Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
beschließt im Rahmen der Beteiligung durch
die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, dem Bauantrag zur Errichtung
eines Wohn- und Geschäftshauses mit einer Wohneinheit, verbunden mit dem Antrag
auf Überbauung der Baugrenze um 5,12 m auf den Flurstücken 63/12 der Flur 1
Gemarkung Bentwisch das gemeindliche Einvernehmen nach § 31 in Verbindung mit §
30 BauGB zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch liegt im Rahmen der
Beteiligung durch die Untere
Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB der Bauantrag zur Errichtung eines Wohn-
und Geschäftshauses mit einer Wohneinheit, verbunden mit dem Antrag auf
Überbauung der Baugrenze auf den Flurstücken 63/12 der Flur 1 Gemarkung
Bentwisch zur Stellungnahme vor.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des
B-Planes Nr. 3 „Gewerbegebiet“ der Gemeinde Bentwisch.
In Gewerbegebieten sind ausnahmsweise Wohnungen
für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
Aufsichts- und Bereitschaftspersonen zulässig, die sich der
Hauptnutzung, dem Gewerbe, Flächen- und Nutzungsmäßig unterordnen. Das Wohnen
nimmt gemäß Darstellung des Architekten 46%, das Gewerbe 54% der geplanten
Nutzfläche des Gebäudes und Außenanlagen ein. Bei Aufgabe des Gewerbes ist ein
reines Wohnen unzulässig.
Der Bauherr plant die Heraustrennung des
Vorhabenstandortes aus dem Gesamtflurstück. Die Erschließung soll
öffentlich-Rechtlich durch Wegebaulast zur Erschließungsstraße gesichert
werden.
Die Überbauung der Baugrenze erfolgt durch
einen ganzen Gebäudeteil. Es liegt keine geringfügige Überschreitung vor.
Die Baugrenze ist im B-Plan definiert und liegt
in der Regel 10 m von der Verkehrsfläche entfernt.
In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass
gerade bei kleineren Gewerbebetrieben die Entfernung der Baugrenze von 10 m ein
großes Flächenpotential bindet, ohne dass dies effektiv genutzt werden kann.
Mehreren Befreiungsanträgen hat die Gemeinde bereits deshalb das Einvernehmen
erteilt.
Das Gebäude steht mit seiner kürzesten
Entfernung noch über 4 m von der Verkehrsfläche entfernt, die sich mit einem
Gehweg, dann Parkplatz und Pflanzstreifen mit Baumbestand und dann der Fahrbahn
anschließt.
Eine Sichtbehinderung des Verkehrs ist damit
ausgeschlossen.
Eine Zustimmung zur beantragten Abweichung hat
städtebaulich und verkehrstechnisch keine negativen Auswirkungen. Unter dem
Aspekt, dass die Gemeinde bereits mehrfach einer Überbauung mit Gebäudeteilen
zugestimmt hat, kann aus Sicht der Verwaltung das gemeindliche Einvernehmen
nach§ 31 in Verbindung mit § 30 BauGB erteilt werden.
Stellungnahme des Bauausschusses:
Der Bauausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung mit 8 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen das
gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.