Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Bentwisch über die Änderung der Aufwandsentschädigung der Funktionsinhaber der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeindefeuerwehr Bentwisch
Vorlage
VOA/3274/2024/GBE
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag 1:

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt gem. § 2 der Feuerwehrentschädigungs- verordnung M-V vom 11.12.2023 die Zahlung des Höchstbetrages der monatlichen Aufwandsentschädigung ab 01.01.2024 für

 

den/die Gemeindewehrführer/in                                                                              290 €

den/die stellv. Gemeindewehrführer/in                                                                  145 €

der/die Ortswehrführer/in Bentwisch und Klein Kussewitz                             200 €

der/die stellv. Ortswehrführer/in Bentwisch und Klein Kussewitz                100 €

 

Weiterhin beschließt die Gemeindevertretung Bentwisch für Kameraden mit besonderen Aufgaben gem. § 5 FwEntschVO M-V vom 11.12.2023 die Zahlung des Höchstsatzes der monatlichen Aufwandsentschädigungen ab 01.01.2024 für

 

den/die Jugendfeuerwehrwart/in Bentwisch und Klein Kussewitz               125 €

den/die stellv. Jugendfeuerwehrwart/in Bentwisch                                        62,50 €

den/die Gerätewarte/in Bentwisch (1x Fahrzeuge, 1x Drehleiter)                100 €

den/die Gerätewart/in Klein Kussewitz                                                   100 €

den/die Schriftwart/in                                                                                                      45 €.

 

Gleichzeitig werden die Beschlüsse vom 19.04.2018 (VOA/009/294/2018/GBE), vom 12.09.2019 (VOA/081/541/2019/GBE) und vom 28.01.2021 (VOA/2757/2020/GBE) aufgehoben.

 

Abstimmungsergebnis 1:

 

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:           

davon anwesend:                                          

Zustimmung:                                                   

Ablehnung:                                                      

Enthaltung:       

 

 

oder

 

 

Beschlussvorschlag 2:

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt die Zahlung einer monatlichen Aufwandsentschädigung gem. Feuerwehrentschädigungsverordnung M-V vom 11.12.2023 für Funktionsträger und Personen mit besonderen Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr ab 01.01.2024 in Höhe von

 

den/die Gemeindewehrführer/in                                                                           ……………. €

den/die stellv. Gemeindewehrführer/in                                                               ……………..€

der/die Ortswehrführer/in Bentwisch und Klein Kussewitz                          ……………. €

der/die stellv. Ortswehrführer/in Bentwisch und Klein Kussewitz             ……………. €

den/die Jugendfeuerwehrwart/in Bentwisch und Klein Kussewitz            …………….€

den/die stellv. Jugendfeuerwehrwart/in Bentwisch                                        …………… €

den/die Gerätewarte/in Bentwisch (1x Fahrzeuge, 1x Drehleiter)             …………… €

den/die Gerätewart/in Klein Kussewitz                                                …………… €

den/die Schriftwart/in                                                                                                 …………… €.

 

Optional, wenn nicht bei den alten Sätzen geblieben wird:

Gleichzeitig werden die Beschlüsse vom 19.04.2018 (VOA/009/294/2018/GBE), vom 12.09.2019 (VOA/081/541/2019/GBE) und vom 28.01.2021 (VOA/2757/2020/GBE) aufgehoben.

 


Sachverhalt:

Seit 11.12.2023 wurde eine neue Feuerwehrentschädigungsverordnung (FwEntschVO M-V) für die Funktionsinhaber der Freiwilligen Feuerwehren erlassen, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt M-V vom 29.12.2023. Die Verordnung vom 28.11.2013 wurde außer Kraft gesetzt.

Mit der neuen Feuerwehrentschädigungsverordnung wurden die Höchstsätze der Aufwandsentschädigungen der Funktionsinhaber der Feuerwehren neu festgesetzt.

Des Weiteren wurde der § 5 der FwEntschVO M-V (Personen mit besonderen Aufgaben) ausführlicher geregelt. Hier wurden u. a. Aufwandsentschädigungen für die Jugendfeuerwehrwarte/innen sowie Gerätewarte/innen mit Höchstsätzen geregelt. Die Entschädigungen nach § 5 FwEntschVO M-V sind freiwillig.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Funktionsinhaber haben gem. § 2 FwEntschVO M-V vom 11.12.2023 Anspruch auf eine Entschädigung. Die Höchstsätze sind in der Verordnung festgesetzt.

