Beschlussvorschlag:
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch beschließt auf Grundlage des § 7
StrWG M-V vom 13.01.1993 in der derzeit geltenden Fassung die Straße
„Mittelweg“ (Gemarkung Harmstorf, Flur 1, Flurstück TF aus
24/30, 24/39 und TF aus 22/21) dem öffentlichen Verkehr zu widmen.
Die
Widmung wird auf folgende Benutzung festgelegt: Allgemeiner Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, keine Beschränkungen
vorhanden.
Die
Straße wird gem. § 3 StrWG M-V als Gemeindestraße (Ortsstraße) eingestuft.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche
Anzahl der Vertreter:
davon
anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Die
Straße „Mittelweg“ wurde durch den B-Plan 10 „Wohngebiet Harmstorf“ im Jahr
2000 erschlossen und fertig gestellt. Gem. § 7 Straßen- und Wegegesetz M-V
(StrWG M-V) vom 13.01.1993 in der derzeit geltenden Fassung ist die Straße für
den öffentlichen Verkehr durch den Träger der Straßenbaulast zu widmen.
Um die
Widmung öffentlich bekannt machen zu können, ist die Beschlussfassung durch die
Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch notwendig.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung auf
Grundlage des StrWG M-V, durch die Straßen und Wege die Eigenschaft einer
öffentlichen Straße (dem öffentlichen Verkehr gewidmet) erhalten.
Voraussetzung für die Widmung ist, dass der
Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstückes ist.
Die Gemeinde Bentwisch ist der Träger der
Straßenbaulast und ebenfalls Eigentümer des der Straße dienenden Flurstücke:
Gemarkung Harmstorf, Flur 1, Flurstück TF aus 24/30, 24/39 und TF aus 22/21.
Die Widmung der Straße wird auf die
Benutzungsart für den allgemeinen Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, ohne
Beschränkungen festgelegt.
Die Straße wird als Gemeindestraße
klassifiziert und die Teilanlage (Fahrbahn) ist als Ortsstraße gem. § 3 Nr. 3a
StrWG M-V zugeordnet.
Die Widmungsverfügung ist in der Anlage
beigefügt.
Nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung
wird die Widmungsverfügung für die Straße „Mittelweg“ erlassen und ortsüblich
bekannt gemacht.
Widerspruch gegen diese Verfügung kann
innerhalb eines Monats nach dem Tag der Bekanntmachung beim Amt Rostocker Heide
erhoben werden
Finanzierung:
Es gibt keine finanziellen Auswirkungen.
Öffentlich gewidmete Straße sind Vorrausetzung
um Kosten z.B. Straßenreinigung auf die Anlieger umzulegen.
Stellungnahme des Bauausschusses vom 24.04.2024:
Der Bauausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung mit 8 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen den
vorliegenden Beschlussvorschlag.