Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Mönchhagen über die Annahme von Spenden (500 € - Kinder- und Seniorenbetreuung Mönchhagen) gemäß § 44 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern
Vorlage
VZD/1705/2024/GMÖ
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt gemäß § 44 Abs. 4 Kommunalverfassung

Mecklenburg-Vorpommern die Spende des Agrarbetrieb Klein Kussewitz in Höhe von 500,00 €

anzunehmen (Buchungsdatum: 19.12.2023) und für die Kinder- und Seniorenbetreuung/-arbeit 

Mönchhagen für Ausgaben im Haushaltsjahr 2024 zur Verfügung zu stellen. Sollte eine Verwendung nicht möglich sein, werden die Gelder in das nächste Haushaltsjahr übertragen.

Es soll eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden.

Die Spende soll wie folgt aufgeteilt und für folgende Maßnahmen / Anschaffungen verwendet

werden:

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- ……………………………………………….

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:

davon anwesend:

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung

 


Sachverhalt:

Der Agrarbetrieb Klein Kussewitz hat am 19.12.2023 (Buchungsdatum) eine Spende in Höhe von

500,00 € für die Kinder- und Seniorenbetreuung Mönchhagen überwiesen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Nach § 44 Absatz 4 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 2 beteiligen.

Zuwendungen dürfen nur durch den Bürgermeister oder einen Stellvertreter eingeworben werden und das Angebot einer Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Gemeindevertretung, soweit eine in der Hauptsatzung festzulegende Wertgrenze von höchstens 1.000,00 € überschritten wird.
Entscheidungen von 100,00 € bis 1.000,00 € kann die Gemeindevertretung durch die Hauptsatzung auf den Hauptausschuss übertragen.

Die Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde. Der jeweils aktuelle Bericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Entsprechend § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Mönchhagen entscheidet der Bürgermeister über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen bis 100,00 €.

Da die Gemeinde Mönchhagen keinen Hauptausschuss gebildet hat, ist hier die Entscheidung der Gemeindevertretung notwendig.

Die Gemeindevertretung muss festlegen, für welche Maßnahmen diese Gelder verwendet

werden sollen.

 


Finanzierung:

Nicht notwendig, da es sich um eine Spende handelt.