Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
beschließt auf Grundlage des § 7 StrWG M-V vom 13.01.1993 in der derzeit
geltenden Fassung die Straße „Zu den Birken“ (Gemarkung Goorstorf, Flur 1,
Flurstück TF aus 139/13, TF aus 138/30 und 137/81) dem öffentlichen Verkehr zu
widmen.
Die Widmung wird auf folgende Benutzung
festgelegt: Allgemeiner Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, keine Beschränkungen
vorhanden.
Die Straße wird gem. § 3 StrWG M-V als
Gemeindestraße (Ortsstraße) eingestuft.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Die Straße „Zu den Birken“ wurde durch den B-Plan 14 „Wohngebiet
Birkenreihe“ im Jahr 2001 erschlossen und fertig gestellt. Gem. § 7 Straßen-
und Wegegesetz M-V (StrWG M-V) vom 13.01.1993 in der derzeit geltenden Fassung
ist die Straße für den öffentlichen Verkehr durch den Träger der Straßenbaulast
zu widmen.
Um die Widmung öffentlich bekannt machen zu können, ist die
Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch notwendig.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung auf
Grundlage des StrWG M-V, durch die Straßen und Wege die Eigenschaft einer
öffentlichen Straße (dem öffentlichen Verkehr gewidmet) erhalten.
Voraussetzung für die Widmung ist, dass der
Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstückes ist.
Die Gemeinde Bentwisch ist der Träger der
Straßenbaulast und ebenfalls Eigentümer des der Straße dienenden Flurstücke:
Gemarkung Goorstorf, Flur 1, Flurstück TF aus 139/13, TF aus 138/30 und 137/81.
Die Widmung der Straße wird auf die
Benutzungsart für den allgemeinen Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, ohne
Beschränkungen festgelegt.
Die Straße wird als Gemeindestraße
klassifiziert und alle Teilanlagen (Fahrbahn, Gehweg, Parkflächen, Fußweg) sind
als Ortsstraßen gem. § 3 Nr. 3a StrWG M-V zugeordnet.
Die Widmungsverfügung ist in der Anlage
beigefügt.
Nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung
wird die Widmungsverfügung für die Straße „Zu den Birken“ erlassen und
ortsüblich bekannt gemacht.
Widerspruch gegen diese Verfügung kann
innerhalb eines Monats nach dem Tag der Bekanntmachung beim Amt Rostocker Heide
erhoben werden.
Finanzierung:
Es gibt
keine finanziellen Auswirkungen.
Öffentlich gewidmete Straße sind Vorrausetzung
um Kosten z.B. Straßenreinigung auf die Anlieger umzulegen.
Stellungnahme des Bauausschusses vom 24.04.2024:
Der Bauausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung mit 8 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen den
vorliegenden Beschlussvorschlag.