Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch über die Widmung der Straße "Gartenweg"
Vorlage
VOA/3251/2023/GBE
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch beschließt auf Grundlage des § 7 StrWG M-V vom 13.01.1993 in der derzeit geltenden Fassung die Straße „Gartenweg“ (Gemarkung Bentwisch, Flur 1, Flurstück TF aus 43/103 sowie Gemarkung Bentwisch, Flur 4, Flurstück 16/1, 17/28, 17/30 und 17/32) dem öffentlichen Verkehr zu widmen.

Die Widmung wird auf folgende Benutzung festgelegt: Allgemeiner Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, keine Beschränkungen vorhanden.

Die Straße wird gem. § 3 StrWG M-V als Gemeindestraße (Ortsstraße) eingestuft.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:

davon anwesend:

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

 

 


Sachverhalt:

Die Straße „Gartenweg“ wurde durch den B-Plan 5 im Jahr 1993 sowie der 1. Änderung des B-Planes 5 im Jahr 2014 „Gebiet zwischen dem Friedhof und der Goorstorfer Straße im Nordosten in Bentwisch“ erschlossen und fertig gestellt. Gem. § 7 Straßen- und Wegegesetz M-V (StrWG M-V) vom 13.01.1993 in der derzeit geltenden Fassung ist die Straße für den öffentlichen Verkehr durch den Träger der Straßenbaulast zu widmen.

Um die Widmung öffentlich bekannt machen zu können, ist die Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch notwendig.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung auf Grundlage des StrWG M-V, durch die Straßen und Wege die Eigenschaft einer öffentlichen Straße (dem öffentlichen Verkehr gewidmet) erhalten.

Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstückes ist.

Die Gemeinde Bentwisch ist der Träger der Straßenbaulast und ebenfalls Eigentümer des der Straße dienenden Flurstücke: Gemarkung Bentwisch, Flur 1, Flurstück TF aus 43/103 sowie Gemarkung Bentwisch, Flur 4, Flurstück 16/1, 17/28, 17/30 und 17/32.

Die Widmung der Straße wird auf die Benutzungsart für den allgemeinen Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, ohne Beschränkungen festgelegt.

Die Straße wird als Gemeindestraße klassifiziert und die Teilanlage (Fahrbahn) ist als Ortsstraße gem. § 3 Nr. 3a StrWG M-V zugeordnet.

 

Die Widmungsverfügung ist in der Anlage beigefügt.

 

Nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung wird die Widmungsverfügung für die Straße „Gartenweg“ erlassen und ortsüblich bekannt gemacht.

Widerspruch gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach dem Tag der Bekanntmachung beim Amt Rostocker Heide erhoben werden.

 

 


Finanzierung:

Es gibt keine finanziellen Auswirkungen.

Öffentlich gewidmete Straße sind Vorrausetzung um Kosten z. B. Straßenreinigung auf die Anlieger umzulegen.

 

Stellungnahme des Bauausschusses vom 24.04.2024:

Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung mit 8 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen den vorliegenden Beschlussvorschlag.