Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
beschließt
im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB,
dem Bauantrag zum Anbau einer Wohnung an ein bestehendes Wohnhaus auf dem
Flurstück 32/2 der Flur 1 Gemarkung Bentwisch das gemeindliche Einvernehmen zu
erteilen.
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch liegt im Rahmen der
Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, der Bauantrag
zum Anbau einer Wohnung an ein bestehendes Wohnhaus auf dem Flurstück 32/2 der
Flur 1 Gemarkung Bentwisch zur Stellungnahme vor.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Vorhaben liegt innerhalb der Ortslage
Bentwisch und ist damit dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen.
Das Gebiet zwischen Robinienweg und der
Geltungsbereichsgrenze des B-Planes „Nie Dieck“ ist so unterschiedlich bebaut,
dass ein „Einfügungsgebot“ hier nur noch auf die Art und das Maß der baulichen
Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche abzustellen ist. Baufluchten,
Bebauungstiefen etc. greifen hier nicht.
Das Baugrundstück hat eine Größe von 3527 m²
wovon mit dem geplanten Anbau 2.815,46 m² versiegelt werden.
Damit erreicht das Grundstück eine
Grundflächenzahl von 0,8.
Gemäß Baunutzungsverordnung ist in reinen und
allgemeinen Wohngebieten eine GRZ von 0,4 zulässig, die mit Nebenanlagen um 50
% überschritten werden darf. Somit wäre eine GRZ von 0,6 zulässig.
§ 4 BauNVO definiert allg. Wohngebiete:
1) Allgemeine
Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
1. Wohngebäude,
2. die der Versorgung
des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht
störenden Handwerksbetriebe,
3.Anlagen für
kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können
zugelassen werden
1.Betriebe des
Beherbergungsgewerbes,
2.sonstige nicht
störende Gewerbebetriebe,
3.Anlagen für
Verwaltungen,
4.Gartenbaubetriebe,
5.Tankstellen
In Mischgebieten ist eine GRZ von 0,6 zzgl 50%
Überschreitung mit Nebenanlagen = 0,8 zulässig.
Nach § 6 BauNVO definiert Mischgebiete:
1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der
Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
1.Wohngebäude,
2.Geschäfts- und Bürogebäude,
3.Einzelhandelsbetriebe, Schank- und
Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.sonstige Gewerbebetriebe,
5.Anlagen für Verwaltungen sowie für
kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.Gartenbaubetriebe,
7.Tankstellen,
8.Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3
Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen
geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im
Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8
bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
Es kommt also darauf an, in welchen
Gebietscharakter das zu beurteilende nähere Umfeld einzuordnen ist.
Aus Sicht der Verwaltung ergibt sich nach
Prüfung der gemeldeten Gewerbe, allein 12 in der Goorstorfer Straße
(Fensterhandel, Metallbau, Planungsbüro, Planung und Handel für
Gastronomieeinrichtungen …) die Zuordnung als Mischgebiet.
Damit ist die GRZ von 0,8 zulässig und ist
durch Bestandsbebauung im Umfeld bereits gegeben.
Die Verwaltung empfiehlt das gemeindliche
Einvernehmen zu erteilen.
Stellungnahme des Bauausschusses:
Der Bauausschuss empfiehlt mit 5 Ja-Stimmen, 0
Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.