Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch über die Widmung der Straße "Hof Dik"
Vorlage
VOA/3258/2023/GBE
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch beschließt auf Grundlage des § 7

StrWG M-V vom 13.01.1993 in der derzeit geltenden Fassung das Teilstück der Straße „Hof Dik“ (Gemarkung Volkenshagen, Flur 1, Flurstück 12/6, 14/3, 15/3 und TF aus 9/23) dem öffentlichen Verkehr zu widmen.

Die Widmung wird auf folgende Benutzung festgelegt: Allgemeiner Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, keine Beschränkungen vorhanden.

Die Straße wird gem. § 3 StrWG M-V als Gemeindestraße (Ortsstraße) eingestuft.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:

davon anwesend:

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

 


Sachverhalt:

Das Teilstück der Straße „Hof Dik“ im Bereich Hof Dik 35 als Verbindungsweg zur Straße „Auf der Heide“ wurde durch den B-Plan 2 „Volkenshagen – An `n hogen Barg“ erschlossen und fertig gestellt.

Gem. § 7 Straßen- und Wegegesetz M-V (StrWG M-V) vom 13.01.1993 in der derzeit geltenden

Fassung ist die Straße für den öffentlichen Verkehr durch den Träger der Straßenbaulast zu widmen.

Um die Widmung öffentlich bekannt machen zu können, ist die Beschlussfassung durch die

Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch notwendig.

 

Stellungnahme der Verwaltung: 

Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung auf Grundlage des StrWG M-V, durch die Straßen und Wege die Eigenschaft einer öffentlichen Straße (dem öffentlichen Verkehr gewidmet) erhalten.

Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstückes ist.

Die Gemeinde Bentwisch ist der Träger der Straßenbaulast und ebenfalls Eigentümer des der Straße dienenden Flurstücke: Gemarkung Volkenshagen, Flur 1, Flurstück 12/6, 14/3, 15/3 und TF aus 9/23.

Die Widmung der Straße wird auf die Benutzungsart für den allgemeinen Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, ohne Beschränkungen festgelegt.

Die Straße wird als Gemeindestraße klassifiziert und die Teilanlage (Fahrbahn) ist als Ortsstraße gem. § 3 Nr. 3a StrWG M-V zugeordnet.

 

Die restlichen Teilstücke der Straße „Hof Dik“ wurden bereits im Jahr 2010 gewidmet.

 

Die Widmungsverfügung ist in der Anlage beigefügt.

 

Nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung wird die Widmungsverfügung für das Teilstück der Straße „Hof Dik“ erlassen und ortsüblich bekannt gemacht.

Widerspruch gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach dem Tag der Bekanntmachung beim Amt Rostocker Heide erhoben werden.

 


Finanzierung:

Es gibt keine finanziellen Auswirkungen.

Öffentliche gewidmete Straßen sind Vorrausetzung um Kosten wie z.B. Straßenreinigung auf die Anlieger umzulegen.

 

Stellungnahme des Bauausschusses vom 24.04.2024:

Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung mit 8 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen den vorliegenden Beschlussvorschlag.