Beschlussvorschlag 1:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt
gem. § 2 der Feuerwehrentschädigungs- verordnung M-V vom 11.12.2023 die Zahlung
des Höchstbetrages der monatlichen Aufwandsentschädigung ab 01.01.2024 für
den/die Gemeindewehrführer/in 290 €
den/die stellv. Gemeindewehrführer/in 145 €
der/die Ortswehrführer/in Bentwisch und Klein
Kussewitz 200 €
der/die stellv. Ortswehrführer/in Bentwisch und
Klein Kussewitz 100 €
Weiterhin beschließt die Gemeindevertretung
Bentwisch für Kameraden mit besonderen Aufgaben gem. § 5 FwEntschVO M-V vom
11.12.2023 die Zahlung des Höchstsatzes der monatlichen Aufwandsentschädigungen
ab 01.01.2024 für
den/die Jugendfeuerwehrwart/in Bentwisch und
Klein Kussewitz 125 €
den/die stellv. Jugendfeuerwehrwart/in
Bentwisch 62,50
€
den/die Gerätewarte/in Bentwisch (1x Fahrzeuge,
1x Drehleiter) 100 €
den/die Gerätewart/in Klein Kussewitz 100 €
den/die Schriftwart/in 45 €.
Gleichzeitig werden die Beschlüsse vom 19.04.2018 (VOA/009/294/2018/GBE),
vom 12.09.2019 (VOA/081/541/2019/GBE) und vom 28.01.2021 (VOA/2757/2020/GBE)
aufgehoben.
Abstimmungsergebnis 1:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
oder
Beschlussvorschlag 2:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt die
Zahlung einer monatlichen Aufwandsentschädigung gem.
Feuerwehrentschädigungsverordnung M-V vom 11.12.2023 für Funktionsträger und
Personen mit besonderen Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr ab 01.01.2024 in
Höhe von
den/die Gemeindewehrführer/in …………….
€
den/die stellv. Gemeindewehrführer/in ……………..€
der/die Ortswehrführer/in Bentwisch und Klein
Kussewitz …………….
€
der/die stellv. Ortswehrführer/in Bentwisch und
Klein Kussewitz ……………. €
den/die Jugendfeuerwehrwart/in Bentwisch und
Klein Kussewitz …………….€
den/die stellv. Jugendfeuerwehrwart/in
Bentwisch ……………
€
den/die Gerätewarte/in Bentwisch (1x Fahrzeuge,
1x Drehleiter) …………… €
den/die Gerätewart/in Klein Kussewitz ……………
€
den/die Schriftwart/in ……………
€.
Optional, wenn nicht bei den alten Sätzen geblieben wird:
Gleichzeitig werden die Beschlüsse vom 19.04.2018
(VOA/009/294/2018/GBE), vom 12.09.2019 (VOA/081/541/2019/GBE) und vom
28.01.2021 (VOA/2757/2020/GBE) aufgehoben.
Sachverhalt:
Seit 11.12.2023 wurde
eine neue Feuerwehrentschädigungsverordnung (FwEntschVO M-V) für die
Funktionsinhaber der Freiwilligen Feuerwehren erlassen, veröffentlicht im
Gesetz- und Verordnungsblatt M-V vom 29.12.2023. Die Verordnung vom 28.11.2013
wurde außer Kraft gesetzt.
Mit der neuen
Feuerwehrentschädigungsverordnung wurden die Höchstsätze der
Aufwandsentschädigungen der Funktionsinhaber der Feuerwehren neu festgesetzt.
Des Weiteren wurde der §
5 der FwEntschVO M-V (Personen mit besonderen Aufgaben) ausführlicher geregelt.
Hier wurden u. a. Aufwandsentschädigungen für die Jugendfeuerwehrwarte/innen
sowie Gerätewarte/innen mit Höchstsätzen geregelt. Die Entschädigungen nach § 5
FwEntschVO M-V sind freiwillig.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Funktionsinhaber
haben gem. § 2 FwEntschVO M-V vom 11.12.2023 Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Höchstsätze sind in der Verordnung festgesetzt.
Gem. § 4 Abs. 1
FwEntschVO M-V wird die Höhe der Entschädigung durch Beschluss der
Gemeindevertretung bestimmt und in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzt.
