Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen
beschließt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36
BauGB, dem Bauantrag zur Nutzungsänderung
der bestehenden Erntehelferunterkünfte zur Nutzung als
Flüchtlingsunterkunft, befristet für 3 Jahre auf dem Flurstück 152/208 der Flur
1 Gemarkung Rövershagen aus bauplanungsrechtlicher Sicht auf Grundlage der §§
36, 35, und 246 BauGB das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen liegt im Rahmen der
Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, der Bauantrag
zur Nutzungsänderung der bestehenden Erntehelferunterkünfte zur Nutzung als Flüchtlingsunterkunft,
befristet für 3 Jahre auf dem Flurstück 152/208 der Flur 1 Gemarkung
Rövershagen zur Stellungnahme vor.
Stellungnahme der Verwaltung:
Wie Sie der Information
des Landrates auf unserer Homepage entnehmen können ist der Landkreis Rostock
verpflichtet Unterbringungsmöglichkeiten für asylsuchende Personen zur
Verfügung zu stellen.
Der Landkreis informiert:
Mit der Anmietung des „Objektes Sonata“ ab dem
15.04.2024 kommt der Landkreis dieser Verpflichtung nach.
Dort sollen bis zu
180 Personen untergebracht werden. Die soziale Betreuung der Bewohnerinnen und
Bewohner ist sichergestellt, sie erfolgt werktags von 07:00 bis 19:00 Uhr und
wird vom DRK-Kreisverband Bad Doberan e.V. übernommen.
Zudem wird das
Objekt 7 Tage in der Woche, 24 Stunden am Tag bewacht. Die Bewachung wird vom
Dienstleister FDS GmbH wahrgenommen.
Der vorliegende Antrag dient der bauplanungs-
und bauordnungsrechtlichen Absicherung dieser Nutzung.
Das Vorhaben liegt im Außenbereich nach § 35
BauGB.
Die Gemeinde hat das Vorhaben rein nach
Planungsrecht zu beurteilen.
Im aktuell geltenden BauGB, ist der § 246 bei
der Beurteilung der Flüchtlingsunterkünfte maßgebend.
Da das Vorhaben im Außenbereich liegt, greift §
246 Absatz 13 BauGB.
Darin heißt es:
Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für
1. die auf längstens
drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder
Asylbegehrende,
2. die Nutzungsänderung
zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige
Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte
oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich
einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Absatz 9
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt
die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der
Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben
im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu
beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.
Der § 35 Absatz 4
Satz 1 BauGB regelt, dass den Flüchtlingsunterkünften nicht entgegen gehalten
werden kann, dass sie den Darstellungen des Flächennutzungsplanes oder eines
Landschaftsplanes widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft
beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer
Splittersiedlung befürchten lassen und im Übrigen Außenbereichsverträglich
sind.
Zusammengefasst: Im Außenbereich ist die Errichtung oder
wie hier die Nutzungsänderung von Bestandsgebäuden in eine
Flüchtlingsunterkunft befristet für 3 Jahre, mit der Option der Verlängerung um
weitere 3 Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31.12.2027
bauplanungsrechtlich zulässig.
Heißt, die Gemeinde
hat auf Grundlage der Beteiligung nach § 36 BauGB, keine Ablehnungsgründe.
Sollte die Gemeinde das Einvernehmen versagen, wird der Landkreis dies nach
erneuter Anhörung der Gemeinde als rechtswidrig abgelehntes Einvernehmen
ersetzen.
Die Verwaltung empfiehlt unter Beachtung der §§ 36, 35, und 246 BauGB das
gemeindliche Einvernehmen aus bauplanungsrechtlicher Sicht zu erteilen.
Sollte es auf eine Ablehnung hinauslaufen, sollte formuliert werden, dass die Entscheidung auch für das Anhörungsverfahren bei geplanter Ersetzung des nicht erteilten Einvernehmens durch den Landkreis, Untere Bauaufsichtsbehörde gilt.
Stellungnahme des Bauausschusses:
Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung mit 5 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.