Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch über die Widmung der Straße "Zum Süderholz"
Vorlage
VOA/3265/2023/GBE
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch beschließt auf Grundlage des § 7 StrWG M-V vom 13.01.1993 in der derzeit geltenden Fassung die Straße „Zum Süderholz“ (Gemarkung Goorstorf, Flur 1, Flurstück 132/5, 130/2, 129/2 und 128/3) dem öffentlichen Verkehr zu widmen.

Die Widmung wird auf folgende Benutzung festgelegt: Allgemeiner Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, keine Beschränkungen vorhanden.

Die Straße wird gem. § 3 StrWG M-V als Gemeindestraße (Ortsstraße) eingestuft.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:

davon anwesend:

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

 


Sachverhalt:

Die Straße „Zum Süderholz“ wurde durch den B-Plan 3 „Gewerbegebiet westlich der Goorstorfer Straße“ im Jahr 1993 erschlossen und fertig gestellt. Gem. § 7 Straßen- und Wegegesetz M-V (StrWG M-V) vom 13.01.1993 in der derzeit geltenden Fassung ist die Straße für den öffentlichen Verkehr durch den Träger der Straßenbaulast zu widmen.

Um die Widmung öffentlich bekannt machen zu können, ist die Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch notwendig.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung auf Grundlage des StrWG M-V, durch die Straßen und Wege die Eigenschaft einer öffentlichen Straße (dem öffentlichen Verkehr gewidmet) erhalten.

Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstückes ist.

Die Gemeinde Bentwisch ist der Träger der Straßenbaulast und ebenfalls Eigentümer des der Straße dienenden Flurstücke: Gemarkung Goorstorf, Flur 1, Flurstück 132/5, 130/2, 129/2 und 128/3.

Die Widmung der Straße wird auf die Benutzungsart für den allgemeinen Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, ohne Beschränkungen festgelegt.

Die Straße wird als Gemeindestraße klassifiziert und alle Teilanlagen (Fahrbahn und Gehweg) sind als Ortsstraßen gem. § 3 Nr. 3a StrWG M-V zugeordnet.

 

Nach Prüfung der alten Widmungsunterlagen für das Gewerbegebiet Bentwisch wurde festgestellt, dass ganze Straßen oder Straßenteile nicht gewidmet wurden. Dies trifft auch auf die Straße Zum Süderholz zu. Diese wurde bisher nicht gewidmet. Dies sollte schnellstmöglich nachgeholt werden, da die Widmung Grundlage für die Erhebung von Gebühren ist.

 

Die Widmungsverfügung ist in der Anlage beigefügt.

 

Nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung wird die Widmungsverfügung für die Straße „Zum Süderholz“ erlassen und ortsüblich bekannt gemacht.

Widerspruch gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach dem Tag der Bekanntmachung beim Amt Rostocker Heide erhoben werden.

 


Finanzierung:

Die Widmungsverfügung hat keine finanziellen Auswirkungen.

Öffentlich gewidmete Straße sind Vorrausetzung um Kosten z.B. Straßenreinigung auf die Anlieger umzulegen.

 

Stellungnahme des Bauausschusses vom 17.01.2024:

Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung mit 8 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen die Widmung der Straße „Zum Süderholz“ entsprechend vorliegendem Beschlussvorschlag zu beschließen.