Gem. § 4 Abs. 1 FwEntschVO M-V wird die Höhe der Entschädigung durch Beschluss der Gemeindevertretung bestimmt und in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzt.

Laut § 4 Abs. 2 FwEntschVO-MV soll bei der Höhe der Aufwandsentschädigung insbesondere Berücksichtigung finden:

„ …..

1.    die Gebietsgröße und die Einwohnerzahl des Zuständigkeitsbereiches,

2.    einsatztaktische Besonderheiten des Zuständigkeitsbereiches,

3.    die Art und Größe der Feuerwehrabteilungen und der Feuerwehren,

4.    die Anzahl der Einsatzfahrzeuge,

5.    die Bereitstellung von Dienstfahrzeugen für Dienstfahrten jeglicher Art,

6.    die Bereitstellung von dienstlichen Mobil- und Festnetztelefonen sowie einem Internetzugang (auch in Feuerwehrhäusern und Geschäftsstellen) und

7.    die Möglichkeit der Nutzung von Geschäftsstellen und Verwaltungen für Verwaltungsarbeiten.“

 

Auch Personen mit besonderen Aufgaben, wie Geräte- und Jugendfeuerwehrwarte, können Aufwandsentschädigungen gem. § 5 FwEntschVO erhalten.

Hier wurden nun neue Höchstsätze für Jugendwarte und Gerätewarte angegeben.

 

Auf Grundlage der Entschädigungsverordnung vom 28.11.2013 hatte die Gemeindevertretung Bentwisch zuletzt am 19.04.2018 – VOA/009/294/2018/GBE (nach der Fusion mit Klein Kussewitz) folgende Aufwandsentschädigungen beschlossen und seither gezahlt:

Gemeindewehrführer                                 monatlich 170 €

Stellv. Gemeindewehrführer                     monatlich   85 €

Ortswehrführer                                               monatlich 140 € (Bentwisch und Klein Kussewitz)

Stellv. Ortswehrführer                  monatlich   70 € (Bentwisch und Klein Kussewitz)

Gerätewarte Bentwisch                monatlich   85 € (Drehleiter und Fahrzeuge)

Jugendwarte                                                  monatlich   85 € (Bentwisch und Klein Kussewitz)

Stellv. Jugendwart Bentwisch     monatlich    85 €.

 

Die Gemeindevertretung Bentwisch hat mit Beschluss vom 12.09.2019 (VOA/081/541/2019/GBE) beschlossen, dem Gerätewart Klein Kussewitz eine Aufwandsentschädigung von 85 € zu zahlen.

Des Weiteren hat die Gemeindevertretung Bentwisch am 28.01.2021 (VOA/2757/2020/GBE) beschlossen, der Schriftwartin eine Aufwandsentschädigung von 45 € zu zahlen.

 

Die bisher gezahlten Beträge entsprachen den Höchstsätzen in der zugrundeliegenden Verordnung oder wurden durch die Gemeinde beschlossen (Schriftwart).

 

Die neue Verordnung sieht deutlich veränderte Höchstsätze vor:

Gemeindewehrführer                                                  monatlich            290 €    statt 170 €

Stellv. Gemeindewehrführer                                                     monatlich           145 €    statt   85 €

Ortswehrführer Bentwisch u. Klein Kussewitz    monatlich            200 €     statt 140 €

Stellv. Ortswehrführer Bentwisch u. Klein Kussewitz             monatlich           100 €     statt   70 €

Gerätewarte Bentwisch (2x) u. Klein Kussewitz         monatlich            100 €    statt   85 €

Jugendwarte Bentwisch u. Klein Kussewitz                          monatlich           125 €    statt   85 €

Stellv. Jugendwart Bentwisch                                    monatlich            62,50 € statt  85 €

Schriftwarte                                                                     kein Vorgabe in FwEntschVO, Beschluss

 

Die Entschädigungsverordnung des Landes für die ehrenamtlich Tätigen der Freiwilligen Feuerwehren soll die besondere Verantwortung von Funktionsinhabern, die ihre Tätigkeit im Ehrenbeamten- oder Ehrenamtsverhältnis ausüben, würdigen. Die gestiegenen Anforderungen und der damit verbundene erhöhte Zeitaufwand für die ehrenamtlichen Funktionsträger der Feuerwehr, aber auch das ehrenamtliche Engagement in den Gemeinden rechtfertigen die Änderungen.

