Beschlussvorschlag:
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch beschließt auf Grundlage des § 7
StrWG M-V vom 13.01.1993 in der derzeit geltenden Fassung die Straße
„Hansestraße“ (Gemarkung Goorstorf, Flur 1, Flurstück TF aus
145/21, 143/4, 141/8, 140/8, 139/8, 138/8, TF aus 137/10, 120/10 sowie
Gemarkung Bentwisch, Flur 1, Flurstück 61/10, 58/4, 57/7, 56/10, 54/2, 52/9, TF
aus 51/3, 50/7, TF aus 49/11, 48/5, 47/14, 46/7, 45/6 und Gemarkung Neu
Bartelstorf, Flur 1, Flurstück 25/6, 26/6, 28/27, 28/23, 28/19, 28/17, 28/14,
33/6, 33/14, 33/18, 33/22, 33/25, 34/1, 36/14, 37/16 und 38/36) dem öffentlichen Verkehr zu
widmen.
Die
Widmung wird auf folgende Benutzung festgelegt: Allgemeiner Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, keine Beschränkungen
vorhanden.
Die Straße
wird gem. § 3 StrWG M-V als Gemeindestraße (Ortsstraße) eingestuft.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Die Straße „Hansestraße“ wurde durch den B-Plan 3 „Gewerbegebiet westlich
der Goorstorfer Straße“ im Jahr 1993 sowie durch den B-Plan 1
„Hanse-Fachmarkt-Zentrum“ im Jahr 1992 erschlossen und fertig gestellt. Gem. §
7 Straßen- und Wegegesetz M-V (StrWG M-V) vom 13.01.1993 in der derzeit
geltenden Fassung ist die Straße für den öffentlichen Verkehr durch den Träger
der Straßenbaulast zu widmen.
Um die Widmung öffentlich bekannt machen zu können, ist die
Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch notwendig.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung auf
Grundlage des StrWG M-V, durch die Straßen und Wege die Eigenschaft einer
öffentlichen Straße (dem öffentlichen Verkehr gewidmet) erhalten.
Voraussetzung für die Widmung ist, dass der
Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstückes ist.
Die Gemeinde Bentwisch ist der Träger der
Straßenbaulast und ebenfalls Eigentümer des der Straße dienenden Flurstücke:
Gemarkung Goorstorf, Flur 1, Flurstück TF aus 145/21, 143/4, 141/8, 140/8,
139/8, 138/8, TF aus 137/10, 120/10 sowie Gemarkung Bentwisch, Flur 1,
Flurstück 61/10, 58/4, 57/7, 56/10, 54/2, 52/9, TF aus 51/3, 50/7, TF aus
49/11, 48/5, 47/14, 46/7, 45/6 und Gemarkung Neu Bartelstorf, Flur 1, Flurstück
25/6, 26/6, 28/27, 28/23, 28/19, 28/17, 28/14, 33/6, 33/14, 33/18, 33/22,
33/25, 34/1, 36/14, 37/16 und 38/36.
Die Widmung der Straße wird auf die
Benutzungsart für den allgemeinen Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, ohne
Beschränkungen festgelegt.
Die Straße wird als Gemeindestraße
klassifiziert und alle Teilanlagen (Fahrbahn, Rad-/Gehweg, Parkflächen) sind
als Ortsstraßen gem. § 3 Nr. 3a StrWG M-V zugeordnet.
Nach Prüfung der alten Widmungsunterlagen für das Gewerbegebiet Bentwisch
wurde festgestellt, dass ganze Straßen oder Straßenteile nicht gewidmet wurden.
Die Hansestraße wurde gewidmet. Die Verwaltung schlägt vor die Widmung zu
wiederholen, da in der alten Widmungsverfügung nicht alle notwendigen Angaben
formuliert wurden.
Die Widmungsverfügung ist in der Anlage
beigefügt.
Nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung
wird die Widmungsverfügung für die Straße „Hansestraße“ erlassen und ortsüblich
bekannt gemacht.
Widerspruch gegen diese Verfügung kann
innerhalb eines Monats nach dem Tag der
Bekanntmachung beim Amt Rostocker Heide erhoben
werden.
Finanzierung:
Die Widmungsverfügung hat keine finanziellen
Auswirkungen.
Öffentlich gewidmete Straßen sind Vorrausetzung
um Kosten z.B. Straßenreinigung auf die Anlieger umzulegen.
Stellungnahme des
Bauausschusses vom 17.01.2024:
Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung mit 8 Ja-Stimmen, 0
Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen die Widmung der Straße „Hansestraße“ entsprechend
vorliegendem Beschlussvorschlag zu beschließen.