Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch beschließt auf Grundlage
des § 7 StrWG M-V vom 13.01.1993 in der derzeit geltenden Fassung die Straße
„Bachweg“ (Gemarkung Harmstorf, Flur 1, Flurstück 7/3, 6/17, 36/2, 6/18, 6/22,
TF aus 36/4, 8/4, 6/20, 6/15, 8/1, 8/6, 3/1, 3/3, 2, 11/3, 11/1, 1/10, 1/5, 7/1
und TF aus 24/30) dem öffentlichen Verkehr zu widmen.
Die Widmung wird auf folgende Benutzung festgelegt: Allgemeiner Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, keine Beschränkungen
vorhanden.
Die Straße wird gem. § 3 StrWG M-V als Gemeindestraße (Ortsstraße)
eingestuft.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Die Straße „Bachweg“ wurde durch den B-Plan 10 im Jahr 2000 erschlossen
und fertig gestellt. Gem. § 7 Straßen- und Wegegesetz M-V (StrWG M-V) vom
13.01.1993 in der derzeit geltenden Fassung ist die Straße für den öffentlichen
Verkehr durch den Träger der Straßenbaulast zu widmen.
Um die Widmung öffentlich bekannt machen zu können, ist die
Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch notwendig.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung auf Grundlage des StrWG M-V,
durch die Straßen und Wege die Eigenschaft einer öffentlichen Straße (dem
öffentlichen Verkehr gewidmet) erhalten.
Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast
Eigentümer des der Straße dienenden Grundstückes ist.
Die Gemeinde Bentwisch ist der Träger der Straßenbaulast und ebenfalls
Eigentümer des der Straße dienenden Flurstücke: Gemarkung Harmstorf, Flur 1,
Flurstück 7/3, 6/17, 36/2, 6/18, 6/22, TF aus 36/4, 8/4, 6/20, 6/15, 8/1, 8/6,
3/1, 3/3, 2, 11/3, 11/1, 1/10, 1/5, 7/1 und TF aus 24/30.
Die Widmung der Straße wird auf die Benutzungsart für den allgemeinen
Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, ohne Beschränkungen festgelegt.
Die Straße wird als Gemeindestraße klassifiziert und beide Teilanlagen
(Fahrbahn und Gehweg) sind als Ortsstraßen gem. § 3 Nr. 3a StrWG M-V
zugeordnet.
Die Widmungsverfügung ist in der Anlage beigefügt.
Nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung wird die Widmungsverfügung
für die Straße „Bachweg“ erlassen und ortsüblich bekannt gemacht.
Widerspruch gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach dem
Tag der Bekanntmachung beim Amt Rostocker Heide erhoben werden.
Finanzierung:
Es gibt keine finanziellen Auswirkungen.
Öffentlich gewidmete Straßen sind Voraussetzung um Kosten z. B. für
Straßenreinigung auf die Anlieger umzulegen.
Stellungnahme des Bauausschusses vom 24.04.2024:
Der Bauausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung mit 8 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen den
vorliegenden Beschlussvorschlag.