Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch beschließt auf Grundlage
des § 7 StrWG M-V vom 13.01.1993 in der derzeit geltenden Fassung die Straße
„Am Soll“ (Gemarkung Bentwisch, Flur 1, Flurstücke TF aus 64/2, 57/3, 56/3,
53/3, 52/3, TF aus 51/3 und 50/4) dem öffentlichen Verkehr zu widmen.
Die Widmung wird auf folgende Benutzung festgelegt: Allgemeiner Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, keine Beschränkungen
vorhanden.
Die Straße wird gem. § 3 StrWG M-V als Gemeindestraße (Ortsstraße)
eingestuft.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Die Straße „Am Soll“ wurde durch den B-Plan 3 „Gewerbegebiet westlich der
Goorstorfer Straße“ im Jahr 1993 erschlossen und fertig gestellt. Gem. § 7
Straßen- und Wegegesetz M-V (StrWG M-V) vom 13.01.1993 in der derzeit geltenden
Fassung ist die Straße für den öffentlichen Verkehr durch den Träger der
Straßenbaulast zu widmen.
Um die Widmung öffentlich bekannt machen zu können, ist die
Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch notwendig.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung auf Grundlage des StrWG M-V,
durch die Straßen und Wege die Eigenschaft einer öffentlichen Straße (dem
öffentlichen Verkehr gewidmet) erhalten.
Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast
Eigentümer des der Straße dienenden Grundstückes ist.
Die Gemeinde Bentwisch ist der Träger der Straßenbaulast und ebenfalls
Eigentümer des der Straße dienenden Flurstücke: Gemarkung Bentwisch, Flur 1,
Flurstücke TF aus 64/2, 57/3, 56/3, 53/3, 52/3, TF aus 51/3 und 50/4.
Die Widmung der Straße wird auf die Benutzungsart für den allgemeinen
Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, ohne Beschränkungen festgelegt.
Die Straße wird als Gemeindestraße klassifiziert und alle Teilanlagen
(Fahrbahn, Rad-/Gehweg, Parkflächen) sind als Ortsstraßen gem. § 3 Nr. 3a StrWG
M-V zugeordnet.
Nach Prüfung der alten Widmungsunterlagen für
das Gewerbegebiet Bentwisch wurde festgestellt, dass ganze Straßen oder
Straßenteile nicht gewidmet wurden. Dies trifft auch auf die Straße Am Soll zu.
Diese wurde nur teilweise gewidmet. Dies sollte schnellstmöglich nachgeholt
werden, da die Widmung Grundlage für die Erhebung von Gebühren ist.
Die Widmungsverfügung ist in der Anlage beigefügt.
Nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung wird die Widmungsverfügung
für die Straße „Am Soll“ erlassen und ortsüblich bekannt gemacht.
Widerspruch gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach dem
Tag der Bekanntmachung beim Amt Rostocker Heide erhoben werden.
Finanzierung:
Die Widmungsverfügung hat keine finanziellen
Auswirkungen.
Öffentlich gewidmete Straßen sind Voraussetzung um Kosten z. B. für
Straßenreinigung auf die Anlieger umzulegen
Stellungnahme des
Bauausschusses vom 17.01.2024:
Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung mit 8 Ja-Stimmen, 0
Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen die Widmung der Straße „Am Soll“ entsprechend
vorliegendem Beschlussvorschlag zu beschließen.