Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen
beschließt, im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36
BauGB dem Bauantrag zum Neubau einer Doppelgarage mit Abstell- und Technikraum
(versetzt zur Genehmigten Doppelgarage AZ 3844-23-63221) auf dem Flurstück 33/2 der Flur 1 Gemarkung
Behnkenhagen aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 35 (2) BauGB in Verbindung
mit § 35 (3) BauGB abzulehnen, da das Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet „Rostocker Heide und Wallbach“ liegt und dem
Flächennutzungsplan der Gemeinde widerspricht, der in diesem Bereich Fläche für
Landwirtschaft ausweist.
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen liegt im Rahmen der
Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB der Bauantrag
zum Neubau einer Doppelgarage mit Abstell- und Technikraum (versetzt zur
Genehmigten Doppelgarage AZ 3844-23-63221)
auf dem Flurstück 33/2 der Flur 1 Gemarkung Behnkenhagen zur Stellungnahme vor.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Vorhabenstandort ist dem Außenbereich nach
§ 35 BauGB zuzuordnen und liegt im Landschaftsschutzgebiet „Rostocker Heide und
Wallbach“.
Im letzten Jahr wurde durch den Landkreis;
Untere Bauaufsichtsbehörde, eine Baugenehmigung erteilt, da durch die Untere
Naturschutzbehörde nicht auf diese Sachlage hingewiesen hatte.
Die Gemeinde selbst hatte für dieses Grundstück
um den Vorbescheid zur Sanierung bzw. den Neubau des Wohngebäudes bis zum
Widerspruchsverfahren gekämpft und nur eine teilweise Zustimmung für die
Sanierung erhalten. Alle weiteren baulichen Maßnahmen wurden mit dem Hinweis
auf die Lage im Landschaftsschutzgebiet abgelehnt.
Die Baugenehmigung wurde für eine Doppelgarage
erteilt.
Der jetzt vorliegende Antrag ragt durch den
Versatz und den Anbau des Technikraumes noch weiter in das
Landschaftsschutzgebiet hinein.
Nach § 35 (2) BauGB können sonstige Vorhaben im
Einzelfall zugelassen werden, wenn öffentliche Belange dem Vorhaben nicht
entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Nach § 35 Absatz 3 BauGB
liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das
Vorhaben u.a. dem Flächennutzungsplan und wie hier den Darstellungen eines
Landschaftsplanes widerspricht
Die Verwaltung empfiehlt mit dieser Begründung
den vorliegenden Antrag abzulehnen.
Stellungnahme des Bauausschusses:
Auf Grund des in der Bauausschusssitzung
ebenfalls zu beratender TOP zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes ergab
sich die Frage, ob das Grundstück tatsächlich im LSG Rostocker Heide Wallbach
liegt.
Da dies während der Sitzung nicht abschließend
geklärt werden konnte, gab der Bauausschuss folgende Entscheidungsempfehlung.
Der Bauausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung mit 5 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen
nach Klärung durch die Verwaltung ob das Vorhabengrundstück im
Landschaftsschutzgebiet liegt, bei
1. Lage im LSG, das Vorhaben gemäß Beschlussempfehlung abzulehnen oder
2. Lage außerhalb des LSG nach § 35 (2) BauGB zuzustimmen.
Ergebnis der Prüfung durch die Verwaltung:
Das Grundstück liegt im LSG Rostocker Heide und
Wallbach. Im Flächennutzungsplanentwurf ist die Grenze des LSG im Bereich
Oberhagen dargestellt. Von da an, bis nach Willershagen in der Gemeinde
Gelbensande, erstreckt sich in diesem Bereich das LSG.
Siehe Karte – flächiges hellgrün = LSG
Rostocker Heide und Wallbach.