Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde
Blankenhagen beschließt nachfolgende Werbepartnervereinbarung mit dem
Kulturverein-am-Musenhof e.V. abzuschließen
Werbepartnervereinbarung
zwischen
Kulturverein-am-Musenhof e.V.
vertreten durch Frau Birgit Gröbke
Am Fasanenberg 48
18184 Poppendorf
-im Folgenden Kulturverein
genannt-
und
Gemeinde Blankenhagen
vertreten durch den Bürgermeister
Detlef Kröger
Eichenallee 20 a
18182 Gelbensande
-im Folgenden Werbepartner genannt-
Der Werbepartner gewährt dem
Kulturverein in der Gemeinde Blankenhagen an der Dorfstraße vor Nr. 41
(gegenüber Bäckerei) in der Ortslage Blankenhagen an einer vorhandenen
Straßenlampe gemäß Markierung in der Anlage einen Plakatwechselträger A 1 (Kandelaber
in Höhe Unterkante 2 m) zu nutzen.
Der Plakatwechselträger ist so
anzubringen, dass Fußgänger und Radfahrer nicht behindert oder gefährdet
werden. Sichtfelder an Grundstücksausfahrten sind freizuhalten.
Für Beschädigungen und
Verunreinigungen haftet der Kulturverein. Die Verkehrssicherungspflicht geht
auf den Kulturverein über.
Es darf ausschließlich sich der
Kulturverein vorstellen oder für seine Veranstaltungen werben.
Der Werbepartner erhält hierfür
kein Nutzungsentgelt.
Oder alternativ:
„Der Werbepartner erhält hierfür ein Nutzungsentgelt in Höhe von …………
EUR. Ab 01.01.2025 beträgt das zuvor genannte Nutzungsentgelt zzgl. der
gesetzlichen Umsatzsteuer.“
Die Vereinbarung wird unbefristet
bzw. bis auf Widerruf geschlossen.
Vertragsbeginn ist der 01.12.2023.
Datum, Unterschrift Datum,
Unterschrift
Birgit Gröbke (Vorsitzende) Detlef
Kröger Hajo Remisch
Kulturverein-am-Musenhof e.V. Werbepartner
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Der Kulturverein-am-Musenhof e.V. hat am 19.01.2024 per Mail den Antrag
gestellt an einem Leuchtpunkten in der Gemeinde Blankenhagen dauerhaft für den
Verein und für dessen Veranstaltungen zu werben.
Der Verein möchte gern in der Dorfstraße vor Haus Nr. 41 (gegenüber
Bäckerei) einen Plakatwerbeträger an einer Straßenlampe anbringen.
Sie beantragen das Recht unbefristet bis auf Widerruf sowie kostenfrei.
Stellungnahme der Verwaltung:
Grundsätzlich bedarf die Benutzung der
öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus gem. § 22 Straßen- und
Wegegesetz M-V (StrWG M-V) der Erlaubnis des Straßenbaulastträgers.
Dabei handelt es sich um eine Sondernutzung,
welche kostenpflichtig gem. der Verwaltungsgebührensatzung ist.
Die Straßenbeleuchtung gehört zur Straße gem. §
2 StrWG M-V. Somit fällt die Werbung an der Straßenbeleuchtung unter die
Sondernutzung gem. § 22 StrWG M-V.
Sondernutzungserlaubnisse dürfen nur auf Zeit
oder auf Widerruf erteilt werden und können mit Bedingungen und Auflagen
versehen sein.
Die Gemeindevertretung muss entscheiden, ob die
Werbung des Kulturverein-am-Musenhof e.V bis auf Widerruf und kostenfrei durch
die beigefügte Werbepartnervereinbarung gestattet werden soll.
Finanzierung:
Der Antrag des Vereins beruht auf
Kostenfreiheit, so dass die Gemeinde damit keine Erträge hat.
Die Gemeinde könnte aber auch ein Entgelt in
der Vereinbarung festlegen. Dieses Entgelt muss ab 01.01.2025 zzgl. der
gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet werden, da die Gemeinde ab diesem
Zeitpunkt der Umsatzsteuer unterliegt.
Sollte die Gemeinde Blankenhagen sich für ein
Nutzungsentgelt entscheiden, könnte in der Vereinbarung alternativ geregelt
werden:
„Der Werbepartner erhält hierfür ein
Nutzungsentgelt in Höhe von ………… EUR. Ab 01.01.2025 beträgt das zuvor genannte
Nutzungsentgelt zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.“