 

Die Gemeindevertretung muss entscheiden, ob die Höchstsätze gezahlt werden sollen.

Es ist zu beachten, dass der stellv. Jugendwart der Ortsfeuerwehr Bentwisch mit der bisherigen Entschädigung von 85 € über dem aktuellen Höchstsatz liegt.

Grundsätzlich ist es möglich auch über dem Höchstsatz die Aufwandsentschädigung zu zahlen. Nach § 4 Abs. 3 FwEntschVO M-V ist dies aber nur durch Antrag eines Gemeindevertreters möglich. D. h. ein Gemeindevertreter kann dies schriftlich vor oder im Rahmen der Gemeindevertretersitzung beantragen.

Die Aufwandsentschädigung für den Schriftwart ist gem. § 5 FwEntschVO M-V möglich. Die Höhe legt die Gemeindevertretung fest.

 

Sollte die Gemeindevertretung nicht den Höchstsatz zahlen wollen, stimmt aber einer generellen Erhöhung der Aufwandsentschädigung zu, wäre auch eine Anpassung an die bekannterweise hohe Inflationsrate möglich. Aktuell liegt diese allerdings bei „nur“ 3,2 %, sodass eine Änderung teilweise marginal wäre (z. B.: Gemeindewehrführer 175,44 statt 170 €).

 


Finanzierung:

Mit der Haushaltsplanung 2024 wurden die Höchstsätze bereits berücksichtigt.

Die Aufwandsentschädigung ist im Produktkonto 12600 5019000 (Aufwendungen für ehrenamtlich Tätige) i. H. v. 24.400 € geplant. Sollte allen Funktionsinhabern der Höchstsatz und der Schriftwart weiterhin der gleiche Satz gezahlt werden, beträgt die Aufwandsentschädigung 20.310 € an. Die Finanzierung ist gesichert.

 

Stellungnahme des Bauausschusses vom 17.01.2024:

Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung mit 6 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen den Beschlussvorschlag 2 zu beschließen, mit der Maßgabe die Erhöhung der Aufwandsentschädigung entsprechend der jährlichen Inflationsrate des Vorjahres vorzunehmen.

Der Bauausschuss bittet darum, die steuerlichen Freibeträge zuzuarbeiten.

 

Erneute Stellungnahme der Verwaltung:

Der Bauausschuss bat darum zuzuarbeiten, welche steuerlichen Freibeträge es für Kameraden der Feuerwehr gibt.

Laut Verwaltungsvorschrift „Steuerliche Behandlung der an ehrenamtliche Funktionsinhaber der Freiwilligen Feuerwehren gezahlten Aufwandsentschädigungen“ vom 14.06.2021 in Verbindung mit § 3 Nr. 12 Satz 2 Einkommenssteuergesetz (EstG) sind 1/3 der gewährten Aufwandsentschädigung monatlich steuerfrei, mindestens jedoch 250 EUR. Ist die Aufwandsentschädigung monatlich niedriger als 250 EUR, so bleibt nur der tatsächlich geleistete Betrag steuerfrei.

Nach Nr. 2.2 der Verwaltungsvorschrift gilt, soweit einzelne Funktionsträger auch ausbildend tätig sind und die gewährte Aufwandsentschädigung auch diese Tätigkeit abgelten soll, kommt zusätzlich die Anwendung des § 3 Nr. 26 EstG in Betracht. Danach sind für Ausbildungszwecke 3.000 EUR im Jahr steuerfrei. Ausbildend tätig sind u. a. die Wehrleiter und Jugendwarte.

 

Weiterhin wurde im Bauausschuss gefragt, wie sich die Aufwandsentschädigung des Gemeindewehrführers zusammensetzt.

Laut neuer Verordnung erhält der Gemeindewehrleiter als Höchstsatz 250 EUR. Da es in der Gemeinde Bentwisch 2 Ortsfeuerwehren gibt (Bentwisch und Klein Kussewitz), erhält der Gemeindewehrführer zusätzlich je Ortsfeuerwehr 20 EUR, somit insgesamt 290 EUR.

 

 


Abstimmungsergebnis 2:

 

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:           

davon anwesend:                                          

Zustimmung:                                                   

Ablehnung:                                                      

Enthaltung: