Beschlussvorschlag:
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch beschließt auf Grundlage des § 7
StrWG M-V vom 13.01.1993 in der derzeit geltenden Fassung die Straße
„Kastanienweg“ (Gemarkung Bentwisch, Flur 1, Flurstück 43/29
und 43/36) dem öffentlichen
Verkehr zu widmen.
Die
Widmung wird auf folgende Benutzung festgelegt: Allgemeiner Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, keine Beschränkungen
vorhanden.
Die
Straße wird gem. § 3 StrWG M-V als Gemeindestraße (Ortsstraße) eingestuft.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche
Anzahl der Vertreter:
davon
anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Die Straße „Kastanienweg“ wurde durch den B-Plan 5 „Gebiet zwischen dem
Friedhof im Südwesten und der Goorstorfer Straße im Nordosten in Bentwisch“ im
Jahr 1993 erschlossen und fertig gestellt.
Gem. § 7 Straßen- und Wegegesetz M-V (StrWG M-V) vom 13.01.1993 in der
derzeit geltenden
Fassung ist die Straße für den öffentlichen Verkehr durch den Träger der
Straßenbaulast zu widmen.
Um die Widmung öffentlich bekannt machen zu können, ist die
Beschlussfassung durch die
Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch notwendig.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung auf
Grundlage des StrWG M-V, durch die Straßen und Wege die Eigenschaft einer
öffentlichen Straße (dem öffentlichen Verkehr gewidmet) erhalten.
Voraussetzung für die Widmung ist, dass der
Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstückes ist.
Die Gemeinde Bentwisch ist der Träger der
Straßenbaulast und ebenfalls Eigentümer des der Straße dienenden Flurstücke:
Gemarkung Bentwisch, Flur 1, Flurstück 43/29 und 43/36.
Die Widmung der Straße wird auf die
Benutzungsart für den allgemeinen Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, ohne
Beschränkungen festgelegt.
Die Straße wird als Gemeindestraße
klassifiziert und beide Teilanlagen (Fahrbahn und Fußweg) sind als Ortsstraßen
gem. § 3 Nr. 3a StrWG M-V zugeordnet.
Die Widmungsverfügung ist in der Anlage
beigefügt.
Nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung
wird die Widmungsverfügung für die Straße „Kastanienweg“ erlassen und
ortsüblich bekannt gemacht.
Widerspruch gegen diese Verfügung kann
innerhalb eines Monats nach dem Tag der Bekanntmachung beim Amt Rostocker Heide
erhoben werden.
Finanzierung:
Es gibt
keine finanziellen Auswirkungen.
Öffentlich gewidmete Straßen sind Vorrausetzung
um Kosten z.B. Straßenreinigung auf die Anlieger umzulegen.
Stellungnahme des Bauausschusses vom 24.04.2024:
Der Bauausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung mit 8 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen den
vorliegenden Beschlussvorschlag.