Beschlussvorschlag:
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch beschließt auf Grundlage des § 7
StrWG M-V vom 13.01.1993 in der derzeit geltenden Fassung die Straße „Heydeweg“
(Gemarkung Bentwisch, Flur 1, Flurstücke TF aus 60/2,
59/5, 57/5, 56/6, 53/6, 52/6 und TF aus 51/3) dem öffentlichen Verkehr zu widmen.
Die
Widmung wird auf folgende Benutzung festgelegt: Allgemeiner Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, keine Beschränkungen
vorhanden.
Die
Straße wird gem. § 3 StrWG M-V als Gemeindestraße (Ortsstraße) eingestuft.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche
Anzahl der Vertreter:
davon
anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Die
Straße „Heydeweg“ wurde durch den B-Plan 3 „Gewerbegebiet westlich der
Goorstorfer Straße“ im Jahr 1993 erschlossen und fertig gestellt. Gem. § 7
Straßen- und Wegegesetz M-V (StrWG M-V) vom 13.01.1993 in der derzeit geltenden
Fassung ist die Straße für den öffentlichen Verkehr durch den Träger der
Straßenbaulast zu widmen.
Um die
Widmung öffentlich bekannt machen zu können, ist die Beschlussfassung durch die
Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch notwendig.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung auf
Grundlage des StrWG M-V, durch die Straßen und Wege die Eigenschaft einer
öffentlichen Straße (dem öffentlichen Verkehr gewidmet) erhalten.
Voraussetzung für die Widmung ist, dass der
Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstückes ist.
Die Gemeinde Bentwisch ist der Träger der
Straßenbaulast und ebenfalls Eigentümer des der Straße dienenden Flurstücke:
Gemarkung Bentwisch, Flur 1, Flurstücke TF aus 60/2, 59/5, 57/5, 56/6, 53/6,
52/6 und TF aus 51/3.
Die Widmung der Straße wird auf die
Benutzungsart für den allgemeinen Fahrzeug- und
Fußgängerverkehr, ohne Beschränkungen
festgelegt.
Die Straße wird als Gemeindestraße
klassifiziert und alle Teilanlagen (Fahrbahn, Rad-/Gehweg, Parkflächen) sind
als Ortsstraßen gem. § 3 Nr. 3a StrWG M-V zugeordnet.
Nach Prüfung der alten Widmungsunterlagen für
das Gewerbegebiet Bentwisch wurde festgestellt, dass ganze Straßen oder
Straßenteile nicht gewidmet wurden. Dies trifft auch auf die Straße Heydeweg zu.
Diese wurde bisher nicht gewidmet. Dies sollte schnellstmöglich nachgeholt
werden, da die Widmung Grundlage für die Erhebung von Gebühren ist.
Die Widmungsverfügung ist in der Anlage
beigefügt.
Nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung
wird die Widmungsverfügung für die Straße „Heydeweg“ erlassen und ortsüblich
bekannt gemacht.
Widerspruch gegen diese Verfügung kann
innerhalb eines Monats nach dem Tag der Bekanntmachung beim Amt Rostocker Heide
erhoben werden.
Finanzierung:
Die Widmungsverfügung hat keine finanziellen
Auswirkungen.
Öffentliche gewidmete Straßen sind
Vorrausetzung um Kosten z.B. Straßenreinigung auf die Anlieger umzulegen.
Stellungnahme des
Bauausschusses vom 17.01.2024:
Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung mit 8 Ja-Stimmen, 0
Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen die Widmung der Straße „Heydeweg“ entsprechend
vorliegendem Beschlussvorschlag zu beschließen.