Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Blankenhagen über eine Nutzungseinschränkung ( hier Wahlwerbung) für die Gemeindegebäude
Vorlage
VZD/1701/2023/GBL
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Blankenhagen beschließt die Nutzung aller öffentlicher Einrichtungen und Gebäude der Gemeinde durch folgende Auflage einzuschränken:

 

In den Räumlichkeiten der gemeindlichen Einrichtungen und Gebäuden ist jegliche Form von Wahlwerbung untersagt, da Wahlwerbung ausreichend an anderen öffentlichen Stellen im Gemeindegebiet möglich ist.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:

davon anwesend:

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

 


Sachverhalt:

Die Gemeinde Blankenhagen ist Eigentümer des Dorfgemeinschaftshaus „Uns Dörphus“.

Aufgrund der bevorstehenden Wahlen kam die Frage auf, ob es erlaubt ist im Gemeindehaus Wahlwerbung in jeglicher Form (z.B. auslegen von Flyern) zu betreiben.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Werbung um Stimmen durch die Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbungen ist Ausdruck einer lebendigen freiheitlichen Demokratie. Insbesondere im Vorfeld von Wahlen besteht daher ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf angemessene Wahlwerbung.

Die Freiheit zum Wahlkampf ergibt sich unter anderem aus Artikel 5 Grundgesetz (Meinungsfreiheit).

Die Gemeinde hat gemäß Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V (LKWG M-V) den Wahlvorschlagsträgern die Durchführung von Wahlsichtwerbung zu ermöglichen.

 

Fraglich ist, ob dies auch dazu berechtigt Wahlwerbung in öffentlichen Gemeindegebäuden zu betreiben.

 

Anspruch auf Zulassung zur Nutzung öffentlicher Einrichtungen haben gemäß § 14 Kommunalverfassung M-V (KV M-V) die Einwohner der Gemeinde, aber auch Grundbesitzer und -nutzer sowie Gewerbetreibende. Dieser Anspruch besteht unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses.

Allerdings gilt der Anspruch nur im Rahmen der Kapazität der Einrichtung und des Widmungszwecks. Dabei ist die Zulassung zur Nutzung durch Auflagen im Rahmen des geltenden Rechts einschränkbar (Glaser in: Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 4. Auflage 2014, Rz. 5 zu § 14).

 

Für die Nutzung öffentlicher Räume ist also grundsätzlich deren Widmung maßgeblich.

 

Wird beispielsweise eine Aula einer Schule keiner Partei oder Wählergruppe im Wahlkampf überlassen, kann der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG jedenfalls nicht im Hinblick auf andere zur Wahl antretende Organisationen oder Personen verletzt sein (VG Greifswald, Der Überblick 2014 S. 378; siehe auch Schweriner Kommentierung-Glaser, § 14 Rz. 5).

Eine politische Partei hat ebenso keinen Anspruch, in zeitlicher Nähe zu einer Kommunalwahl die Aula einer Schule z.B. für eine Kabarettveranstaltung zu benutzen (VG Lüneburg, NdsVBl. 1999 S. 269). Das Nutzungsrecht gemäß § 14 Abs. 2 KV M-V gilt im Rahmen des Widmungszwecks auch für die im Gemeindegebiet tätigen Ortsverbände politischer Parteien (PdK MV A-27, LKWG M-V § 21a Exkurs: Wahlkampf, beck-online).

 

 

Die Gemeinde kann generelle Regelungen (hinsichtlich Nutzungsart, Vorrausetzung und Bedingung) zum Nutzungsrecht der öffentlichen Gebäude festlegen.

Eine Regelung, die das generelle Nutzungsrecht konkretisiert, in Bezug auf Wahlen und Wahlwerbung, liegt derzeit nicht vor. Auch in der Hausordnung ist nichts Näheres zur Auslegung von Wahlwerbung geregelt.

 

Im Ergebnis wird es seitens der Verwaltung und in Abstimmung mit der Kommunalaufsicht des Landkreises als vertretbar angesehen, Wahlwerbung in öffentlichen Gebäuden der Gemeinde Blankenhagen durch Beschluss der Gemeindevertretung grundsätzlich und somit für alle Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber zu verbieten, da sichergestellt ist, dass durch die Kandidaten/ Wählergruppen/ Parteien Wahlsichtwerbung in der Gemeinde an anderer Stelle möglich ist.

 


Finanzierung:

Beschlussfassung hat keine finanziellen Auswirkungen.