Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch über die Widmung der Straße " An der Hasenheide"
Vorlage
VOA/3238/2023/GBE
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch beschließt auf Grundlage des § 7 StrWG M-V vom 13.01.1993 in der derzeit geltenden Fassung die Straße „An der Hasenheide“ (Gemarkung Bentwisch, Flur 1, Flurstück TF aus 103/211, TF aus 121/15 und 130/19) dem öffentlichen Verkehr zu widmen.

Die Widmung wird auf folgende Benutzung festgelegt: Allgemeiner Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, keine Beschränkungen vorhanden.

Die Straße wird gem. § 3 StrWG M-V als Gemeindestraße (Ortsstraße) eingestuft.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:

davon anwesend:

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

 

 


Sachverhalt:

Die Straße „An der Hasenheide“ wurde durch den B-Plan 4 im Jahr 1997 sowie den Vorhabens- und Erschließungsplan Nr. 6 im Jahr 1994 erschlossen und fertig gestellt. Gem. § 7 Straßen- und Wegegesetz M-V (StrWG M-V) vom 13.01.1993 in der derzeit geltenden Fassung ist die Straße für den öffentlichen Verkehr durch den Träger der Straßenbaulast zu widmen.

Um die Widmung öffentlich bekannt machen zu können, ist die Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch notwendig.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung auf Grundlage des StrWG M-V, durch die Straßen und Wege die Eigenschaft einer öffentlichen Straße (dem öffentlichen Verkehr gewidmet) erhalten.

Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstückes ist.

Die Gemeinde Bentwisch ist der Träger der Straßenbaulast und ebenfalls Eigentümer des der Straße dienenden Flurstücke: Gemarkung Bentwisch, Flur 1, Flurstück TF aus 103/211, TF aus 121/15 und 130/19.

Die Widmung der Straße wird auf die Benutzungsart für den allgemeinen Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, ohne Beschränkungen festgelegt.

Die Straße wird als Gemeindestraße klassifiziert und beide Teilanlagen (Fahrbahn und Gehweg) sind als Ortsstraßen gem. § 3 Nr. 3a StrWG M-V zugeordnet.

 

Die Widmungsverfügung ist in der Anlage beigefügt.

 

Nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung wird die Widmungsverfügung für die Straße „An der Hasenheide“ erlassen und ortsüblich bekannt gemacht.

Widerspruch gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach dem Tag der Bekanntmachung beim Amt Rostocker Heide erhoben werden.

 

 

 


Finanzierung:

Es gibt keine finanziellen Auswirkungen.

Öffentlich gewidmete Straßen sind Voraussetzung um Kosten z. B. für Straßenreinigung auf die Anlieger umzulegen

 

Stellungnahme des Bauausschusses vom 24.04.2024:

Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung mit 8 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen den vorliegenden Beschlussvorschlag.