sie uns kurzfristig unterstützen würden.
Mit bestem Danke im
Voraus verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Udo Zerbe
LVB
Daraufhin erhielten wir folgende Antwort:
Sehr geehrter
Herr Zerbe,
der Vertrag
ist üblich und entspricht weitgehend dem mit den kommunalen Bundesverbänden
ausgehandelten Muster. Ob höhere Zahlungen nach dem BüGemBetG MV möglich sind
hängt von der Beurteilung des WM ab, da es sich um ein Repoweringvorhaben
handelt. § 10 des vorliegenden Vertrages regelt aber ausdrücklich, dass davon
weitergehende Zahlungsverpflichtungen nach Landesrecht nicht betroffen sind. Da
es sich hier um einen Zuwendungsvertrag sui generis allein auf der Grundlage
des § 6 EEG handelt, sind nach allgemein herrschender Auffassung
Formvorschriften nicht einzuhalten. Insbesondere handelt es sich nicht um eine
Schenkung. Die von Ihnen vorgeschlagene Ergänzung ist möglich, meines Erachtens
aber nicht erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Arp Fitschen
Die Verwaltung empfiehlt der Gemeindevertretung dem Bürgermeister und seinen Stellvertreter zu bevollmächtigen, den vorliegenden Vertag zu unterzeichnen.
Finanzierung:
Die möglichen Erträge und Einzahlungen sind in den Folgejahren im Haushalt der Gemeinde einzuzahlen. Die Verwaltung wird prüfen lassen, ob hier Umsatzsteuerpflicht besteht.