Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
beschließt auf Grundlage des § 7 StrWG M-V vom 13.01.1993 in der derzeit
geltenden Fassung die Straße „Zum Süderholz“ (Gemarkung Goorstorf, Flur 1,
Flurstück 132/5, 130/2, 129/2 und 128/3) dem öffentlichen Verkehr zu widmen.
Die Widmung wird auf folgende Benutzung
festgelegt: Allgemeiner Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, keine Beschränkungen
vorhanden.
Die Straße wird gem. § 3 StrWG M-V als
Gemeindestraße (Ortsstraße) eingestuft.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Die Straße „Zum Süderholz“ wurde durch den B-Plan 3 „Gewerbegebiet
westlich der Goorstorfer Straße“ im Jahr 1993 erschlossen und fertig gestellt.
Gem. § 7 Straßen- und Wegegesetz M-V (StrWG M-V) vom 13.01.1993 in der derzeit
geltenden Fassung ist die Straße für den öffentlichen Verkehr durch den Träger
der Straßenbaulast zu widmen.
Um die Widmung öffentlich bekannt machen zu können, ist die
Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch notwendig.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung auf
Grundlage des StrWG M-V, durch die Straßen und Wege die Eigenschaft einer
öffentlichen Straße (dem öffentlichen Verkehr gewidmet) erhalten.
Voraussetzung für die Widmung ist, dass der
Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstückes ist.
Die Gemeinde Bentwisch ist der Träger der
Straßenbaulast und ebenfalls Eigentümer des der Straße dienenden Flurstücke:
Gemarkung Goorstorf, Flur 1, Flurstück 132/5, 130/2, 129/2 und 128/3.
Die Widmung der Straße wird auf die
Benutzungsart für den allgemeinen Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, ohne
Beschränkungen festgelegt.
Die Straße wird als Gemeindestraße
klassifiziert und alle Teilanlagen (Fahrbahn und Gehweg) sind als Ortsstraßen
gem. § 3 Nr. 3a StrWG M-V zugeordnet.
Nach Prüfung der alten Widmungsunterlagen für
das Gewerbegebiet Bentwisch wurde festgestellt, dass ganze Straßen oder
Straßenteile nicht gewidmet wurden. Dies trifft auch auf die Straße Zum
Süderholz zu. Diese wurde bisher nicht gewidmet. Dies sollte schnellstmöglich
nachgeholt werden, da die Widmung Grundlage für die Erhebung von Gebühren ist.
Die Widmungsverfügung ist in der Anlage
beigefügt.
Nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung
wird die Widmungsverfügung für die Straße „Zum Süderholz“ erlassen und
ortsüblich bekannt gemacht.
Widerspruch gegen diese Verfügung kann
innerhalb eines Monats nach dem Tag der Bekanntmachung beim Amt Rostocker Heide
erhoben werden.
Finanzierung:
Die Widmungsverfügung hat keine finanziellen
Auswirkungen.
Öffentlich gewidmete Straße sind Vorrausetzung
um Kosten z.B. Straßenreinigung auf die Anlieger umzulegen.
Stellungnahme des
Bauausschusses vom 17.01.2024:
Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung mit 8 Ja-Stimmen, 0
Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen die Widmung der Straße „Zum Süderholz“
entsprechend vorliegendem Beschlussvorschlag zu beschließen.