Beschlussvorschlag:
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch beschließt auf Grundlage des § 7
StrWG M-V vom 13.01.1993 in der derzeit geltenden Fassung die Straße „Neu
Bartelstorfer Straße“ (Gemarkung Bentwisch, Flur 1,
Flurstück 49/23, 49/22, 50/25, 49/9, TF aus 49/11, 49/16, 49/14, 47/17 sowie
Gemarkung Neu Bartelstorf, Flur 1, Flurstück 10/5, 10/9, 14/3 und 15/5) dem öffentlichen Verkehr zu
widmen.
Die
Widmung wird auf folgende Benutzung festgelegt: Allgemeiner Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, keine Beschränkungen
vorhanden.
Die
Straße wird gem. § 3 StrWG M-V als Gemeindestraße (Ortsstraße) eingestuft.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche
Anzahl der Vertreter:
davon
anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Die Straße „Neu Bartelstorfer Straße“ wurde durch den B-Plan 1
„Hanse-Fachmarkt-Zentrum“ im Jahr 1992 erschlossen und fertig gestellt. Gem. §
7 Straßen- und Wegegesetz M-V (StrWG M-V) vom 13.01.1993 in der derzeit
geltenden Fassung ist die Straße für den öffentlichen Verkehr durch den Träger
der Straßenbaulast zu widmen.
Um die Widmung öffentlich bekannt machen zu können, ist die
Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch notwendig.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung auf
Grundlage des StrWG M-V, durch die Straßen und Wege die Eigenschaft einer
öffentlichen Straße (dem öffentlichen Verkehr gewidmet) erhalten.
Voraussetzung für die Widmung ist, dass der
Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstückes ist.
Die Gemeinde Bentwisch ist der Träger der
Straßenbaulast und ebenfalls Eigentümer des der Straße dienenden Flurstücke:
Gemarkung Bentwisch, Flur 1, Flurstück 49/23, 49/22, 50/25, 49/9, TF aus 49/11,
49/16, 49/14, 47/17 sowie Gemarkung Neu Bartelstorf, Flur 1, Flurstück 10/5,
10/9, 14/3 und 15/5.
Die Widmung der Straße wird auf die
Benutzungsart für den allgemeinen Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, ohne
Beschränkungen festgelegt.
Die Straße wird als Gemeindestraße
klassifiziert und alle Teilanlagen (Fahrbahn und Rad-/Gehweg) sind als
Ortsstraßen gem. § 3 Nr. 3a StrWG M-V zugeordnet.
Nach Prüfung der alten Widmungsunterlagen für das Gewerbegebiet Bentwisch
wurde festgestellt, dass ganze Straßen oder Straßenteile nicht gewidmet wurden.
Die Neu Bartelsdorfer Straße wurde gewidmet. Die Verwaltung schlägt vor die
Widmung zu wiederholen, da in der alten Widmungsverfügung nicht alle
notwendigen Angaben formuliert wurden.
Die Widmungsverfügung ist in der Anlage beigefügt.
Nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung
wird die Widmungsverfügung für die Straße „Neu Bartelstorfer Straße“ erlassen
und ortsüblich bekannt gemacht.
Widerspruch gegen diese Verfügung kann
innerhalb eines Monats nach dem Tag der Bekanntmachung beim Amt Rostocker Heide
erhoben werden.
Finanzierung:
Die Widmungsverfügung hat keine finanziellen
Auswirkungen.
Öffentlich gewidmete Straße sind Vorrausetzung
um Kosten z.B. Straßenreinigung auf die Anlieger umzulegen.
Stellungnahme des
Bauausschusses vom 17.01.2024:
Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung mit 8 Ja-Stimmen, 0
Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen die Widmung der Straße „Neu Bartelsdorfer Straße“
entsprechend vorliegendem Beschlussvorschlag zu beschließen.