Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch beschließt auf Grundlage
des § 7 StrWG M-V vom 13.01.1993 in der derzeit geltenden Fassung die
Teilstücke der Straße „Am Sportplatz“ (Gemarkung Bentwisch, Flur 1, Flurstück
TF aus 103/211 und TF aus 121/15) dem öffentlichen Verkehr zu widmen.
Die Widmung wird auf folgende Benutzung festgelegt: Allgemeiner Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, keine Beschränkungen
vorhanden.
Die Straße wird gem. § 3 StrWG M-V als Gemeindestraße (Ortsstraße)
eingestuft.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Das Teilstück der Straße „Am Sportplatz“ in Form des Verbindungsweges von
der Straße „Am Sportplatz“ zur Straße „Fasanenring“ wurde durch den B-Plan 4 im
Jahr 1997 erschlossen und fertig gestellt.
Das Teilstück der Straße „Am Sportplatz“ in Form der Verlängerung der
Straße im Bereich von Nr. 9d wurde durch die 1. Änderung des VE-Plan Nr. 6 im
Jahr 2017 erschlossen und fertig gestellt.
Gem. § 7 Straßen- und Wegegesetz M-V (StrWG M-V) vom 13.01.1993 in der
derzeit geltenden Fassung ist die Straße für den öffentlichen Verkehr durch den
Träger der Straßenbaulast zu widmen.
Um die Widmung öffentlich bekannt machen zu können, ist die
Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch notwendig.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung auf Grundlage des StrWG M-V,
durch die Straßen und Wege die Eigenschaft einer öffentlichen Straße (dem
öffentlichen Verkehr gewidmet) erhalten.
Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast
Eigentümer des der Straße dienenden Grundstückes ist.
Die Gemeinde Bentwisch ist der Träger der Straßenbaulast und ebenfalls
Eigentümer des der Straße dienenden Flurstücke: Gemarkung Bentwisch, Flur 1,
Flurstück TF aus 103/211 und TF aus 121/15.
Die Widmung der Straße wird auf die Benutzungsart für den allgemeinen
Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, ohne Beschränkungen festgelegt.
Die Straße wird als Gemeindestraße klassifiziert und beide Teilanlagen
(Fahrbahn und Fußweg) sind als Ortsstraßen gem. § 3 Nr. 3a StrWG M-V
zugeordnet.
Die restlichen Teilstücke der Straße „Am Sportplatz“ müssen nicht
gewidmet werden, da diese bereits vor 1990 vorhanden waren und somit als
gewidmet gelten (§ 62 StrWG M-V).
Die Widmungsverfügung ist in der Anlage beigefügt.
Nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung wird die Widmungsverfügung
für die Teilstücke der Straße „Am Sportplatz“ erlassen und ortsüblich bekannt
gemacht.
Widerspruch gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach dem
Tag der Bekanntmachung beim Amt Rostocker Heide erhoben werden.
Finanzierung:
Es gibt keine finanziellen Auswirkungen.
Öffentlich gewidmete Straßen sind Voraussetzung um Kosten z. B. für
Straßenreinigung auf die Anlieger umzulegen
Stellungnahme des Bauausschusses vom 24.04.2024:
Der Bauausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung mit 8 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen den
vorliegenden Beschlussvorschlag.