Laut § 4 Abs. 2
FwEntschVO-MV soll bei der Höhe der Aufwandsentschädigung insbesondere
Berücksichtigung finden:
„ …..
1.
die Gebietsgröße und die Einwohnerzahl des Zuständigkeitsbereiches,
2.
einsatztaktische Besonderheiten des Zuständigkeitsbereiches,
3.
die Art und Größe der Feuerwehrabteilungen und der Feuerwehren,
4.
die Anzahl der Einsatzfahrzeuge,
5.
die Bereitstellung von Dienstfahrzeugen für Dienstfahrten jeglicher Art,
6.
die Bereitstellung von dienstlichen Mobil- und Festnetztelefonen sowie
einem Internetzugang (auch in Feuerwehrhäusern und Geschäftsstellen) und
7.
die Möglichkeit der Nutzung von Geschäftsstellen und Verwaltungen für
Verwaltungsarbeiten.“
Auch Personen mit
besonderen Aufgaben, wie Geräte- und Jugendfeuerwehrwarte, können
Aufwandsentschädigungen gem. § 5 FwEntschVO erhalten.
Hier wurden nun neue
Höchstsätze für Jugendwarte und Gerätewarte angegeben.
Auf Grundlage der
Entschädigungsverordnung vom 28.11.2013 hatte die Gemeindevertretung Bentwisch
zuletzt am 19.04.2018 – VOA/009/294/2018/GBE (nach der Fusion mit Klein
Kussewitz) folgende Aufwandsentschädigungen beschlossen und seither gezahlt:
Gemeindewehrführer monatlich 170 €
Stellv.
Gemeindewehrführer monatlich 85 €
Ortswehrführer monatlich
140 € (Bentwisch und Klein Kussewitz)
Stellv. Ortswehrführer monatlich 70 € (Bentwisch und Klein Kussewitz)
Gerätewarte Bentwisch monatlich 85 € (Drehleiter und Fahrzeuge)
Jugendwarte monatlich 85 € (Bentwisch und Klein Kussewitz)
Stellv. Jugendwart
Bentwisch monatlich 85 €.
Die Gemeindevertretung Bentwisch hat mit
Beschluss vom 12.09.2019 (VOA/081/541/2019/GBE) beschlossen, dem Gerätewart
Klein Kussewitz eine Aufwandsentschädigung von 85 € zu zahlen.
Des Weiteren hat die Gemeindevertretung
Bentwisch am 28.01.2021 (VOA/2757/2020/GBE) beschlossen, der Schriftwartin eine
Aufwandsentschädigung von 45 € zu zahlen.
Die bisher gezahlten Beträge entsprachen den
Höchstsätzen in der zugrundeliegenden Verordnung oder wurden durch die Gemeinde
beschlossen (Schriftwart).
Die neue Verordnung sieht deutlich veränderte
Höchstsätze vor:
Gemeindewehrführer monatlich
290 € statt 170 €
Stellv.
Gemeindewehrführer monatlich
145 € statt 85 €
Ortswehrführer Bentwisch
u. Klein Kussewitz monatlich 200 € statt
140 €
Stellv. Ortswehrführer Bentwisch u. Klein
Kussewitz monatlich 100 € statt 70 €
Gerätewarte Bentwisch (2x) u. Klein
Kussewitz monatlich
100 € statt 85 €
Jugendwarte Bentwisch u.
Klein Kussewitz monatlich
125 € statt 85 €
Stellv. Jugendwart
Bentwisch monatlich
62,50 € statt 85 €
Schriftwarte kein
Vorgabe in FwEntschVO, Beschluss
Die
Entschädigungsverordnung des Landes für die ehrenamtlich Tätigen der
Freiwilligen Feuerwehren soll die besondere Verantwortung von
Funktionsinhabern, die ihre Tätigkeit im Ehrenbeamten- oder Ehrenamtsverhältnis
ausüben, würdigen. Die gestiegenen Anforderungen und der damit verbundene
erhöhte Zeitaufwand für die ehrenamtlichen Funktionsträger der Feuerwehr, aber
auch das ehrenamtliche Engagement in den Gemeinden rechtfertigen die
Änderungen.
