Beschlussvorschlag 1:
Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt
gem. § 2 der Feuerwehrentschädigungs- verordnung M-V vom 11.12.2023 die Zahlung
des Höchstbetrages der monatlichen Aufwandsentschädigung ab 01.01.2024 für
den/die Wehrführer/in 250 €
den/die stellv. Wehrführer/in 125
€.
Weiterhin beschließt die Gemeindevertretung
Rövershagen für Kameraden mit besonderen Aufgaben gem. § 5 FwEntschVO M-V vom
11.12.2023 die Zahlung des Höchstsatzes der monatlichen Aufwandsentschädigungen
ab 01.01.2024 für
den/die Gerätewart/in 100 €
den/die Atemschutzgerätewart/in 100 €
den/die Jugendfeuerwehrwart/in 125 €
Gleichzeitig wird der Beschluss vom 17.02.2014
(VBE/741/635/2014/GRÖ) aufgehoben.
Abstimmungsergebnis 1:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
oder
Beschlussvorschlag 2:
Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt
die Zahlung einer monatlichen Aufwandsentschädigung gem.
Feuerwehrentschädigungsverordnung M-V vom 11.12.2023 für Funktionsträger und
Personen mit besonderen Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr Mönchhagen ab
01.01.2024 in Höhe von
den/die Wehrführer/in ………………… €
den/die Stellv. Wehrführer/in ………………… €
den/die Gerätewart/in ………………… €
den/die Atemschutzgerätewart/in …………………
€
den/die Jugendfeuerwehrwart/in ………………… €
Optional, wenn nicht bei den alten Sätzen geblieben wird:
Gleichzeitig wird der Beschluss vom 17.02.2014
(VBE/741/635/2014/GRÖ) aufgehoben.
Sachverhalt:
Seit 11.12.2023 wurde
eine neue Feuerwehrentschädigungsverordnung (FwEntschVO M-V) für die
Funktionsinhaber der Freiwilligen Feuerwehren erlassen, veröffentlicht im
Gesetz- und Verordnungsblatt M-V vom 29.12.2023. Die Verordnung vom 28.11.2013
wurde außer Kraft gesetzt.
Mit der neuen
Feuerwehrentschädigungsverordnung wurden die Höchstsätze der
Aufwandsentschädigungen der Funktionsinhaber der Feuerwehren neu festgesetzt.
Des Weiteren wurde der §
5 der FwEntschVO M-V (Personen mit besonderen Aufgaben) ausführlicher geregelt.
Hier wurden u. a. Aufwandsentschädigungen für die Jugendfeuerwehrwarte/innen
sowie Gerätewarte/innen mit Höchstsätzen geregelt. Die Entschädigungen nach § 5
FwEntschVO M-V sind freiwillig.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Funktionsinhaber
haben gem. § 2 FwEntschVO M-V vom 11.12.2023 Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Höchstsätze sind in der Verordnung festgesetzt.
Gem. § 4 Abs. 1
FwEntschVO M-V wird die Höhe der Entschädigung durch Beschluss der
Gemeindevertretung bestimmt und in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzt.
Laut § 4 Abs. 2
FwEntschVO-MV soll bei der Höhe der Aufwandsentschädigung insbesondere
Berücksichtigung finden:
„ …..
1.
die Gebietsgröße und die Einwohnerzahl des Zuständigkeitsbereiches,
2.
einsatztaktische Besonderheiten des Zuständigkeitsbereiches,
3.
die Art und Größe der Feuerwehrabteilungen und der Feuerwehren,
4.
die Anzahl der Einsatzfahrzeuge,
5.
die Bereitstellung von Dienstfahrzeugen für Dienstfahrten jeglicher Art,
6.
die Bereitstellung von dienstlichen Mobil- und Festnetztelefonen sowie
einem Internetzugang (auch in Feuerwehrhäusern und Geschäftsstellen) und
7.
die Möglichkeit der Nutzung von Geschäftsstellen und Verwaltungen für
Verwaltungsarbeiten.“
Auch Personen mit
besonderen Aufgaben, wie Geräte- und Jugendfeuerwehrwarte, können
Aufwandsentschädigungen gem. § 5 FwEntschVO erhalten.
Hier wurden nun neue
Höchstsätze für Jugendwarte und Gerätewarte angegeben.
Auf Grundlage der
Entschädigungsverordnung vom 28.11.2013 hatte die Gemeindevertretung
Rövershagen folgende Aufwandsentschädigungen am 17.02.2014
(VBE/741/635/2014/GRÖ) beschlossen und seither gezahlt:
Wehrführer monatlich 170 €
Stellv. Wehrführer monatlich
85 €
Gerätewarte monatlich 85 €
Jugendwart monatlich
85 €
Die bisher gezahlten Beträge entsprachen u. a.
den Höchstsätzen in der zugrundeliegenden Verordnung.
Die neue Verordnung sieht deutlich veränderte
Höchstsätze vor:
Wehrführer monatlich 250 € statt
170 €
Stellv. Wehrführer monatlich 125 € statt
85 €
Gerätewarte monatlich 100 € statt
85 €
Jugendwart monatlich 125 € statt
85 €.
Die
Entschädigungsverordnung des Landes für die ehrenamtlich Tätigen der
Freiwilligen Feuerwehren soll die besondere Verantwortung von
Funktionsinhabern, die ihre Tätigkeit im Ehrenbeamten- oder Ehrenamtsverhältnis
ausüben, würdigen. Die gestiegenen Anforderungen und der damit verbundene
erhöhte Zeitaufwand für die ehrenamtlichen Funktionsträger der Feuerwehr, aber
auch das ehrenamtliche Engagement in den Gemeinden rechtfertigen eine Änderung.
Mit der Anmeldung des
Haushaltsbedarfes der Feuerwehr Rövershagen, am 06.09.2023, hat der Wehrleiter
eine Aufwandsentschädigung auch für den Atemschutzgerätewart beantragt.
Der Atemschutzgerätewart
stellt den Betrieb, die Wartung und Pflege der höchstsicherheitsrelevanten und
höchstsensiblen Atemschutztechnik sicher, auf die sich die Mitglieder der
Feuerwehr Rövershagen verlassen. Auch Nachbargemeinden zahlen hier bereits eine
Entschädigung, die im Einklang mit den oben aufgeführten Regelungen der
FwEntschVO liegt.
Die Position des
stellvertretenden Wehrführers ist derzeit nicht besetzt, da es keinen
Kandidaten gibt. Ein eventueller Anspruch entstünde erst mit einer Ernennung
durch die Gemeindevertretung.
Finanzierung:
Mit der Haushaltsplanung 2024 wurden die
möglichen Höchstsätze bereits berücksichtigt.
Die Aufwandsentschädigung ist im Haushalt 2024
im Produktkonto 12600 5019000 (Aufwendungen für ehrenamtlich Tätige) in Höhe
von 8.400 EUR geplant. Die Finanzierung ist gesichert.
Es wurde bereits der Antrag des Wehrleiters für
eine Aufwandsentschädigung für den Atemschutzgerätewart berücksichtigt. Sollte
die Gemeindevertretung sich entschließen diese Aufwandsentschädigung nicht zu
zahlen, entstehen Minderaufwendungen.
Stellungnahme des Haupt- und Finanzausschusses vom 22.01.2024:
Der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde
Rövershagen empfiehlt der Gemeindevertretung mit 4 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen,
0 Enthaltungen den Beschlussvorschlag 1 die Höchstsätze der monatlichen
Aufwandsentschädigung.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung: