Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Bentwisch über den Vertrag zur finanziellen Beteiligung von Kommunen an Windenergieanlagen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 für die WEA Fienstorf der eno energy GmbH,Straße am Zeltplatz 7, 18230 Ostseebad Rerik
Vorlage
VBE/3297/2024/GBE
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Bentwisch bevollmächtigt den Bürgermeister und seinen Stellvertreter den vorliegenden Vertrag zur finanziellen Beteiligung von Kommunen an Windenergieanlagen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 für die WEA Fienstorf mit der eno energy GmbH, Straße am Zeltplatz 7 in 18230 Ostseebad Rerik zu unterzeichnen.


Sachverhalt:

Die eno energy GmbH aus 18230 Ostseebad Rerik,Straße am Zeltplatz 7, plant die Errichtung

und den Betrieb einer Windenergieanlage (im Folgenden: „WEA") in Fienstorf und hat dafür am

16.02.2023 von Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg die

Genehmigung nach § 4 BImSchG erhalten.

Die Gemeinde Bentwisch liegt im Umkreis von 2,5 km der WEA (siehe Anlage 1 am Vertrag) und würde nach Erneuerbaren Energiegesetzes (EEG) einen Betrag von 0,2 Cent je kWh ohne Gegenleistung ausgezahlt bekommen. Die WEA weist eine installierte elektrische Leistung von mehr als 1.000 Kilowatt auf was zu einem jährlichen Auszahlungsbetrag von ca. 7.500 € führen würde.

Der Gemeinde Bentwisch erhielt den von der eno energy GmbH unterzeichneten Vertrag zur

finanziellen Beteiligung von Kommunen nach § 6 des EEG. Dieser wird der Gemeindevertretung

hiermit zur Beschlussfassung vorgelegt.

Eine weitere Zuwendung schreibt das Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz (BÜGEM) vor.

Dazu wurde durch die Verwaltung die Beschlussvorlage VBE/3295/2024/GBE vorbereitet.

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Verwaltung hat den Vertrag geprüft und mit folgendem Schreiben um Unterstützung beim Städte- und Gemeindetag M-V gebeten:

 

„Sehr geehrter Herr Fittschen,

wir bitten um Prüfung des uns durch die eno energy GmbH eingereichten Vertragsangebotes.

Bevor wir den Vertrag der Gemeinde zum Beschluss vorlegen folgende Fragen:

-          Ist nach dem Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz MV auch ein höherer Beteiligungsbetrag als 2 Ct (Fix nach § 6 EEG) denkbar?     

-          Bedarf dieser Vertrag ggfls. der Beurkundung? Bislang ist uns unklar, ob es sich um eine Schenkung des Windanlagenbetreibers handelt.

                Ist dies so, bedarf es zur Wirksamkeit des Vertrages unseres Erachtens der Beurkundung gemäß § 518 BGB.               Insofern kann für die Zukunft es ggfls. zu Problemen kommen, wenn die Zahlung mit dem Hinweis auf die

                fehlende Formwirksamkeit nicht mehr erbracht wird? Da es sich um einen langfristigen Vertrag handelt und              man nie weiß, ob die Firma veräußert wird oder die Geschäftsführer später einen anderen „moralischen“                Standpunkt einnehmen, sollte über diesen Punkt nachgedacht werden.

-          Wenn keine Beurkundung notwendig ist, könnte folgende Reglung ergänzt werden(RA Mesch):

                „Die Parteien gehen bei Abschluss des Vertrages davon aus, dass dieser gemäß der Regelung in § 1 zur       Formwirksamkeit keiner Beurkundung durch einen Notar bedarf.

                Sollte sich dies zukünftig ändern, wird sich keine Partei auf die Formunwirksamkeit berufen. Ferner              verpflichten sich die Parteien in einem solchen Fall, die notwendige

                Formwirksamkeit unverzüglich herbeizuführen. Die Kosten einer dann etwaig notwendigen Beurkundung trägt           der Betreiber.“

Thematisch kann dies unter § 11 aufgenommen werden.

Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie uns kurzfristig unterstützen würden.

Mit bestem Danke im Voraus verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

im Auftrag

Udo Zerbe

LVB

Daraufhin erhielten wir folgende Antwort:

Sehr geehrter Herr Zerbe,

der Vertrag ist üblich und entspricht weitgehend dem mit den kommunalen Bundesverbänden ausgehandelten Muster. Ob höhere Zahlungen nach dem BüGemBetG MV möglich sind hängt von der Beurteilung des WM ab, da es sich um ein Repoweringvorhaben handelt. § 10 des vorliegenden Vertrages regelt aber ausdrücklich, dass davon weitergehende Zahlungsverpflichtungen nach Landesrecht nicht betroffen sind. Da es sich hier um einen Zuwendungsvertrag sui generis allein auf der Grundlage des § 6 EEG handelt, sind nach allgemein herrschender Auffassung Formvorschriften nicht einzuhalten. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Schenkung. Die von Ihnen vorgeschlagene Ergänzung ist möglich, meines Erachtens aber nicht erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen

Arp Fitschen

 

Die Verwaltung empfiehlt der Gemeindevertretung dem Bürgermeister und seinen Stellvertreter zu bevollmächtigen, den vorliegenden Vertag zu unterzeichnen.


Finanzierung:

Die möglichen Erträge und Einzahlungen sind in den Folgejahren im Haushalt der Gemeinde einzuzahlen. Die Verwaltung wird prüfen lassen, ob hier Umsatzsteuerpflicht besteht.