Die Gemeindevertretung
muss entscheiden, ob die Höchstsätze gezahlt werden sollen.
Es ist zu beachten, dass
der stellv. Jugendwart der Ortsfeuerwehr Bentwisch mit der bisherigen
Entschädigung von 85 € über dem aktuellen Höchstsatz liegt.
Grundsätzlich ist es
möglich auch über dem Höchstsatz die Aufwandsentschädigung zu zahlen. Nach § 4
Abs. 3 FwEntschVO M-V ist dies aber nur durch Antrag eines Gemeindevertreters
möglich. D. h. ein Gemeindevertreter
kann dies schriftlich vor oder im Rahmen der Gemeindevertretersitzung
beantragen.
Die
Aufwandsentschädigung für den Schriftwart ist gem. § 5 FwEntschVO M-V möglich.
Die Höhe legt die Gemeindevertretung fest.
Sollte die Gemeindevertretung nicht den
Höchstsatz zahlen wollen, stimmt aber einer generellen Erhöhung der
Aufwandsentschädigung zu, wäre auch eine Anpassung an die bekannterweise hohe
Inflationsrate möglich. Aktuell liegt diese allerdings bei „nur“ 3,2 %, sodass
eine Änderung teilweise marginal wäre (z. B.: Gemeindewehrführer 175,44 statt
170 €).
Finanzierung:
Mit der Haushaltsplanung 2024 wurden die
Höchstsätze bereits berücksichtigt.
Die Aufwandsentschädigung ist im Produktkonto
12600 5019000 (Aufwendungen für ehrenamtlich Tätige) i. H. v. 24.400 € geplant.
Sollte allen Funktionsinhabern der Höchstsatz und der Schriftwart weiterhin der
gleiche Satz gezahlt werden, beträgt die Aufwandsentschädigung 20.310 € an. Die
Finanzierung ist gesichert.
Stellungnahme des Bauausschusses vom 17.01.2024:
Der Bauausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung mit 6 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen den
Beschlussvorschlag 2 zu beschließen, mit der Maßgabe die Erhöhung der
Aufwandsentschädigung entsprechend der jährlichen Inflationsrate des Vorjahres
vorzunehmen.
Der Bauausschuss bittet darum, die steuerlichen
Freibeträge zuzuarbeiten.
Erneute
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Bauausschuss bat darum zuzuarbeiten, welche steuerlichen Freibeträge es für Kameraden der Feuerwehr gibt.
Laut Verwaltungsvorschrift „Steuerliche Behandlung der an ehrenamtliche Funktionsinhaber der Freiwilligen Feuerwehren gezahlten Aufwandsentschädigungen“ vom 14.06.2021 in Verbindung mit § 3 Nr. 12 Satz 2 Einkommenssteuergesetz (EstG) sind 1/3 der gewährten Aufwandsentschädigung monatlich steuerfrei, mindestens jedoch 250 EUR. Ist die Aufwandsentschädigung monatlich niedriger als 250 EUR, so bleibt nur der tatsächlich geleistete Betrag steuerfrei.
Nach Nr. 2.2 der Verwaltungsvorschrift gilt, soweit einzelne Funktionsträger auch ausbildend tätig sind und die gewährte Aufwandsentschädigung auch diese Tätigkeit abgelten soll, kommt zusätzlich die Anwendung des § 3 Nr. 26 EstG in Betracht. Danach sind für Ausbildungszwecke 3.000 EUR im Jahr steuerfrei. Ausbildend tätig sind u. a. die Wehrleiter und Jugendwarte.
Weiterhin wurde im Bauausschuss gefragt, wie sich die Aufwandsentschädigung des Gemeindewehrführers zusammensetzt.
Laut neuer Verordnung erhält der Gemeindewehrleiter als Höchstsatz 250 EUR. Da es in der Gemeinde Bentwisch 2 Ortsfeuerwehren gibt (Bentwisch und Klein Kussewitz), erhält der Gemeindewehrführer zusätzlich je Ortsfeuerwehr 20 EUR, somit insgesamt 290 EUR.
Abstimmungsergebnis 2:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung: