Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
beschließt auf Grundlage des § 7
StrWG M-V vom 13.01.1993 in der derzeit
geltenden Fassung die Straße „Haselnußweg“ (Gemarkung Bentwisch, Flur 1, Flurstück TF aus 103/211) dem öffentlichen Verkehr zu widmen.
Die Widmung wird auf folgende Benutzung
festgelegt: Allgemeiner Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, keine Beschränkungen
vorhanden.
Die Straße wird gem. § 3 StrWG M-V als
Gemeindestraße (Ortsstraße) eingestuft.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Die
Straße „Haselnußweg“ wurde durch den B-Plan 4 „Hasenheide“ im Jahr 1997
erschlossen und fertig gestellt. Gem. § 7 Straßen- und Wegegesetz M-V (StrWG
M-V) vom 13.01.1993 in der derzeit geltenden Fassung ist die Straße für den
öffentlichen Verkehr durch den Träger der Straßenbaulast zu widmen.
Um die
Widmung öffentlich bekannt machen zu können, ist die Beschlussfassung durch die
Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch notwendig.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die
Widmung ist eine Allgemeinverfügung auf Grundlage des StrWG M-V, durch die
Straßen und Wege die Eigenschaft einer öffentlichen Straße (dem öffentlichen
Verkehr gewidmet) erhalten.
Voraussetzung
für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der
Straße dienenden Grundstückes ist.
Die
Gemeinde Bentwisch ist der Träger der Straßenbaulast und ebenfalls Eigentümer
des der Straße dienenden Flurstücke: Gemarkung Bentwisch, Flur 1, Flurstück TF
aus 103/211.
Die
Widmung der Straße wird auf die Benutzungsart für den allgemeinen Fahrzeug- und
Fußgängerverkehr, ohne Beschränkungen festgelegt.
Die
Straße wird als Gemeindestraße klassifiziert und die Teilanlage (Fahrbahn) ist
als Ortsstraße gem. § 3 Nr. 3a StrWG M-V zugeordnet.
Die
Widmungsverfügung ist in der Anlage beigefügt.
Nach
Beschlussfassung der Gemeindevertretung wird die Widmungsverfügung für die
Straße „Haselnußweg“ erlassen und ortsüblich bekannt gemacht.
Widerspruch
gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach dem Tag der
Bekanntmachung beim Amt Rostocker Heide erhoben werden.
Finanzierung:
Es gibt keine finanziellen Auswirkungen.
Öffentlich gewidmete Straßen sind Vorrausetzung
um Kosten z.B. Straßenreinigung auf die Anlieger umzulegen.
Stellungnahme des Bauausschusses vom 24.04.2024:
Der Bauausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung mit 8 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen den
vorliegenden Beschlussvorschlag.