Betreff
Beschluss der Gmeindevertretung Mönchhagen über die Annahme von Spenden gemäß § 44 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (Agrarbetrieb Klein Kussewitz - Spende Dorffest Mönchhagen)
Vorlage
VZD/1706/2024/GMÖ
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt gemäß § 44 Abs. 4 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern die Spende des Agrarbetriebes Klein Kussewitz in Höhe von 500,00 € anzunehmen (Buchungsdatum: 19.12.2023) und für Ausgaben von kulturellen Veranstaltungen im Haushaltsjahr 2024 zur Verfügung zu stellen.(Spenden-Gelder dürfen z.B. für Auftritte von Vereinen, Kinder- und Seniorenarbeit, Ponyreiten, Kinderschminken, Hüpfburg usw. verwendet werden) Sollten die Gelder nicht im Jahr 2024 ausgegeben werden, wird die Spende in das darauffolgende Jahr übertragen.
Es soll eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden.

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:

davon anwesend:

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

 


Sachverhalt:

Der Agrarbetrieb Klein Kussewitz hat am 19.12.2023 (Buchungsdatum) eine Spende in Höhe von

500,00 € für das Dorffest Mönchhagen überwiesen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Nach § 44 Absatz 4 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 KV M-V (Aufgaben des eigenen Wirkungskreises) Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 2 KV M-V beteiligen. Zuwendungen dürfen nur durch den Bürgermeister oder einen Stellvertreter eingeworben werden. Das Angebot einer Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden.

Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Gemeindevertretung, soweit eine in der Hauptsatzung festzulegende Wertgrenze von höchstens 1.000,00 € überschritten wird. Entscheidungen von 100,00 € bis 1.000,00 € kann die Gemeindevertretung durch die Hauptsatzung auf den Hauptausschuss übertragen.

Die Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde. Der jeweils aktuelle Bericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

 

Entsprechend § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Mönchhagen entscheidet der Bürgermeister über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen bis maximal 100,00 €.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Spende in Höhe von 500,00 €. Es ist hierzu die Entscheidung der Gemeindevertretung notwendig, da die Gemeinde Mönchhagen keinen Hauptausschuss gebildet hat.

 

Die Gemeindevertretung muss festlegen, für welche Maßnahmen diese Gelder verwendet werden sollen. Dabei ist zu beachten, dass gemäß der Vorgaben vom Finanzministerium Spendengelder für gemeinnützige Zwecke zum Beispiel für die Kinder- und Jugendarbeit sowie Seniorenarbeit verwendet werden dürfen. Beispielsweise darf der DJ bzw. das Zelt eines Dorffestes dagegen nicht aus Spendengeldern finanziert werden.

 


Finanzierung:

Der Beschluss erfordert keine Finanzierung, da es sich um die Annahme und Verwendung einer Spende handelt.