Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Blankenhagen beschließt
die Nutzung aller öffentlicher Einrichtungen und Gebäude der Gemeinde durch
folgende Auflage einzuschränken:
In den Räumlichkeiten der gemeindlichen
Einrichtungen und Gebäuden ist jegliche Form von Wahlwerbung untersagt, da
Wahlwerbung ausreichend an anderen öffentlichen Stellen im Gemeindegebiet
möglich ist.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Die Gemeinde Blankenhagen ist Eigentümer des Dorfgemeinschaftshaus „Uns
Dörphus“.
Aufgrund der bevorstehenden Wahlen kam die Frage auf, ob es erlaubt ist
im Gemeindehaus Wahlwerbung in jeglicher Form (z.B. auslegen von Flyern) zu
betreiben.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Werbung um
Stimmen durch die Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbungen ist Ausdruck
einer lebendigen freiheitlichen Demokratie. Insbesondere im Vorfeld von Wahlen
besteht daher ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf angemessene Wahlwerbung.
Die Freiheit zum Wahlkampf ergibt sich unter
anderem aus Artikel 5 Grundgesetz (Meinungsfreiheit).
Die Gemeinde hat gemäß Landes- und
Kommunalwahlgesetz M-V (LKWG M-V) den Wahlvorschlagsträgern die Durchführung
von Wahlsichtwerbung zu ermöglichen.
Fraglich ist, ob dies auch dazu berechtigt
Wahlwerbung in öffentlichen Gemeindegebäuden zu betreiben.
Anspruch auf Zulassung zur Nutzung öffentlicher
Einrichtungen haben gemäß § 14 Kommunalverfassung M-V (KV M-V) die Einwohner
der Gemeinde, aber auch Grundbesitzer und -nutzer sowie Gewerbetreibende.
Dieser Anspruch besteht unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung des
Nutzungsverhältnisses.
Allerdings gilt der Anspruch nur im Rahmen der
Kapazität der Einrichtung und des Widmungszwecks. Dabei ist die Zulassung
zur Nutzung durch Auflagen im Rahmen des geltenden Rechts einschränkbar (Glaser in: Schweriner Kommentierung der
Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 4. Auflage 2014, Rz. 5 zu
§ 14).
Für die Nutzung öffentlicher Räume ist also
grundsätzlich deren Widmung maßgeblich.
Wird beispielsweise eine Aula einer Schule
keiner Partei oder Wählergruppe im Wahlkampf überlassen, kann der
Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG jedenfalls nicht im Hinblick auf
andere zur Wahl antretende Organisationen oder Personen verletzt sein (VG Greifswald, Der Überblick 2014 S. 378;
siehe auch Schweriner Kommentierung-Glaser, § 14 Rz. 5).
Eine politische Partei hat ebenso keinen
Anspruch, in zeitlicher Nähe zu einer Kommunalwahl die Aula einer Schule z.B.
für eine Kabarettveranstaltung zu benutzen (VG
Lüneburg, NdsVBl. 1999 S. 269). Das Nutzungsrecht gemäß § 14 Abs. 2 KV M-V
gilt im Rahmen des Widmungszwecks auch für die im Gemeindegebiet tätigen
Ortsverbände politischer Parteien (PdK MV
A-27, LKWG M-V § 21a Exkurs: Wahlkampf, beck-online).
Die Gemeinde kann generelle Regelungen
(hinsichtlich Nutzungsart, Vorrausetzung und Bedingung) zum Nutzungsrecht der
öffentlichen Gebäude festlegen.
Eine Regelung, die das generelle Nutzungsrecht
konkretisiert, in Bezug auf Wahlen und Wahlwerbung, liegt derzeit nicht vor.
Auch in der Hausordnung ist nichts Näheres zur Auslegung von Wahlwerbung
geregelt.
Im Ergebnis wird es seitens der Verwaltung und
in Abstimmung mit der Kommunalaufsicht des Landkreises als vertretbar
angesehen, Wahlwerbung in öffentlichen Gebäuden der Gemeinde Blankenhagen durch
Beschluss der Gemeindevertretung grundsätzlich und somit für alle
Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber zu verbieten, da sichergestellt ist,
dass durch die Kandidaten/ Wählergruppen/ Parteien Wahlsichtwerbung in der
Gemeinde an anderer Stelle möglich ist.
Finanzierung:
Beschlussfassung hat keine finanziellen
Auswirkungen.